Einzelbild herunterladen
 

scrsseldcr Anzeiger.

Nr. 33. Hersfeld, den 23. April. 1856t

DerHersselder Anzeiger» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend«. Preis desselben bei der Expe. tution (Neumarkt No. 587) pro Ouarral 7 »gr. 6 HUr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeigen «Ber Art «erden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Hllr, berechnet.

^M>r»>"> >»............................ ..... .......... . iii ........... »,

Bevov-nung

vom 3. April 1856,

-die anderweite Organisation de^Staats, Finanz-Verwaltung betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst nnv souveräner Landgraf von Hessen, Großher- zog von Fuldä, Fürst zu Hersfelv, Hanau, Fritzlar und Jsenburg, Graf zu Catzencinbogen, Dietz, Ziegenhain, Nivda und Schaumburg rc. rc.

haben uns bewogen gefunden, nach Anhörung Un­seres Gesammt-Staalsministeriums Nachstehendes zu ver- srdncn:

§. 1.

Die obere Verwaltung der Domänen geht auf eine Ober-Finanzkammer über, welche zugleich diejenigen Ge­schäfte zu besorgen hat, die mit ersterer bereits vor dem Erlaß Unserer Verordnung vom 11. Oktober 1850, die anderweile Verwaltung der Finanzen des StaatS be­treffend, verbunden waren, mit Ausschluß jedoch der Un­serer Kommission für die Ablösungen übertragenen, welche von dieser zu erledigen bleiben.

§. 2.

Die obere Verwaltung der direkten Steuern wird einem Ober-Steuer-Kollegium übertragen. Aus dasselbe gehen die Geschäfte der hiermit aufgehobenen Kommission für Nevisions-, Rektisikations- und Vermessungs-Arbeiten über, und ist von ihm demgemäß insbesondere für Er­richtung und Erhaltung der Flurkarten und Steuer-Ka­taster zu sorgen. Die Duplikate der letzteren sind überall von den Steuer -Jnspectionen fort,usühren, von welchen auch die mit der Kalasterführung in Verbindung stehen­den Geschäfte zu besorgen sind. Die ständigen Vergü­tungen, welche einigen Städten aus der Staatskasse für diese nunmehr von den Steuer-Jnspecttoncn zu besorgen­den Geschäfte geleistet werden, hören auf.

§ 3.

Die Geschäfte der Abtheilung Unseres Finanzmini­steriums für die indirecten Abgaben werden einer Ober- Zoll-Direction übertragen.

§. 4.

Die Geschäfte der oberen Verwaltung der Forste

und der Jagden gehen auf ein Ober-Forst-Kollegium über.

§. 5.

Die Geschäfte der Abtheilung Unseres Finanzmini­steriums für die Berg- und Salzwerke werden von einer Ober-Berg- und S-alzwerks-Direction besorgt.

§. 6.

Die sämmtlichen vorgenannten Oberbebörden ent­scheiden über die, ihren Geschäftskreis betreffenden Be­schwerden über Verfügungen der Unterbehörden zunächst selbststänvig.

§. 7.

Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Mai d. J. in Kraft.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter# schrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 8ten April 18.56. u

(L. 8.) gcz. Friedrich Wilhelm.

vt Hanstein-Kyorr.

B e v o v - n u n g vom 10. April 1856, betreffend die Zulassung der Zahlungen mit fremdem Papiergelde in der Herrschaft Schmalkalden.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. rc. veroronen, in Anbetracht der be­sonderen Verkehrs-Verhältnisse Unserer Herrschaft Schmal­kalden, auf den Antrag Unseres Gesammt-Staatsmini- steriums, wie folgt:

Unsere Verordnung vom 6. December v. I., da6 Verbot der Zahlungen mit fremdem Papiergeld unter Zehn Thaler betreffend, wird für die Herrschaft Schmal­kalden in Beziehung auf daS Papiergeld folgender deut­scher Staaten: 1) des Königreichs Preußen, 2) deS Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 3) des Her- zogthums Sachsen-Eoburg-Gotha, und 4) des Herzog- thums Sachsen-Meiningen, bis auf Weiteres anßer An­wendung gesetzt.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter-