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persselder Anzeiger.

Ws. SS. Hersfeld, den 12. December. 185®

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Gesetz

vom 12. November 1857, die Beförderung der Verkchrs-Verhältniffe zwischen den Angehörigen der Zollvereins-Staaten und denen der freien Hansestadt Bremen betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm L, Kurfürst ic. rc., erlassen, mit Bezugnahme auf Unsere Verkündigung vom 28. August 1856, den Vertrag zwi­schen den Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Beförde, ntng der gegenseitigen Verkehrshältnisse, betreffend, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz:

8» 1.

In Folge des BeitrittS der im Artikel 1 der, ei­nen Theil des vorgedachten Vertrags ausmachenden Uebereinkunst III bezeichneten Bremischen Gebietstheile zum Zollvereine tritt zwischen dem Knrfürstenthume und jenen Gebietstheilen freier Verkehr ein, mit Ausnahme: 1) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Salz und Spielkarten), 2) der mit einer Steuer be- legren inländischen Erzeugnisse, namentlich des Brannt» Weins aller Art und des Biers, von welchen die ord­nungsmäßige Uebergangs-Abgabe zu erheben ist.

8- 2.

Die Bestimmungen des durch Unsere Verkündigung vom 23. December 1833 publizirten Zollkartels und des durch Unsere Verkündigung vom 23. Juni 1853 publicirten Münzkartels kommen auch im Verhältnisse zu den im §. 1 erwähnten Bremischen Gebietstheilen ge­genseitig in Anwendung

§. 3.

Dieses Gesetzes bleibt bis zum 1. Januar 1866 in Kraft. Alle, die es angebet, haben sich hiernach zu ach­ten. Urkundlich rc. rc. Kassel, am 12. November 1857.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt, Rohde.

Gesetz

vom 19, November 1857, die Ergänzung der Strafbestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die Besteuerung des im Julande erzeugten Rübenzuckers betreffend.

Von GotteS Gnaden Wir Friedrich Wil­helm I. Kurfürst rc. rc. ertheilen, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staetsministeriums und mit Zustim­mung der getreuen Landstände, nachfolgendes Gesetz:

§ 1.

Wer auf irgend eine Art dem Staate die Rüben­zuckersteuer absichtlich entzieht, oder zu entziehen unter- niinmt, hat bie in dein Gesetze vom 4. Juni 1846, die Besteuerung des im Julande erzeugten Rübenzuckers betreffend) vorgeschriebene Strafe der Defraudation verwirkt.

8 2.

Dieser Strafe verfällt namentlich auch derjenige, welcher durch jVorkehrungen, die zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichts der zur Zuckerbereitung be­stimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht, sofern nicht eine solche Handlung nach bestehendem Strafrecht noch här­ter zu ahnden ist.

§. 3.

Läßt sich der Steuerbetrag, dessen Entziehung be­wirkt oder versucht worden, nichtfeststellen, so,.tritt eine- Geldstrafe von Zehn bis Einhundert Thalern ein.

8-

Weist jedoch der Angeschuldigte in dem im §. 2 bezeichneten Falle einer geschehenen Verkürzung nach, daß er eine Defraudation nicht habe verüben wollen, oder überhaupt im Falle des Versuchs einer Verkürzung, daß er eine solche nicht habe verüben können, so findet nur eine Ordnungsstrafe von Einem bis Zehn Thalern statt. Urkundlich rc, rc.

Kassel, am 19. Novemher 1857.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt. Roh de.