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Hers seid er Anzeigen

srp. 38.

Hersfeld, den 13. Mai.

1357*

DerHersfelder Anzeige r" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition (Neumarkt Nro. 587) pro Quartal 7 Sgr. 6 Hllr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeigen aller Art werden aufgenommen und die Zeile oder der Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung

die Pferde-Nevision und Prämien-Vertheilung im Jahre

1857 betreffend.

Durch Beschluß Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 20sten l. M. ist genehmigt worden, daß den bestehenden Bestimmungen gemäß in diesem Jahre die Pferde-Nevision und Prämien-Vertheilung in den Provinzen Nieder- und Oberhessen, sowie in dem Regie- ruugs-Commisstons-Bezirke Rinteln stattfindet und zwar: zu Cassel ....... am 29. Juni

- Hofgeismar...... - 2. Juli'

- Rinteln ........ 4. = j Witzenhäusen......- 7. - / 99 - Reichensachsen ...... - 9. = p - Rotenburg...... . = 11, r I g - Melsungen ........ 13. - 3 - Fritzlar........- 14. - / 5 - Homberg . .....- 15. - i - Ziegenhain.......= 16. = 1 0 . - Kirchhain.......* 17. ' S - Diarburg .......- 18. - - Haina, Kr. Frankenberg . . - 20. - - Wolfhagen.......- 29. -

und für sämmtliche Kreise des ganzen Landes zur Ver- theilung der goldenen Medaille ein besonderer Termin zu Cassel am 1. August, Vormittags 10 Uhr.

Oic Hierbei zu verabreichenden Preise sind:

1) eine goldene Medaille im Werthe von zehn Loursd'or, nebst fünf Ducaten für das aus dem ^an.dgestüt abstammende beste Pferd im Lande, welches in jeder Beziehung von ausgezeichneter Bc- 1)0111 Besitzer selbst aufgezogen

2) eine silberne Medaille und drei Ducaten für das vom Landgestüt abstammende beste Pferd

in jedem Kreise, welches ebenwohl von ausgezeich­neter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst "aufge­zogen seyn muß;

3) ein Geldpreis von sechszehn Thalern für die beste, und

4) ein Geldpreis von zwölfThalern für die zweit' beste Mutterstute in jedem Kreise, welche beide nicht nur von ausgezeichneter Beschaffenheit und schon mit gutem Erfolg zur Nachzucht verwendet seyn müssen, sondern My deren jeder auch wenigstens ein fehlerfreies Fohlen gezogen worden ist und mit der Mutter vor&eführt wird;

5) ein Geldpreis von acht Thalern und eineReit- trense für das beste, durch Landbeschäler erzielte und vom Besitzer selbst aufgezogene, gutgehaltene dreijährige Fohlen in jedem Kreise; '

6) ein Geldpreis von acht Thalern für das zweit' beste, in gleicher Weise wie das vorige erzielte und erzogene dreijährige Fohlen in jedem Kreise;

7) ein Geldpreis von sechs Thalern für das beste, in gleicher Weise erzielte und erzogene, jedoch noch nicht zum Anspann verwendete zweijäh­rige Fohlen in jedem Kreise;

8) ein Geldpreis von fünf Thalern für das beste, in gleicher Weise erzielte und erzogene einjährige Fohlen in jedem Kreise;

9) Geldpreise im Betrage von drei bis zu fünf Thalern an diejenigen Landleute, welche sich durch mustermäßige Herstellung ihrer Pferdeställe ausge­zeichnet haben.

10) Geldpreise im Betrage von acht bis zehn Tha­lern vom laufenden Jahre an aus den an dem Prämien-Fonds gemacht werdenden Ersparnissen an diejenigen Landleute oder Gemeinden, als Be­lohnungen für die Anlegung innstermäßiger Tum­melplätze.

Was die unter 10 aufgeführten, vom laufenden Jahre an neu hinzugekommenen Belohnungen betrifft, so wer­den insbesondere die Kreisthierärzte und die Bürger­meister hiermit aufgefordert, die betreffenden Pferdezüch­ter zu veranlassen und anzuleiten, angemessene Tummel-