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Hersfelder Anzeiger.

Nr. 63* Heröfeld^ den 9. August. , 1854*

Der »Hers felder Anzeiger« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben Lei der Expe­dition (Neumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgr. 6 £Hrj; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeigen ®öer- Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Verordnung vom 25sten Juli 1854,

wodurch der Bundesbeschluß vom 6ten d. M- in Betreff allgemeiner Bestimmungen zur Verhinderung' des Mißbrauchs der Preß- freiheit verkündigt wird. x

. (Schluß.)

§. 14.

Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwar­nungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen- worden sind, müsset von dem Herausgeber der­selben auf Anordnung der zuständigen inländischen Be­hörde unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden.

Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzun- gen veranlaßt, so sind die Bctheiligtcn befugt, deren Ver­öffentlichung zu beantragen, und es bat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen.

Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der behelligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erschei­nenden Summen! zur Verfügung gestellt werden.

§. 15.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vor­hergehenden Paragraphen, namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den §§. 4 und 7 enthal­tenen Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu be­drohen.

§. 16.,

In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafge­setzeverboten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein.

Insbesondere muß vurch die StrafgesetzgebungVor- , . sorge getroffen werden für die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitung

zum Hoch- und Landesverrathe und zum Aufruhr, so wie der Militärpersonen oder Beamten zum Treu- bruche oder Ungehorsam;

zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstände gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, zu ungesetz­lichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu un­gesetzlicher Bewaffnung;

zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen An­ordnungen ,6er Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen;

zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die per­sönliche Sicherheit.

Die Strafbarkeil solcher durch die Presse begange­nen Handlungen soll auch dann eintreten, wenn die Auf­forderung ohne Zusammenhang mit einer anderen ver­brecherischen Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist.

§. 17.

Die Slrafgesetzgebung jedes Bundesstaates hat ge­gen nachfolgende Angriffe durch die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Stra­fen zu bedrohen:

Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Ge­bräuche und Gegenstände der Verehrung einer anerkann­ten Religionsgesellschaft.

Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatseinnchtungen, auf die letztern selbst, auf die An- ordnunen der Obrigkeit, auf die zur Handhabung der­selben berufenen Personen, die Beleidigungen der letzte­ren, der Regierungen und des Oberhauptes eines frem­den Staates.

Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen,- welcher durch Kundgabe erdichteter, oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs dem Hasse oder der Mißachtung auszu- setzen geeignet ist.

§. 18.

Alle in den §§. 16 und 17 bezeichneten- Handlungen sollen entweder von Amtswegen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, sie mögen gegen die Staatseinrich­tungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staa­tes, in welchem die Druckschrift erschienen, oder eines anderen Bunddsstaates gerichtet sein.

Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staaleö sollen'verfolgt und bestraft werden, in so weit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat.