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Hers fei-er Anzeiger.

Wr* 64* Heröfeld, den 12. August. 1854.

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Verordnung

»om Lösten Juli 1854,

wodurch der Bundesbeschluß vom 13. d. M. in Setreff des Vereinswesens verkündigt, wird.

Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst rc. rc.'

thun hiermit kund:

Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom, 13. v. M. den nachstehenden Beschluß gefaßt:

Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint, allgemeine Grundsätze für Las Beremöweien in den sämmtlichen deutschen Bun- Vesstaaten aufzugelten, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über nachstehende Bestimmun-x gen vereinigt:

§. 1.

In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die sich darüber genügend aus- zuwcilen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes­und Landes-Gesetzgebung^ im Einklänge sieben und die öffentliche Ordnung und asicherheit nicht gefährden.

§. 2.

Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen treffen, um von der Einrich­tung und den Zwecken eines jeden Vereins, sowohl im Beginne als im Laufe, seiner Existenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu könne».

§. 3.

I» Beziehung auf politische Vereineinsbesondere muß, sofern derartige Vereine nicht nach Maaßgabe der Lanvesgesktzgkbung überhaupt nutet faßt sind, oder doch einer für jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeit­lichen Genehmigung bedürfen, die betreffende SlaatSre- gierung sich in der Lage befinden, nach Maaßgabe der Umstände, betontere vorübergehende Beschränkungen und Verbote erlassen zu können.

§ 4.

Allgemein find für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung zu bringen:

1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht belheilsgen.

2) Jede Berbindung mit ankeren Vereinen ist un­statthaft.

§. 5.

In allen Vundesstaaien muß der Landesregierung nicht, nur das Recht zustehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer besonderen staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen,, sondern es muß den betreffenden obligkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugnis; eingeräumt werden, jete Versammlung eines solchen Vereins aufjulö|en, sofern entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nichi beobach­tet worden sind, oder aber der Jnnalt der Verhandlun­gen eine iu der Nothwendigkeit der Aufrechthattung der Gesetze, sowie der M mUrben Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung darbietet.

§. 6.

Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Ver­eine jedes Theils bet stehenden Heere und'der Landwehr zur Berathung oder Beschlußfassung über militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn diesel­ben nicht zusammenberufen sind, untersagt.

§. 7.

Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehen­der Beilimmungen in den einzelnen Bunresstaaten ge­troffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen zu belegen. -

§. 8.

Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflich­ten sich sämmtliche Bundesregierungen seiner, die in ih­ren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeitervereine und Verbrüderungen w lche politische, socialistische oder kom­munistische Zwicke verfolgen, binnen zwei Monaten auf- zuheben, und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe zu verbieten.

Wir bringen diesen Bundesbcscbluß hierdurch zur allgemeinen Kenntnip und haben Alle, die es angeht, danach sich gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer Allerhöchstsigen^^ Urtier#