Hersfeld er Anzeiger.
Rv. 14 Hersfeld, den 16. Februar. 1859*
Der „Hersfelder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. ■—Preis desselben bei der Expedition (Nenmarkt Nr. 587) pro Quartal 7^ Sgr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Post» aufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden aufgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wieverholungen mit 6 Heller berechnet.
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; Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Escadrons-Wundarzt Leibrock vom 2. Hu- saren-Regiment, und
den Batterie-Wundarzt König vom Artillerie-Regiment, zu Assistenz-Aerzten zu ernennen,
dem Dr. meä. Wilhelm Erd man n aus Hersfeld die Praxis als Arzt und Wundarzt Ir Classe mit- deM Wohnorte Gudensberg zu gestatten,
auf den Vorschlag des Erblandpostmeisters, des Herrn Fürsten von Thurm und Taxis, den Postprac- ticanten: Emil Müller aus Allendorf, Georg August Wolfs aus Ziegenhain, Carl Briedc aus RintelN, Heinrich Paul aus Kassel, Johann Heinrich Fröb e aus Fulda, Friedrich Wilhelm Wagner aus Marburg, Friedrich Ulrich Emil von Gilsa aus Fulda, Christian Heinrich Eugen Grupe aus Schmalkalden, als Assistenten bei dem Ober-Pofl- amte zu Cassel,
Daniel Ewald aus Dorla als Assistent bei dem Postamte zu Eschwege,
Heinrich Theodor Buß ans Hanau als Assistent bei dem Pdstamte daselbst,
Georg Schwalm aus Gudensberg als Assistent bei dem Postamte zu Marburg, und
Justus Hostmann aus Eschwege als Assistent bei dem Postamte zu Hersfeld
die allerhöchstkandesherrliche Bestätigung zu ertheilen, den Obersten W egner, Commandant vonHanau, in gleicher Eigenschaft nach Fulda zu versetzen, den Thierarzt erster Classe Carl Alexander Kümmel aus Bockcnheim nunmehr provisorisch zum zweiten Thierarzt im Kurfürstlichen Marstalle zu ernennen.
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der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. Februar 1859, die Besteuerung der Ausländer, welche im Kurstaate Handel oder sonstige Gewerbe zu betreiben beabsichtigen, betreffend.
Tnk-allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen
Hoheit des Kurfürsten werden zur Vollziehung des
3 des Gesetzes vorn 11. November 1847, die Besteuerung der Ausländer, welche in Kurhessen Handel und Gc treibeiz, betreffend, und um die gewerbsteuerpflichligen Ausländer auch hinsichtlich der Art der Erhebung der Gewerbsteuer den inländischen Gewerbtreibenden soweit gleichzustellen, als e§_ ohne Gefährdung des Eingangs der Gewerbsteuer zulässig erscheint, folgende Vorschriften ertheilt:
§. 1. Ausländer, welche ein Gewerbe treiben, wozu stehende Gewerbs Anlagen, wie Fabriken und derglei» chen, im Jnlande erforderlich sind, oder das, auch ohne an solche Gewerbs-Anlagen gebunden zu sein, in der Absicht unternommen wird, eine dauernde gewerbliche Thätigkeit an einem und demselben Orte des Inlandes auszuüben, wie es z. B. in der Regel bei Fabrikarbeitern, Gesellen, Bedienten u. s. w. der Fall ist, werden hinsichtlich der Art der Erhebung der Gewerbsteuer den Inländern ganz gleichgestellt. Demgemäß ist ein jeder ausländischer Gewrrbtreibendcr der vorbezeichneten Art, welcher noch nicht zur Gewerbsteuer gesetzt worden, verpflichtet, dein betreffenden Steuer-Inspektor vor oder bei . dein nächsten Gewerbsteuer Umsätze von seinem Gewerbe gehörige Anzeige zu machen, widrigenfalls er, neben Nachzahlung der gesetzmäßigen Steuer, in eine, nach Maßgabe des §. 42 des Gesetzes vom 21. Juli 1840, die Besteuerung der Gewerbe betreffend, zu bemessende Strafe verfällt.
§. 2. Die Vorschriften des Ausschreibens der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 26. Januar 1848 treten für die im vorigen Paragraphen bezeichneten ausländischen Gewerbtreibenden außer Wirksamkeit, dagegen kommen sie für solche ausländische Gewerbtrei- bende, deren Gewerbe ein solches, ist, welches im Um- herziehen betrieben wird, auch ferner zur Anwendung.
Die Behörden und sonst Alle, die e8 angebet, haben sich hiernach zu achten. Cassel am 2. Februar 1859.
D i e Kur fur stlichcn Ministerieu des Innern. - der Finanzen.
Kraft allerhöchsten Auftrags;
, Schefser. Rohde.