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Den Ortsvorständen deS Kreises Hersfeld wird auf Grund höherer Verfügung eröffnet, daß:
1) zum Handel mit Mcol die in tz. 14 der Verordnung
- vom 5. October 1854, Den Verkehr mit Früchten rc. betreffend, für den Fruchthandel vorgeschriebene Erlaubniß nicht erforderlich äst, auch in solchem Gewerbsbetrieb an und für sich kein Grund zur Verweigerung der in §. 2 1. c. ungeordneten Bescheinigung liegt,
2) der Mühlenbetrieb, wonach Früchte — sei es aus ^em In- oder Auslande — gegen Vergütung gemahlen und als Mehl zurückgeliefert werden, durch die gedachte Verordnung nicht berührt wird, endlich
3) den Bäckern aus dem Gr oß herzogthu in Hessen nur auf öffentlichen Fruchlmärkten der Ankauf von Getraide gestattet werden soll, nachdem auch die Großherzoglich Hessische Regierung durch Bekanntmachung vom 23. v. M. den Bäckern Behufs des Geschäftsbetriebs nur den Ankauf von Mehl frei gelassen, hinsichtlich des erforderlichen Gctraivcs aber dieselben auf den Ankauf auf öffentlichen Fruchlmärkten verwiesen hat.
HerSfeld, am 11. November 1854.
Kurfürst!. Landrathsamt. Muffarth.
Die in dem- Ausschreiben Kurfürstlicher Landkranken- Haus-Direktion zu Fulda vom 28. März 1851 enthaltene Bestimmung
„daß jede Krankenaufnahme, von welcher Gattung oder- Beschaffenheit der Patient auch sein möge, -nur nach vorgängiger Genehmigung der gedachten Behörde erfolgen'könne, Zusendungen von Kranken ohne jenes Zugeständniß der Aufnahme aber- un» nachsichllich zurückzuweisen seien," *
ist in neuerer Zeit mehrmals außer Acht gelassen worden, weßhalb dieselbe den Ortsvorständen deS Kreises mit dem Bemerken eingeschärst wird, daß gegen diejenigen, welche Kranke ohne diese Genehmigung dorthin senden, mit Ordnungsstrafen vorgeschritten werten muß.
Hersseld, am 14. Novbr. 1854.
Kurfürstliches Landrathsamt/ Auffarth.
Johann Georg Knaut von Lengers hat, Behufs ' Auswanderung nach Nordamerika, um Entlassung aus dem Kurhessischen Unihanenverbanve gebeten.
Hersseld, am 14. Novbr. 1854.
Kurtürstl. Landrathsamt. Muffarth.
Nachdem die Flugschrift „Scchs Briefe an einen frommen Mann" von, Carl Heinzen im Kurstaate vcrbo- den worden ist, haben die Orlsvvistänve deS Kreises solches in ihren Gemeinden bekannt zu machen und das Verbot gehörig zu überwachen.
Hersseld, am 11: November 1854.
Kurfürstl. Landrathsamt. -tmffarth.
Gefunden: ein.Schlüssel, — zehn Bogen farbige- Papier: — Die Eigenthümer können sich dahier melden.
Hersfeld, am 14. November 1854.-
Kurfürst!. Landrathsamt. Muffarth.
Alle Polizeibehörden werden ersucht", auf den 14 Jahre alten Knaben Sebastian Beyer von Holzheim, welcher sich wiederholt heimlich von HauS entfernt hat, und wahrscheinlich vagirend umherzichl, zu fahnden, ihn im Betretungsfalle verhaften und anher abliefern zu lassen. ’ HerSfeld, am 13. Novbr. 1854»
Kurfürstl. Landrathsamt. Auffarth.
Landrathsamt Hünfekd. ~
Nach Maasgabe deS Beschlusses Kurfürstlichen Mincheriums deS Innern vom 30. v. Wt z. Nr. 10,986 betreffend die Vollziehung der Verordnung vom 5. Octo- ber c. wird hierdurch veröffentlicht, daß
1) Der. §. 1 obiger Verordnung auf die darin einzeln namhaft gemachten Gelraidearten zu beschränken ist, dagegen die hinsichrlich des Fruchthandels im §.14 enthaltene allgemeine Vorschrift auch auf im §. 1 nicht speciell genannte Gelraidearten Anwendung finden muß;
2) Bäcker zum Ankäufe von Früchten Behufs ihres Gewcrbsbetriebs keiner Bescheinigung bedürfen, bei allen andern Gewerbtreibenven aber eine solche er- fordcrlrch ist: Daher überall und namentlich bei Müllern, welche mit Mehl Hancel treiben, die Er- theilung oder Verweigerung der Bescheinigung von sorgfältiger ErmcffUng der Umstände abhängt, damit der ordentliche Verkehr erhalten und lediglich dem wucherischen Treiben in seinen vielseitigen Gestaltungen entgegen getreten wird; ,
3) die Vorschrift im' §. 4 a. a. O. auch auf Mehl- händler zu beziehen ist;
4) Fruchtmäkelei während der im §. 5 a. a. O. erwähnten Zeit untersagt, außer Dieser Zeit durch besondere Gestaltung bedingt ist;
5) Früchte als auf öffentlichem Markte feilgeboten nur Dann zu erachten sind, wenn die betreffende Quantität daselbst ausgestellt ist, ein geilbieten nach Proben also nicht genügt;
6) weder der Transport von Frucht durch Kurhessen — selbst wenn dieselbe zum Zwecke des Durchlrans- por's im Inland gelageit haben sollte — noch Der Ankauf von Früchten quS dem Auslande Den Bestimmungen obiger Verordnung unterliegt, wohl aber Diese Vorschriften Anwendung zu finden haben, sobald Angeführte Frucht Gegenstand eines weiteren Verkehrs abgibt uno daß sich endlich
7) das Verbot der Frucht-Ausführung (§. 6 a. a. O-) auch auf vor dem Erscheinen der Verordnung vom 5. Octbr. D. I. abgeschlossene Verträge bezieht. Hünfeld, am 9. -4oöemoer 1854. -
Kurfürstl. Landrathsamt. v W»lA