Hersfelder Anzeiger.
Nr. M> Hersfeld, den 18. Februar. 1854.
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VeVoVZirung
Vom 9. Februar 1854,
die Bekanntmachung der Uebersicht über den Staats- bedarf für die Jahre 1852, 1853 unv 1854 und über die Mittel zu dessen Deckung betreffend.
Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst :c. rc. verordnen in Gemäßheit des §. 118 der Verfassungs- Urkunde nach Anhörung Unseres Gesamnit- L>laaministe- riums, den Erlaß der nackstehenven Bekanntmachung:
1.
Der Bedarf für die Ausgaben der Staatsverwaltung ist laut Anlage I. für das Jahr 1852 auf 4,653,930 Thlr.
„ n „ 18o3 „ 4,643,390 „ und
„ „ „ 1854 „ 4,634^390 „
mithin überhaupt für die Jahre .1852-1854 auf . . . 13,932,790 Thlr. festgestellt.
Dieser Staatsbedarf ist von den^Landstemderr in beiden Kammern, welchen der Voranschlag der Slaals- Ausgaben für die genannten drei Jahre (Anlage I.) zur Begründung des Erfordernisses der Erhöhung der ve- stehenden Steuern in Gemüßhclt der Vorschrift des §. 111 der Verfassungs-Urkunde mitgetheilt worden, bis auf die in den Anmerkungen zu dem gedachten Voranschläge angeführten Summen, anerkannt worden.
§. 2.
Zur Verwendung für den festgesetzten Staatsbedarf find die in der Anlage II. näher angeführten Staats- Einnahmen von jährlich 4,158,480 Zblrn. mithin für die Jahre 1852, 1853 und 1854 12,475,440 Thlr. bestimmt.
Zur Deckung des danach verbleibenden Deficits von jährlich 485,783*- Thlru. durchschnittlich ist Vorsehung getroffen: '
1) durch theilweise Verwendung des mit landständi- scher Zustimmung im Jahre 1852 aufgenommenen Anlehns von 1,500,000 Tblrn.;
2) durch theilweise Anwendung eines Anlehns von 1,200,000 Thlrn. zu dessen Aufnahme die lanv- ständlsche Zustimmung er,heilt worden ist;
3) durch die Mehreinnahme, welche durch die höhere
Verwerthung der Forstnutzungen nach Maßgabe der Verordnung vom 3. März 1853 erreicht wird;
4) durch ein Mehreinkommen von den Wirthschaften, welches durch die Ausdehnung der Verpachtung derselben zu erwarten ist; und
5) durch die Mehreinnahme, welche durch die erlasse- nenen Steuergesetze beschafft wird, nämlich:
a. durchras Gesetz vom 15. Lepumber 1853, das Chaussee- und Brückengelv betreffend,
b. durch das Gesetz vom 15. September 1853, über die Besteuerung des Bieres,
c. durch das Gesetz vom 15. September 1853, die Besteuerung der Gcweibe betreffend,
d. durch ras Gesetz vom 13. December 1853, wegen Besteuerung des Grunocigenthums,
e. durch das Gesetz vom 15. December 1853, die Klassensteuer betreffend,
f. durch das Gesey vom 22. December 1853, über die Verwendung von Siempelpapier, und
g. durch das Gesetz vom 22. December 1853 die S-empest und sonstigen Gebühren in Strafsachen betreffend.
Urkundlich Unserer Allerböchsteigenhändigen Unterschrift und des beigebrückten Staatösiegels acaeben tu Cassel, am 9. Februar 1854. J " aU
Friedrich Wilhelm. (St.
Vt. Hassenpflug. Vt Volmar. Vt. v.Haynau.
Vt. v. Baumbach.
Alusschkeiben -es Ministeriums -es Tunern vom 13. Februar 1*54,
die Ausübung der Wundheilkunde betreffend.
Durch allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten sind die nacksteben- den Bestlinniungeii getroffen worden, welche vom April d. J. an in Kraft treten sollen.
Die Ausübung der Wundheilkunde als Wundärzte erster Classe soll nur in Verbindung mit der Gestaltung Dir Ausübung der innern Heukunde denjenigen Personen gestaltet ivcroen, welche den Erforoerniffen