Hers selber Anzeiger.
Nr. 53» HerSfeld, den 2. Juli. 1859*
Der „Hersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Expedition (Neumarkt Nr. 587) pro Quartal 7£ Sgr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8’ Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:
den Controleur Justus Friedrich Theodor Wieder- hold bei der Kriegskasse in den Ruhestand zu versetzen,
dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis, zum Postverwalter in Naumburg vorgeschlagenen Postverwalter Stephan Eckhardt zu Rauschenberg die allerhöchstlandesherliche Bestätigung zu ertheilen.
Amtliche WskKZrMmschungen.
EanHsathsKWt HersfeLd.
Nachdem die Glasschleifer August Vanpel und August Wiegel auf der Glashütte zu Ziegenhageu als Rittmeister für Flüssigkeitsmaaße für die Provinz Fulda bestellt und unter dem 8. d. Mts. verpflichtet worden sind, so wird dieses zur allgemeinen Kenntniß und Nach- achtung hierdurch bekannt gemacht.
Fulda, am 22. Juni 1859.
Kurfürstliche Regierung der Provinz Fulda. [Unters] Wachs.
Unter Veröffentlichung vorstehenden Erlasses Kurfürstlicher Regierung der Provinz Fulda sowie der den hiernach bestellten Aichmeistern August Vaupel und August Wiegel auf der Glashütte in Ziegenhageu ertheilten Jnstruction werden die Ortsvorstände des Kreises angewiesen, mit Strenge darauf zu halten, daß hiernach überall in entsprechender Weise verfahren wird, UebeUretungen aber dahier zur Anzeige kommen.
Hersfeld, am 29. Juni 1859.
Kurfürstl. Landrathsamt, rktuffarlh.
l«r die Glasschleifer auf der Glashütte zu Ziegenhageu als Rittmeister für die Provinz Fulda. '
Glasschleifer August Vaupel und der Glashütte zu Ziegenhageu zu. g eich als Aichmeister für die Provinz Fulda bestellt
worden sind; so wird denselben folgende Jnstruction ertheilt:
8. 1.
Die bestellten Aichmeister haben die für öffentliche Diener im Allgemeinen bestehenden Vorschriften pünktlich zu beobachten und insbesondere darauf zu sehen, daß sämmtliche, der Aiche unterworfenen Flüssigkeitsmaaße in der Provinz Fulda, die beim Kanfen und Verkaufen gebraucht oder zum Verkaufe gebracht wer- den, einschließlich aller als Maaße beim Verkaufe von Wein, Bier und Branntwein dienenden Flaschen und Gläser mit den Normal-Gemäßen genau übereinstimmen und ordnungsmäßig geaicht sind.
Zu diesem Zwecke haben sie nicht allein das Aichen in ordnungsmäßiger Weise selbst zu bewirken, sondern auch in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen entweder zu bestimmten Zeiten oder unvermutet, sowie auch auf Requisition der betreffenden Polizeibehörden Revisionen aller der Aiche rinterworfenen Maaße und Gesäße vorzunehmen.
Die hierbei als nicht geaicht, unrichtig geaicht oder verfälscht befundenen Maße und Gefäße sind sofort weg. zunehmen und mit entsprechender Anzeige an die zuständigen Behörden abzuliefern.
Die den Aichmeistern von der Administration der Glashütte zu Ziegenhageu zum Aichen übergeben werdenden Gläser haben sie vorzugsweise und zu jeder Zeit unweigerlich zu aichen.
§. 2.
Die verschiedenen in der Provinz Fulda üblichen und gebräuchlichen Gemäße, nach denen die Aiche vorgenommen werden soll (Normal-Gemäße) sind sorgfältig aufzubewahren, zu keinem andern Zwecke zu benutzen, den Polizeibehörden zur Prüfung ihrer fortwährenden Richtigkeit auf Verlangen vorznlegen und wenn sie durch den Gebrauch unrichtig geworden sein sollten, richtig stellen zu lassen oder durch andere zu ersetzen.
8- 3.
Bei den Flüssigkeitsgemäßen wird das Aichen nach Wasser angewandt. Es wird hierbei das zu aichende Gefäß sorgfältig waagrecht gestellt, mit dem ini Normal» gefäßabguncssenen Wasserquantum angefüllt und hierauf der Ltand des Wasserspiegels mit einem horizontalen Striche bezeichnet.