Einzelbild herunterladen
 

- 102 -

§. 3.

Die Höhe der Schornsteine über dem Dache muß mindestens drei Fuß betragen.

§. 4.

Der Boden der Schornsteine und Einheizplätze oder sogenannten Vorkamine muß jederzeit von Stein sein.

§. 5.

Die Weite der engen oder russischen Röhren bei ge­wöhnlichen Ofenfeutrungen wird auf wenigstens sieben Zoll im Lichten bestimmt. Münden mehr als drei Ofen­röhren in die Schornsteinröhre aus, oder bei Feuerung anderer Art^ z. B. Heerv- und Kessel-Feuerungen u. s. w. so ist bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde die Größe der Fuerdurchschnittsfläche zu bestimmen.

§. 6.

Die Form des Querdurchlchnitts derselben ist jedes­mal als Kreisfläche zu nehmen.

§. 7.

Die Stärke der Umfassungswände oder Wampen der Röhren im ungetünchten Zustande darf bei gewöhnlichen Ofen und Heerbfeuern nicht unter vier Zoll sein. Bei Anlagen, wo wegen starker Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Röhren zu erwarten ist, sind die Umfas­sungsmauern bis auf zehn oder fünfzehn Zoll zu ver­stärken, worüber die Polizeibehörde die Bestimmung ertheilt.

§. 8.

Die Feuerung verschiedener Stockwerke müssen in der Regel besondere Röhren haben, welche erst in dem Stockwerke, wo die Feuerung stattfinvet, ansangen. Aus­nahmen von dieser Regel wird jedesmal die Polizeibe­hörde bestimmen.

§. 9.

Das Material und die Ausführung der Röhren be­treffend, wird bemerkt, daß zu diesen engen Schornsteinen nur die besten, vollkommen ausgebrannten Lehmsteine ver­wendet werden dürfen. Das Mauern derselben geschieht bis zum obersten Gebälke mit Lehm, über einen hölzernen Cylinder, welcher oben mit Handhaben versehen ist. Es ist wesentlich, daß alle Fugen gehörig mit Lehm ausge- füllt und daß die innern und äußern Oberflächen ganz mit demselben überzogen und vollkommen eben getüncht sind. Ueber dem^letzien Gebälke am Dachraume ist es zweckmäßig, den Schornstein mit einem Mantel von auf­recht gestellten oder gelegten Steinen zu umgeben, um die schnelle Abkühlung deS Rauches und den dadurch ent­stehenden Glanzruß zu vermeiden.

§. 10.

Zum Reinigen und zur Verfperrung des Luftzuges beim Ausbrennen des engen ober sogenannten russischen Schornsteines müssen in demselben unten, wo er anfängt und über dem Dachboden, ingleichen bei mehr als zwei­mal veränderter Richtung auch in der Mitte, an jeder der bezeichneten Stellen eine Seitenöffnung mit steinernem Einsätze und eisernem Horizontal-Schieber darunter, und zwar dies alles in der erforderlichen Größe angebracht werden.

Eine solche Seitenöffnung darf nicht näher als drei

Fuß von allem Holzwerk sich befinden. Der Fußboden unter derselben muß dreißig Zoll ins Quadrat geplättet sein.

Bei Feuerungen, wo ein sogenanntes Vorkamin (Vorgelege) angebracht wird, über welchem die Schorn­steinröhre anfängt, wird am Boden derselben ein Futter­rohr von Eisenblech eingemauert und mit einer Kapsel versehen, welche zugleich beim Reinigen zum Auffangen des Rußes dient.

§. IL

, Zum Zwecke der Reinigung der engen Schornsteine muß ferner bet jedem solchen Schornsteine in der Dach­fläche eine Vorrichtung zum Aussteigen angebracht wer­den und aus dem Dache eine Vorrichtung zun Stand für den Schornsteinfeger sich befinden, wozu in der Regel zwei Dachhaben zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welcher sich die Schieferdecker bedienen, hinreichen werben.

§. 12.

Auch bei den dermal noch vorhandenen Bedachungen mit Hohlziegeln rc. und unterlegten Strohfiebern können enge oder sogenannte russische Schornsteine aufgeführt werden, wenn die am obern, im Dachboden befindlichen Theile deö Schornsteines angeordnete seitenöffnung weg- bleibt und darauf gehalten wird, daß die vorgeschriebene Reinigung von außerhalb das Daches bewirkt werde.

§. 13.

Die Beobachtung dieses Theiles des Regulativs wird den dabei beteiligten Personen, insbesondere den Bau­unternehmern und Maurern zur Pflicht gemacht; Contra- ventionen werden mit Geldstrafen bis zu fünf Thalern und Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen geahndet sind außerdem von der Polizeibehörde die erforderlichen Maaß­regeln zur Entfernung der, gegen dieses Regulativ vor­genommenen, Anlagen ergriffen.

II. Die Reinigung ber enge gemauerten Schornsteinröhren uno die Verrichtungen der Schornsteinfeger betreffend.

§. 1.

Die Reinuung selbst ist den beeidigten Schornstein­fegern, welche sich mit den dazu nöthigen Geläthschaften zu versehen haben, übertragen.

§. 2.

Die sogenannten russischen Schornsteine sind in den, für die gewöhnlichen Schornsteine durch das Ausschreiben des Kursürstl. Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1824 vorgeschnebenen, Terminen von dem darin sich an» häufenden flockigen Ruße, in Den, für Fcgung der sonsti­gen Schornsteine bestimmten, Zeiten mit einer Bürste, von der Form des QuervurchschnitlS der Röhre, zu rei­nigen. Diese Bürste roirD_an einem Seile auf und nie­der gezogen, nachdem das Seil mit Hülfe eines Gewichts (am besten in Gestalt einer Kugel) heruntergelassen wor­den ist. Der in dem sogen, russischen Schornsteine sich anhäufende Glanzruß dagegen kann nur durch Ausbren­nen weggeschafft werden. Dieses soll jedes Jahr wenig­stens ein Mal durch zwei Personen geschehen, von wel­chen die Eine das Feuer unten anzündet und unterhält, die Andere aber auf dem Dache an der Mündung der