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§. 3.
Die Höhe der Schornsteine über dem Dache muß mindestens drei Fuß betragen.
§. 4.
Der Boden der Schornsteine und Einheizplätze oder sogenannten Vorkamine muß jederzeit von Stein sein.
§. 5.
Die Weite der engen oder russischen Röhren bei gewöhnlichen Ofenfeutrungen wird auf wenigstens sieben Zoll im Lichten bestimmt. Münden mehr als drei Ofenröhren in die Schornsteinröhre aus, oder bei Feuerung anderer Art^ z. B. Heerv- und Kessel-Feuerungen u. s. w. so ist bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde die Größe der Fuerdurchschnittsfläche zu bestimmen.
§. 6.
Die Form des Querdurchlchnitts derselben ist jedesmal als Kreisfläche zu nehmen.
§. 7.
Die Stärke der Umfassungswände oder Wampen der Röhren im ungetünchten Zustande darf bei gewöhnlichen Ofen und Heerbfeuern nicht unter vier Zoll sein. Bei Anlagen, wo wegen starker Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Röhren zu erwarten ist, sind die Umfassungsmauern bis auf zehn oder fünfzehn Zoll zu verstärken, worüber die Polizeibehörde die Bestimmung ertheilt.
§. 8.
Die Feuerung verschiedener Stockwerke müssen in der Regel besondere Röhren haben, welche erst in dem Stockwerke, wo die Feuerung stattfinvet, ansangen. Ausnahmen von dieser Regel wird jedesmal die Polizeibehörde bestimmen.
§. 9.
Das Material und die Ausführung der Röhren betreffend, wird bemerkt, daß zu diesen engen Schornsteinen nur die besten, vollkommen ausgebrannten Lehmsteine verwendet werden dürfen. Das Mauern derselben geschieht bis zum obersten Gebälke mit Lehm, über einen hölzernen Cylinder, welcher oben mit Handhaben versehen ist. Es ist wesentlich, daß alle Fugen gehörig mit Lehm ausge- füllt und daß die innern und äußern Oberflächen ganz mit demselben überzogen und vollkommen eben getüncht sind. Ueber dem^letzien Gebälke am Dachraume ist es zweckmäßig, den Schornstein mit einem Mantel von aufrecht gestellten oder gelegten Steinen zu umgeben, um die schnelle Abkühlung deS Rauches und den dadurch entstehenden Glanzruß zu vermeiden.
§. 10.
Zum Reinigen und zur Verfperrung des Luftzuges beim Ausbrennen des engen ober sogenannten russischen Schornsteines müssen in demselben unten, wo er anfängt und über dem Dachboden, ingleichen bei mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte, an jeder der bezeichneten Stellen eine Seitenöffnung mit steinernem Einsätze und eisernem Horizontal-Schieber darunter, und zwar dies alles in der erforderlichen Größe angebracht werden.
Eine solche Seitenöffnung darf nicht näher als drei
Fuß von allem Holzwerk sich befinden. Der Fußboden unter derselben muß dreißig Zoll ins Quadrat geplättet sein.
Bei Feuerungen, wo ein sogenanntes Vorkamin (Vorgelege) angebracht wird, über welchem die Schornsteinröhre anfängt, wird am Boden derselben ein Futterrohr von Eisenblech eingemauert und mit einer Kapsel versehen, welche zugleich beim Reinigen zum Auffangen des Rußes dient.
§. IL
, Zum Zwecke der Reinigung der engen Schornsteine muß ferner bet jedem solchen Schornsteine in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen angebracht werden und aus dem Dache eine Vorrichtung zun Stand für den Schornsteinfeger sich befinden, wozu in der Regel zwei Dachhaben zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welcher sich die Schieferdecker bedienen, hinreichen werben.
§. 12.
Auch bei den dermal noch vorhandenen Bedachungen mit Hohlziegeln rc. und unterlegten Strohfiebern können enge oder sogenannte russische Schornsteine aufgeführt werden, wenn die am obern, im Dachboden befindlichen Theile deö Schornsteines angeordnete seitenöffnung weg- bleibt und darauf gehalten wird, daß die vorgeschriebene Reinigung von außerhalb das Daches bewirkt werde.
§. 13.
Die Beobachtung dieses Theiles des Regulativs wird den dabei beteiligten Personen, insbesondere den Bauunternehmern und Maurern zur Pflicht gemacht; Contra- ventionen werden mit Geldstrafen bis zu fünf Thalern und Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen geahndet sind außerdem von der Polizeibehörde die erforderlichen Maaßregeln zur Entfernung der, gegen dieses Regulativ vorgenommenen, Anlagen ergriffen.
II. Die Reinigung ber enge gemauerten Schornsteinröhren uno die Verrichtungen der Schornsteinfeger betreffend.
§. 1.
Die Reinuung selbst ist den beeidigten Schornsteinfegern, welche sich mit den dazu nöthigen Geläthschaften zu versehen haben, übertragen.
§. 2.
Die sogenannten russischen Schornsteine sind in den, für die gewöhnlichen Schornsteine durch das Ausschreiben des Kursürstl. Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1824 vorgeschnebenen, Terminen von dem darin sich an» häufenden flockigen Ruße, in Den, für Fcgung der sonstigen Schornsteine bestimmten, Zeiten mit einer Bürste, von der Form des QuervurchschnitlS der Röhre, zu reinigen. Diese Bürste roirD_an einem Seile auf und nieder gezogen, nachdem das Seil mit Hülfe eines Gewichts (am besten in Gestalt einer Kugel) heruntergelassen worden ist. Der in dem sogen, russischen Schornsteine sich anhäufende Glanzruß dagegen kann nur durch Ausbrennen weggeschafft werden. Dieses soll jedes Jahr wenigstens ein Mal durch zwei Personen geschehen, von welchen die Eine das Feuer unten anzündet und unterhält, die Andere aber auf dem Dache an der Mündung der