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Hers selber Anzeiger.

Nr. 15. HerSfeld, den 21. Februar. 1855.

Der -Her-feld« »Anzeiger- erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch- und Sonnabends. Preis desselben bei der Expe­dition (Neuwarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgr. 6 Hllr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postausschlag hinzu. Anzeige» «Her Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Verordnung vom 8. Februar 1855, den' Schuß gegen unbefugte Vervielfältigung vo artistischen Werken betreffend.

Vo.: Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst rc. re.

verordnen zur Feststellung der, Bedingungen und Förmlichkeiten, von denen nach Maßgabe des §. 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1846, den Nachdruck und die unbefugte Nachbildung von Werken der Wissenschaft und Kunst betreffend, die Erlangung des Schutzes ge­gen unbefugte Vervielfältigung von artistischen Werken abhängig sein soll, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsmimsteriums, wie folgt:

§. 1. Die Urheber von Kunstwerken, welche sich gegen unbefugte Nachbildung derselben schützen wollen, haben, bevor noch mit Vervielfältigung des Werkes der Anfang gemacht worden ist, der betreffenden Regierung (Regierungs-Kommission) eine Erklärung dahin, daß sie ohne ihre besondere Erlaubniß eine Vervielfältigung des Werkes auf mechanischem Wege durch Andere nicht zulassen wollen, nebst einer genauen Beschreibung veS Kunstwerkes und unter gleichzeitigem Anschluß' einer Zeichnung desselben, zu übben eichen.

, § 2. Ueber diese Erklärung hat die Regierung (Re- glerungs-Kommission), insofern gegen Eitheilung deS Schutzes kein Bedenken vorliegt, eine Bescheinigung zu ertheilen, worin zugleich eine genaue Beschreibung des Kunstwerkes aufzunehmen ist.

§ 3. Die Eiben des Urhebers eines artistischen Werkes sollen unter denselben Bedingungen und Förm­lichkeiten Schutz gegen unbefugte Nachoilvnng des Kunst­werkes erhallen.

§. 4. Dasselbe soll auch bei Demjenigen der Fall sein, welcher das Eigenthum am Kunftwerke von dem Urheber oder dessen Erben erworben hat, insofern gleich- zeilig mit der Veräußerung das Recht auf Schutz gegen Vcrvielfältlgvng deS artistischen Werkes in glaubhafter Form übertragen worden ist. Im entgegengesetzten Falle geht die Befugniß auf Erlangung des ausschließlichen Rechtes eer Vervielfältigung des Kunstwerkes verloren. Urkundlich u. f. w.

Kassel, am 8. Februar 1855.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Hassenpflua. Vt. Volmar. Vt. v. Haynau.

Vl v. Baumbach.

Ausschreiben der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 14. Februar 1855, die Ausfuhr von Pferden über die Grenze gegen das Königreich Hannover betreffend.

Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten, auf den Grund des §. 3 des Zollgesetzes vom 28. December 1837, daS durch das Ministirial-Ausfchreibcn vom 23. December v. I. erlassene Verbot der Ausfuhr von Pferden, weil die« /Niglich Hannoversche Regieiung sich demselben nicht an­geschlossen hat, auch auf die Grenze gegen das König­reich Hannover'ausgedehnt worden ist, so hat ein Jeder, * welchen es angeht, sich hiernach zu achten. Caffel, am 14. Februar 1855.

Die Kurfürstlichen Ministerien des der Jnnn-ern. Finanzen.

H a H e n pf lug. B olma r. l

Ausschreiben des Ministeriums des In­nern vom 9. Februar 1855, die Gebühren für Dispensationen vom gesetzlichen ßohftr» mationealter betreffend.

Nachdem zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten die Gebühren für Dispensationen vom gesctzlichen Confirmationsaller wieder in eben den Beträgen erhoben werden sollen, wie solche vor deren, in dem §. 3 Nr. 38 des, mittelst veS Ge­setzes vom 22sten December 1853 beseitigten Gesetzes vom 26sten Februar 1841 enthaltenen Aufhebung be­standen haben, so wird solches zur allgemeinen Nachach- tung bekannt gemacht.

Casjel, am 9. Fcbruar 1855.

Kurfürstl. Ministerium des Innern.

H assenpflug.

Vt. Beckmann.

Seine Kömigliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Ncchnungsführkr bei dem Gesammt-Bergamte zu Obern» kirchen, Berginspector Wittich zu Sladipagen, das Prädikat »Oder.Berg»Juspector» zu »erleiden, ,