Hers selber Anzeiger.
*^t4 11. H er 5fetd, den 8. Februar. 1854.
Der »HerSfelder Anzeiger» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Expedition iNeumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgr. 6 Hllr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.
Verordnung
vom Lösten Januar 1854,
die Wiederherstellung der durch das Gesetz vom lsten Juli 1848 entzogenen Iagdge- rechtsame betreffend.
Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelnr der Iste, Kurfürst und chuveräncr Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst ^u Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Jsenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. rc.
Da die durch Unsere Verordnung vom löten d. M. verkündigten Beschlüsse der Bundesversammlung die sog. Grundrechte des deutschen Volkes aufgehoben und ferner angeordnet haben, daß in jenen enthaltene Bestimmungen, welche in den unter dem Drucke der revolutionären Bewegungen seit dem Jahre 1848 erfolgten Lanresgesetzgedüngen sich finden, außer Wirksamkeit gesetzt werden sollen, insofern sie mit den Bundesgesetzen oder den ausgesprochenen Bundeszwecken ‘in Widerspruch stehen,
und diesen ausgesprochenen Bundeszwecken die um- stürzenden Eingriffe in das bestehende Privalrecht, als die Grundlage der innern Rechtssicherheit, geradehin Widerstreiten,
sonach auch der, eine offenbare Beraubung der Berechtigten enthaltende, in den s. g. Grundrechten ausgestellte Grundsatz, daß das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben sein solle, außer Geltung zu bringen erforderlich ist,
danach aber das Gesetz vom lsten Juli 1848, die Aufhebung der Jagdgerechtsame u. s. w. betreffend, in rechtlicher Geltung'nicht erhalten werden kann, indem darin nicht nur jener Grundsatz der s. g. Grundrechte ausgesprochen ist, sondern auch den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes überall zur Grundlage gedient hat,
ohne daß die rechtszerstörende Bedeutung dieses Gesetzes tdadurch laufgehoben sein konnte, daß für die Rechtsentziehung eine Gegenleistung gewährt werden sollte, da diese als Entschädigung nicht zu gelten ver» mag, weil sie, außer Zusammenhang mit dem den ein- zelnen Berechtigten wirklich bereiteten Verlust, nämlich mit Nichtachtung der der Natur der Sache nach noth
wendigen Werthsverschiedenheit des weggenommenm Rechts, nur nach dem Flächeninhalte des entzogenen Jagdreviers, in ein und derselben, überall gleichen, ohnehin geringfügigen Summe für jeden Acker von jenem, mithin in Widerspruch gegen die verfassungsmäßige Regel, welche vollständige Entschädigung für jede Rechtsentziehung dem einzelnen Berechtigten zu- sagt, also in ungültiger Weise bestimmt ist;
da nun' ferner Unsere Aufforderung der landständi- schen Kammern, ihre Zustimmung zur Hebung dieses Rechtsbruches durch Annahme des desfalls vorgelegten Gesetz-Entwurfes zu ertheilen, nur zu sich entgegenstehenden Beschlüssen der ersten und zweiten Kammer Unserer getreuen Landstände geführt, mithin zu Unserem Bedauern den beabsichtigten Erfolg nicht gehabt hat, daher zur Vollziehung,der erwähnten Bundesbeschlüsse entsprechende Anordnungen zu erlassen Wir UnS bestimmt sehen müssen, verordnen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums, was folgt:
§. 1.
Die durch das Gesetz vom lsten Juli 1848 ausgesprochene Aufhebung aller Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden wird außer Wirksamkeit gesetzt.
§. 2.
Die Jagdberechtigten treten gegen Zurückerstattung der als Einschädigungsbeträge in dem §. 3 ves obengenannten Gesetzes bezeichneten Gelder in die durch dasselbe entzogene Jagd-AuSübung wieder ein.
Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen -Unterschrift und des beigevrückten totantostegeld gegeben zu Cassel, am Lösten Januar 1854,
Friedrich Wilhel m.
(St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt Volmar. Vt. v. Haynau.
Vt. v. Baumbach.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Secretar und ÄiechnunMihrer bei der Hausschah-Di. rection Lichau die alleeunterthänigst nachgesuchte Dienstentlassung zu bewilligen, und — den Oberhosbuchhalter bei dem Oberhof-