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Böschungen, oder überhaupt innerhalb der Grenzen des eigentlichen Weges zu berechnen.

3) Die Verbindlichkeit sowie die Befugnitz zu derglei­chen Pflanzungen begreift nur die Anlegung von Baumreihen auf den zu den Wegen gehöligen Grundflächen (dem Wegeeigenthum) daher nicht auch Pflanzungen auf den anstoßenden Grundstücken.

4) Die Anlegung der Baumreihen auf den anstoßen- den Grundstücken, statt auf dem Wegeeigenchume, kann bei Zustimmung der Eigenthümer jener Grundstücke und bei sonst geeigneter Vvraussez- zung namentlich wenn solches mit einer genü­genden Bezeichnung der Wege bei Dunkelheit' oder Schneeverwehungen und mit der Regelmäßigkeit der Baumreihen vereinbar isterlaubt werden.

2) Ebenso können Baumpflanzungen an denjenigen Wegen, welche obige Breite von mehr als 20 Fuß nicht haben, unter geeigneten Umständen und Be­dingungen, insbesondere sofern daraus kein Hin­derniß für den Verkehr erwächst, gestattet werden.

6) Dir Entfernung der beiderseitigen Bbumreihen von einander, sowie deren sonstige Stellung ist nach Beschaffenheit der Fälle mit Rücksicht auf die be­zweckte Bezeichnung der Wege, auf den für den Verkehr nöthigen Zwischenraum und auf das davon abhängige Gedeihen der Pflanzungen zu bestimmen.

7) Wo die nöthige Entfernung zwischen doppelten Baumreihen auf dem Wegeeigenthume nicht zu erlangen, auch nicht, durch deren Anlegung aus den anstoßenden Grundstücken, nach Maasgade der Bestimmung unter 4, zu gewinnen steht, hiw ein­fache Baumreihen (im Allgemeinen an der Südseite der Wege) anzuwenden bezwse. zu gestatten, oder nach Umständen dergleichen Pflanzungen ganz wcg- zulassen.

8) Als bloße sicherbeltspslizeiliche Maßregel also in den Schranken für solche, daher ohne Nützlich- keits- und Verschönerungs Motive können Pflan­zungen an den Wegen auch unabhängig von obiger Verordnung angeordnet werden. Hinsichtlich der bereits ausgeführten Pflanzungen hat es bei dem angewendeten, wenn auch abweichenden Verfahren einstweilen sein Bewenden, sofern nicht Aenderungen den verschiedenen Interessen entsprechen und im Einverständnisse mit den Betheiliglen zu bewerk­stelligen sind.

Die Regierungen und Regierungscommissionen haben hiernach weitere Verfügung zu irrstem

fgez.:) Scheffer.

Die hierunter signalisirte Martha Elisabeth Pfaffer'.- bach aus Obersuhl. Kreis Rotenburg ist der Entwendung eines neuen rothen Weiberrocks zum Aach'.bcil des Franz Gutberlet zu Silges dringend verdächtig. Tieselde wurde am 5. d. M. vom Orlödiencr in Nasdorf wegen Bettelns verhaftet, wobei sich ergab, daß dieselbe den

Redaction, Druck und

oben erwähnten gestohlenen Rock am Leibe hatte, vor ihrer Ablieferung inS Gefängniß fand sie jedoch Gelegen­heit zu entspringen, unter Zurücklassung ihres unter dem 7. Mai v. Z. von Kurfürstlichem Lancrathsamte zu Rotenburg ausgefertigten Heimalhschcins.

Man ersucht die verehelichen Polizeibehörden die rc. Pfaffenbach, welche sich jedenfalls noch bettelnd umher- treibt, verhaften und hierher abliefern zu lassen.

Hünkeld, am 8. December 1856.

Kurfürstliches Landrathsamt. v Wiolj^.

Signalement: Alter: 15 Jahre, Größe unter 5 F., Haare dunkelblond, »tirn frei, Augeubr. dunkelblond, Augen blau, Nase und Mu >v mittet, Zähne gut, Kinn oval, Gesicht rund, Farbe gesund, Statur klein. Beson­dere Kennzeichen: Sommersprossen.

-- ---- -----i'"ea""" M Bekanntmachung.

Nachdem dem Tuchmacher Peter.Christian Sun- kel dahier wegen Geistesstörung die Verwaltung seines Vermögens entzogen und Der Metzgermeister Christian Otto jun. dahier als Kurator desselben bestellt und von ünurzeichnclem Gerichte am heutigen Tage verpflichtet worden ist, so wird solches hiermit zur öffentlichen Kennt­niß gebracht.

Hersfeld, am 8. December 1856.

Kurfürstliches Justizamt I. -

Gleim

vt. D ippel.

Privat - Bekanntmachnngsn.

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Bamen° u. Kittderk-Easchen und KirrHsr-Ueitschen bringe hiermit enipfehlend in Erinnerung

George Hermann Klappert

Neumarkt.4z 586.

Verlag von L. Funk.