scrsseldcr Anzeiger.
Nr. 33. Hersfeld, den 23. April. 1856t
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Bevov-nung
vom 3. April 1856,
-die anderweite Organisation de^Staats, Finanz-Verwaltung betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst nnv souveräner Landgraf von Hessen, Großher- zog von Fuldä, Fürst zu Hersfelv, Hanau, Fritzlar und Jsenburg, Graf zu Catzencinbogen, Dietz, Ziegenhain, Nivda und Schaumburg rc. rc.
haben uns bewogen gefunden, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staalsministeriums Nachstehendes zu ver- srdncn:
§. 1.
Die obere Verwaltung der Domänen geht auf eine Ober-Finanzkammer über, welche zugleich diejenigen Geschäfte zu besorgen hat, die mit ersterer bereits vor dem Erlaß Unserer Verordnung vom 11. Oktober 1850, die anderweile Verwaltung der Finanzen des StaatS betreffend, verbunden waren, mit Ausschluß jedoch der Unserer Kommission für die Ablösungen übertragenen, welche von dieser zu erledigen bleiben.
§. 2.
Die obere Verwaltung der direkten Steuern wird einem Ober-Steuer-Kollegium übertragen. Aus dasselbe gehen die Geschäfte der hiermit aufgehobenen Kommission für Nevisions-, Rektisikations- und Vermessungs-Arbeiten über, und ist von ihm demgemäß insbesondere für Errichtung und Erhaltung der Flurkarten und Steuer-Kataster zu sorgen. Die Duplikate der letzteren sind überall von den Steuer -Jnspectionen fort,usühren, von welchen auch die mit der Kalasterführung in Verbindung stehenden Geschäfte zu besorgen sind. Die ständigen Vergütungen, welche einigen Städten aus der Staatskasse für diese nunmehr von den Steuer-Jnspecttoncn zu besorgenden Geschäfte geleistet werden, hören auf.
§• 3.
Die Geschäfte der Abtheilung Unseres Finanzministeriums für die indirecten Abgaben werden einer Ober- Zoll-Direction übertragen.
§. 4.
Die Geschäfte der oberen Verwaltung der Forste
und der Jagden gehen auf ein Ober-Forst-Kollegium über.
§. 5.
Die Geschäfte der Abtheilung Unseres Finanzministeriums für die Berg- und Salzwerke werden von einer Ober-Berg- und S-alzwerks-Direction besorgt.
§. 6.
Die sämmtlichen vorgenannten Oberbebörden entscheiden über die, ihren Geschäftskreis betreffenden Beschwerden über Verfügungen der Unterbehörden zunächst selbststänvig.
§. 7.
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Mai d. J. in Kraft.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter# schrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 8ten April 18.56. u
(L. 8.) gcz. Friedrich Wilhelm.
vt Hanstein-Kyorr.
B e v o v - n u n g vom 10. April 1856, betreffend die Zulassung der Zahlungen mit fremdem Papiergelde in der Herrschaft Schmalkalden.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. rc. veroronen, in Anbetracht der besonderen Verkehrs-Verhältnisse Unserer Herrschaft Schmalkalden, auf den Antrag Unseres Gesammt-Staatsmini- steriums, wie folgt:
Unsere Verordnung vom 6. December v. I., da6 Verbot der Zahlungen mit fremdem Papiergeld unter Zehn Thaler betreffend, wird für die Herrschaft Schmalkalden in Beziehung auf daS Papiergeld folgender deutscher Staaten: 1) des Königreichs Preußen, 2) deS Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 3) des Her- zogthums Sachsen-Eoburg-Gotha, und 4) des Herzog- thums Sachsen-Meiningen, bis auf Weiteres anßer Anwendung gesetzt.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unter-