Hersfcl - er Anzelger.
Nr. 25. Hersfeld, den 30. März. 1861*
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Die Unterhaltung und Pflege -er Flußufer.
In naher Beziehung zur Landwirthschaft steht unstreitig die Unterhaltung und Pflege der Flußufer. L-o wie sie den Saum der die Gegend belebenden Gewässer bilden, so begrenzen sie im hiesigen Kreise auf 30 Meilen Länge die werthvollsten Grundstücke in den Thalebenen, so daß jeder Fuß der Uferbreite im Ganzen einen Flächenraum von 30 Ackern ergiebt. Je sorgfältiger diese Ufer unterhalten und je besser sie gepflegt werden, desto mehr schützen sie die Grundstücke gegen die Zerstörungen durch Eisgang und Fluthen, um so größer ist auch der Ertrag, welchen sie gewähren und um so geringer die Kosten, welche ihre Unterhaltung verursacht._
Wichtig sind daher auch die Bestimmungen, welche unsere vaterlänoische Gesetzgebung hinsichtlich der Userpflege enthält. Sie lauten:
1) §. 1 der Verordnung vom 16. April 1823:
Jedes Ufer soll von denen, welchen die Erhaltung desselben obliegt, zu dessen Schutz mit Strauchweiden bepflanzt werden, in so fern solches nicht an einzelnen Plätzen nach den Grundsätzen der Wasserbaukunst von der Behörde untersagt wird.
2) §. 20 der Verordnung vom 31. December 1824:
_ Bäume, hohe Gebüsche und andere Hindernisse des freien Flußlaufes sollen ohne besondere Genehmigung der Wasserbau-Beamren an der Böschung der Ufer oder gar in den Flußbetten nicht geduldet werden.
Diese beiden Paragraphen enthalten so gegründete praktische Wahrheiten, daß deren Befolgung nicht vring- end genug empfohlen werden kann.
flaches mit Strauchweiden bepflanztes Ufer gewährt den größten Uferschutz und dabei zugleich, wegen Benutzung der Weiden, den größten Ertrag, wie denn nach eingezogenen Erkundigungen der Pachtertrag von einem Acker Weiden auf 20 bis 30 Thlr. jährlich veranschlagt werden darf; abgesehen davon, daß durch Vermehrung und Pflege der Weidenzuchr, einem erheb« Elchen Industriezweige der Korbflechterei, der erfolgreichste
Vorschub geleistet werden kann. Dagegen hat man von dem hohen Holze auf den Flußufern niemals viel mehr als den Brennholzwerth zu erwarten, welcher selbst im günstigsten Falle keinen Ersatz für den Schaden gewährt, welcher dem Ertrag der Grundstücke durch Beschattung rc. zugefügt wird.
Der größte Nachtheil hoher Bäume auf Flußufern besteht aber darin, daß sobald die Biegsamkeit des Holzes wegen erlangter größerer Stärke des Stammes auf- hört, dessen Bewegung sich unmittelbar den Wurzeln mittheilt und somit die Bodenfläche des Ufers auslockert und Uferbrüche verursacht.
Ein einziger solcher Stamm kann daher die Veranlassung geben, daß ein ganzes Grundstück verwüstet oder so weit fortgerissen wird, daß der Eigenthümer lieber auf den Besitz desselben Verzicht zu leisten sich bereit erklärt, als die Kosten des Uferbaues zu tragen.
Da nun nach den diesjährigen Fluthen mehrfaich Uferreparaturen nöthig sein werden, so wird dazu folgendes Verfahren zur allgemeinen Anwendung empfohlen :
1) Die Beseitigung sämmtlichen nicht mehr biegsame» Gehölzes mittelst eines, der Uferfläche gl ei ch zu bewirkenden Abtriebs desselben, desgleichen das Abhauen der in die Flußlinie oder in das Flußbett vorstehenden Stammenden deS starken Gehölzes, ohne solches jedoch auszurotten. Nach dein nassen Frühjahr werben die Wurzeln des abgetriebenen Gehölzes dicht und üppig wieder ausschlagen und einen viel bessern Uferschutz als bisher gewähren.
2) Benutzung der abzutreibenden Weiden zur Vervollständigung der Weidenanlagen auf den Ufern, so weit solche über dem gewöhnlichen Wasser- staude hervortreten und keinen nachtheiligen Einfluß auf den Lauf des Flusses ausüben.
3) Abgrabung der abgebrochenen, meistens senkrecht stehen bleibenden Ufer mit Beobachtung einer Böschung von mindestens 1a Fuß Breite auf jeden Fuß Höhe.
4) Verwahrung dieser Böschungen, so weit sie unter dem gewöhnlichen Wasserstande befindlich sind mit einem Steinanwurf in einfüßiger Bö-