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Hersfelder A11 zeiger.

MP^ 81. HerSfetd, dfn 11. Oktober. 1854*

Der »HerS feld er Anzeiger» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Lxpe« dition (Neumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgr, 6 Hllr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeige» Her Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Verordnung

vom 5. October 1854, den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartof­feln, sowie mit Brod betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, der Iste, Kurfürst rc. K.

verordnen, um bei der anhaltenden Theuerung von Getreide, Mehl unv Kartoffeln nach einer im Ganzen gut ausgefallenen Ernte den Verkehr mit diesen Gegen­ständen auf eine dem Interesse der Consumenten ent­sprechende Weise zu regeln, nach Anhörung Unseres Ge- sammt-StäalöministeriumS, wie folgt:

§. 1. Getreive (Waizen, Korn, Gerste, Spelz oder Dinkel, Hafer, Haivekotir oder Buchwaizen, Hirsen), Mehl unv Kartoffeln dürfen in dem ganzen Umfange des Kurfürstenthums nur auf den bestehenden oder nach Bedarf temporär sofort noch zu errichtenden öffentlichen Märkten verkauft werden.

§. 2. Ausnahmen von der im. §. 1 enthaltenen Vorschrift finden statt:

a. für die Bäcker, welche Getreide und Mehl zu ihrem Gewerbsbetriebe ankaufen. '

b. für diejenigen Personen, welche zu ihrem Be­darf Getreive, Mehl oder Kartoffeln.sich anschaffen (Consumenten). Insoweit jedoch die anzuschaffende Quantität den Betrag von drei Casseler Vierteln überschreitet, hat der Käufer sich durch eine Be- schnniguvg der OrtSpolizeibehörre darüber auszu« weisen, daß der Ankauf zum eigenen Bedarf geschieht. § 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be« stunmungen werden, neben Confiscation der aus verbotene weise verkauften Waare mit einer sowohl gegen den oerkäufer als Käufer zu erkennenden Geldbuße von 'uns bis 50 Thalern bestraft. Befindet sich die zu con- llscirenve Waare nicht mehr in dem Kurfurstenlhum over 'N dem Besitze des der Strafe unterliegenden Käufers oder Verkäufers, so ist von beiden letzteren der einfache Werth der Waare zu ersetzen; sie haften dafür solioarisch.

§. 4. Auf den Märkten (§. 1) dürfen vor k l Uhr Bormittags bei Vermeidung einer Strafe von zwei bis fünfzehn Thalern, Fruchthändler Getreide oder Mehl nicht ankaufen. Bei gleicher Strafe ist bis zu der be­

merkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen untersagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben.

§.5. An den Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes be­stimmten Zeit die Vermittlung von Käufen unv Verkäu­fen von Getreide, Mehl unv Kartoffeln durch Mäkler untersagt. (

Zuwiderhandlungen werden mit einer, sowohl gegen den Käufer unk Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von zwei bis fünfzehn Thalern bestraft.

§. 6. Es darf, mit Ausnahme der im §. 2 be­merkten beiden Fälle, kein Getreide oder Mehl über die Grenze des Kurfürstenthums ausgeführt werden, wenn es nicht zuvor auf einem öffentlichen Markte feilgeboten oder dort gekauft worden war.

, Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern und Confiscation der Waare bestraft. Diese Strafe ist auch dann zu erkennen, wenn eine hiernach verbotene AuSfuhr von Getreide oder Mehl nur versucht worden ist. Befindet sich die Waare nicht mehr im Kurfürstenchum, so ist deren Werth von dem Zu­widerhandelnden zu ersetzen.

§. 7. Oeffentliche Versteigerungen von Getreide, Mehl oder Kartoffeln außerhalb des Marktes und der Marktzeit können mit besonderer Genehmigung des be­treffenden LanbrathSamteS (NegierungS-Commission, Po- lizei-Direction) gestattet werden.

§. 8. Wer das nach Maaßgabe der in den §§. 6 und 7 enthaltenen Vorschrift gekaufte bezw. feil gebotene Getreide oder Mehl über die Grenze des Kurfürstenthums ausführen will, muß mit einer, den Namen unv Wohn­ort des Käufers und deö Transporlanten, sowie. Quan­tität und Gattung der Waare genau ausdrückenden Be­scheinigung darüber versehen sein, daß die Waare auf einem öffentlichen Markte feilgeboten oder dort gekauft worden war.

Bäcker und sonstige Privaten, welche Getreide oder Mehl über die Grenze des Kurfürstenthums ausführen wollen, welches sie nicht auf einem öffentlichen Markte (f. §§. 2 und 7) gekauft haben, müssen, wenn die auö- zusühende Quantität den Betrag von drei Kasseler Vier­teln übersteigt mit einer den Namen und Wohnort deS Käufers und des Transporlanten sowie Quantität und