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in den ersten acht Tagen des Monats September die Geschwornen-Urlisten aufzustellen, dieselben sodann sechs Tage lang zu Jedermanns Einsicht nach vorher- gegangener deshalbiger Bekanntmachung in der Gemeinde aufzulegen und spätestens bis zum 21. künftigen Monats hierher einzusenden, bei Meldung einer Ordnungsstrafe von 1 Thaler.
Zur Verhütung von Unrichtigkeiten werden unter Beifügung eines Formulars, nach welchem die Urliften aufzustellen sind, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hiermit kurz in Erinnerung gebracht.
In den Urliften sind alle diejenigen Einwohner auf- zunehmen, welche das Staats- und Ortsbürgerrecht besitzen, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, wenigstens ein Jahr in der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, ihren Wohnsitz haben und entweder 12 Thaler Klassensteuer, oder9 ThalcrGrund« steuer oder 6 Thaler Gewerbsteuer oder bei Verbindung mehrerer Arten von Steuern nach entsprechendem Verhältniß bezahlen; welche ferner nicht wegen eines körperlichen Gebrechens (namentlich Taubheit, Stummheil, Blindheit) oder wegen geistiger Gebrechen zur Verrichtung eines Geschwornen untauglich sind,
nicht unter Curatel stehen, wegen entehrender Verbrechen nicht bestraft wurden, nicht inCon, curs gerathen sind. Die Ortsvorstänve sind als Poli« zeibeamten nicht zu Geschwornen geeignet und bleiben deshalb aus der Urliste weg.
Die Liste ist vom Ortsvorstande mit der Bescheinigung zu versehen, daß dieselbe den Vorschriften des §. 42 des provisorischen Gesetzes vom 22. Juli 1851 und der §§. 232, 233 und 234 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 gemäß ausgestellt ist, nach erfolgter Bekanntmachung in der Gemeinde sechs Tage lang zu Jedermannes Einsicht aufgelegt» hat und daß keine Einwendungen gegen deren Richtigkeit gemacht oder daß die bemerkten und für begründet erkannten Mängel berichtigt wurden.
Hünfeld, am 11. August 1856.
Kurfürstliches Lanvralhsamt. v Wolsf.
Der am 28. v. M. gegen Johannes Breckt aus Mannsbach erlassene Steckbrief wird hierdurch als erledigt zurückgezogen.
Hünfeld, am 11. August 1856.
Kurfürstl. Landrathsamt. v. Wolff
U r l i st e
der zum Amte eines Geschwornen befähigten Personen in der Gemeinde N. N.
Laufende
Vor- und Zunamen
Stand und
Gewerbe
Lebens- Alter.
Jährlicher Steuerbetrag
^Bemerkungen.
Grundsteuer
Thlr. ^Sgr? Hlr.
Gewerbsteuer
Klassensteuer
Jahre
Thlr. i Sgr. Hlr.
Thlr. Sgr.' Hlr.
Privat - Bekanntmachungen.
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Es wird ein tüchtiger «Knecht, welcher mif Pferden umzugehen weiß, bis zum 1. September d. J. gesucht.
Obcraula, den 12. August 1856.
Ricke«
Postyatter.
Redaction, Druck und Verlag von L. Funk.