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Hersfelder Anzeiger.

Nr. 37. HerSfeld, den 7. Mai. 1859*

Der „Hersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis befiel» bdn bei der Expedition (Neumarkt Nr. 587) pro Quartal 7i Sgr,; bei den Postanstalten kommt der übliche Post­aufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei

Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

den Hauptmann Schleenstein von der Pionier- Compagnie zum Major, unter Führung ä la suite derselben, den Rittmeister vonAmelnnxen vom 1. (Leib-) Husaren-Regiment zum Major, unter Führung ä la suite desselben Regiments, zu ernennen.

Amtliche MeSarmtmachungen»

LanSrathsamt Hersfel-.

A u s s ch r e i b e n.

Unter Veröffentlichung der nachstehend abgedruckten „Dienstanweisung für die Ortswegewärter" im Kreise .Hersfeld, werden die Ortsvorstände der Stadt- und - Landgemeinden desselben .hierdurch angewiesen, die Orts­wegewärter in ihren Gemeinden darauf und zwar in ei­ner Sitzung des Gemeinderaths handthätig zu verpflich, ten und einem jeden derselben ein Exemplar derselben zuzustellen.

Hersfeld, am 4. Mai 1859.

Kurfürstliches Landrathsamt. Tknffarth.

Dienftanweisitng

für die

Ovtswegewärter des Kreises Hcrsfeld.

1.

Der Orlswegewärter hat allen seinen Vorgesetzten mir mit gebührender Achtung zu begegnen, sondern auch alle dienstlichen Weisungen und Anordnungen,

welche ihm von diesen zugehen, unweigerlich, pünktlich und treu zu befolgen.

8- 2.

Derselbe hat die tägliche Arbeitszeit, welche—außer den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen — im Som- merhalbjahr, d. h. vom 1. April bis HO. September von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends mit zwei Freistun­den von 11 bis 1 Uhr Mittags, und im Winterhalb­jahre, d. h. vom 1. Oktober bis 31. März, von 7 Uhr Morgens bis Abends zur Dunkelheit, mit einer Frei­stunde von 12 bis 1 Uhr Mittags, dauert,, genau inne zu halten; mit alleiniger Ausnahme der Monate Dezem-- ber und Januar, in welchen der Anfang der Arbeit um 8 Uhr Morgens für genügend angesehen werden soll.

Sollten jedoch Baupflichtige angestellt sein, welche wegen sehr dringender Arbeit früher und länger ange­nommen sind, so hat der Wegewärter deren Arbeitszeit ebenfalls abzuhalten.

Sofern keinerlei Arbeiten an den Land- Orts- und Feldwegen vorgeuommen werden, be'chränkt sich die Thä­tigkeit be§ Ortswegewärters nach deshalbiger näherer Bestimmung des Ortsvorstandes bezwse. der betreffenden Baubeamten auf die allgemeine Aufsicht über diese Wege sowie die Ausführung der erforderlich werdenden Repa­raturarbeiten.

§. 3.

Bei der Vornahme von Unterhaltungs- und Neu­bauarbeiten an den Land- Orts- und Feldwegen seines Bezirks hat derselbe nicht nur die spezielle Anleitung, gemäß den ihm ertheilten Weisungen zu geben und die erforderliche Aufsicht zu führen, sondern auch durch Bor- und Mitarbeiten die Bauarbeiten in gehörigen Gang zu versetzen und darin zu erhalten.

§. 4.

Insbesondere hat derselbe darauf zu sehen, daß das bestimmte Steinmaterial rc. in guter Beschaffenheit bis zur festgesetzten Zeit angefahren, sofort nach der Anfuhr in regelmäßige Haufen a 32 Cubickfuß aufge»