Einzelbild herunterladen
 

Hers selber Anzeiger.

Sre. «2. HerSfeld, den 5. August. 18S4.

Der »Hersfelder Anzeiger« erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Erve-, kitten (Neumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgrl 6 HUr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeige» aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Beror-nung

vom 2üstrn Juli 1854,

wodurch der BundesBeschluß vom 6ten d. W in Betreff allgemeiner Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preß- freiheit verkündigt wird.

Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst k. rc.

thun hiermit kund:

Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 6ten v. Me den nachstehenden Beschluß gefaßt?

Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundesregierungen, nach Bedürfniß eingreifendere An­ordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Miß­brauchs der Presse festgesetzt.

§. 1.

Alles was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften angeordnet wüd, findet nicht bloß auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch aus alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Dar- stellungen seine Anwendung.

§• 2.

Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steinbruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leibbibliotheks oder eines Lesekabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bild­lichen Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjeni­gen Gewerbetreibenden, welche eine solche Concession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung, von Druckschriften uno der gewerbsmäßige Verkehr mit denselben, nach Maßgabe der Concession (dbrigkeulichen Bewilligung), gestattet sein.

Die Einziehung der Concession (obrigkeitlichen Be­willigung) im Falle des Mißbrauchs des Gewerbebetrie­bes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausgegangener wiverholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgten

gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbetreiben­den ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefqhrlichen Druckschriften mißbrauchen.

Concessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartige vorhergegangene Ein- schreitungen auf administrativem Wege eingezogen werden. §• 3.

Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb ber. Grenzen derselben darf mit Druckschriften Hausirl und dürfen dieselben an öffentlichen Orien ausgestreut, ange- botcn, vertheilt oder angeschlagen werden. '

Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenömmen werden.

§. 4. .

Auf jeder im Bundesgebiet erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Ver­breitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- und Eommissivns- Artikel erscheint, oder beim Selbvertr^iebe der Name und Wohnort des Verfassers eder Herausgebers genannt sein.

§. 5.

Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe oder mindestens sobald die Austhei­lung oder Verwendung beginnt, ein^Eremplar der von der Landesregierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden.

Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druckichristen, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, vön dieser Bestimmung auszunehmen und die Zeitfristen der Ueberreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen.

§. 6.

Von der Erfüllung der in den §.§. 4 unb 5 enthal­tenen Vorschriften find blos die veg Bedürfnissen deS Ver­kehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und änliche die­sen gleich zu achtende kleinere Preßerzeugnisse auszunehmen.

§. 7.

Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Drucktchrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren gan­zen Inhalt verantwortlicher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt