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B. Fleisch:

DaS

Pfund

Ochsenfleisch

3 Sgr. 2 Hlr.

ff

Kuhfleisch .

2

ff 4

ff

ff

Rindfleisch . . .

2

ff —

ff

*

»

Kalbfleisch

2

ff —

0

ff

Schweinefleisch . .

4

es —

ff

V

ff

Hammelfleisch . .

2

ff —

ff

S

r

Leberwurst ....

4

ff 10

ffs

V

ff

Schwartenmagen

4

ff 10

ff

ff

Braiwurst oder Kivblincu

5

ff —

ff

"

ff

ordinäre Wurst . .

€. Bier:,

. 3

ff —

ff

Die Maas ordinäres oder einfaches Stet . 1 Sgr.8Hlr. „ „ obergähriges Lagerbier . . 2 » 8 „ , „ untergähriges Lager- oder f. g.

Felsen- und da irisch es Bier . 3 w 4 » „ „ desgl. bei K. H. Wolfs, Balthasar Wolff

und G. H. Sauer 4 „ — -

Bockbier bei G. H. Sauer . . 5 » 4 , 2. In den Landgemeinden:

Wie in ter Statt Hersfeld.

Hersfeld, am 3. Mai 1854.

Kurfürst!. Lanvrathsamt. Muffavtb

Um die Einlassung deS Wilhelm Koch von Hersfeld aus dem Kür hessischen Naterthanenverbanv, Behufs Aus­wanderung nach stieroamerika, ist gebeten worden. Hersfeld, am 1. Mai 1854.

Kurfürst!. Lancrathsamt. Muffarth.

Regulativ, betreffend die Anlage besteigbarer Schorn­steine und der, zu denselben führenden, 31 öhre n.

Nach stattgehabter Benehmung mit dem Kurfürst!. Landbaumeisteramte dahier und nach Anhörung des Be- zirksralhs werden in Gemäßheit höherer Verfügung auf den Grund des §. 19 des provisorischen Gesetzes vom 7. Juli 1851, die nachstehenden allgemeinen Anordnun­gen im Kreise Hersfeld hierdurch getroffen.

§. 1.

Alle Schornsteinröhren sollen dergestalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denselben entstehen kann, und daß sie, wenn dieser Fall doch eintreten sollte, fest genug sind, um keine Feuersgefahr zu veranlassen.

§• 2.

Die Röhren, welche vom Schornsteinfeger befahren werden, dürfen nicht weniger als sechzehn 'Zoll Breite und neunzehn Zoll Länge nn Lichten erhalten.

§• 3.

Der festgesetzte Querschnitt der Schornsteinröhre ist für die ganze Höhe derselben genau beizubehalten und überall senkrecht auf die RichiungSlinie der Röhre zu nehmen.

§. 4.

Die Wangen der, Schornsteinröbren und die Zungen zwischen denselben müssen bei gewöhnlichen Stuben- und

Küchen-Feuerungen wenigstens vier Zoll stark gemauert werden und alles Holzwerk dergestalt von denselben bis auf vier Zoll entfernt bleiben, daß der, zwischen dem Holze und der äußeren Schornsteinwange verbleibende, Zwischenraum mit Lehmsteinen und Lehm auSgemauert werden kann. Wo aber wegen anhaltender und starker Feuerung eine bedeutende Erhitzung der Röhren zu er­warten ist, sind die Wangen nach Maaßgabe .der Um­stände zu verstärken, worüber die Polizeibehörde die Be­stimmung ertheilt-

§. 5

Die Aufsattelung und Unterstützung der Schorn­steine durch Balken, Wechsel, Streben, Steif- und Rauch- sang-Hölzer, überhaupt durch brennbare KonstructionS- iheilc, ist gänzlich untersagt; dieselbe muß vielmehr jederzeit hei gestellt werden:

1) durch massives, senkrecht unter den Schornsteinen ausgesührles, Mauerwerk ober Auskragungen und Stützen von Eisen oder natürlichen Steinen;

2) durch massive Bogen und Wölbungen, auf denen die Schornsteine ruhen;

3) insofern die Röhren von der senkrechten Richtung abweichen over geschleift werden müssen, durch Auf­führung der schiefen oder gekrümmten Röhren, in einer Mauer von gehöriger Stärke, oder auf einem massiven Bogen ober endlich auf massiven oder ge­wölbten Wangen.

Die Richtung der gesch' iften Röhre muß aber mit der Horizonraltinie einen Winkel von wenigstens 45 Gra­den bilden und die Ecken, welche aus der veränderten Richtung der Röhre entstehen, müssen innerhalb in einem Bogen von mindestens tret Fuß Halbmesser abgerundet werden. Auch kann die Schleifung in einem nach unten gelehrten Bogen geschehen, der von den, damit in Ver­bindung stehenden, graben Richtungslinien berührt wird. Das Schleifen der Röhren unter einem kleineren Winkel als 45 Grad kann nur in einzelnen Fällen mit Geneh­migung der Polizeibehörde geschehen.

§. 6.

Wenn Röhren durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke, außer Verbindung mit Mauern, also frei­stehend aufgeführt werden, so ist auf gehörige Solidität Bedacht zu nehmen und bei den desfallsigen Bestimmun­gen, in jedem einzelnen Falle, die Tüchtigkeit der zu ver- wendenden Materialien und die Genauigkeit der Arbeit, nach örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.

AIS Regel sind anzunehmen, daß

1) Einzelne Röhren, welche nicht über 24 Zoll Breite und 27 Zoll Lange im Querschnitt sind, höchstens vierzehn Fuß hoch,

2) Zwei oder mehrere mit einander verbundene Röhren, welche in einer Reihe liegen und einen Röhrkasten von 27 Zoll oder von geringerer Breite bilden, nicht über achtzehn Fuß hoch frei aufgeführt; bei größerer Höhe aber mit Pfeilern in gehörigem Verbände ver­sehen und diese Pfeiler an den langen Seiten der