Nr. 1O* Hersfeld, den 4, Februar. 1854*
Der «HerSfcldcr Anzeiger» erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Expedition (.Neumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgr. 6 Hllr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.
GefeA
vom 2Gften Januar 1854, den Ersatz des Wildschadens betreffend.
(Fortsetzung.)
. J §- 6.
Die gerichtliche Verfolgung des Klageanspruches wegen einer auf die im vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Weise ermittelten Beschädigung ist bei Strafe des Verlustes binnen drei Tagen nach Aushändigung des PrMokolls (cf. §. 5) bei demjenigen Untergerichte, in dessen Bezirk die Beschädigung sich ereignet hat, unter Vorlage des erwähnten Protokolles und Vorstellung des zur Klagebegründung etwa weiter Erforderlichen geltend zu machen.
§. 7.
Findet daS Gericht das aufgenommene Protokoll (§. 5) mangelhaft und laßt sich'dieser Mangel durch Erklärungen des Klägers nicht heben, so hat es von Amtswegen die sofortige Vervollständigung zu veranlassen.
Der Klagantrag ist unter abschriftlicher Mittheilung des Protokolls dem Verklagten mit der Auflage zuzufer- tigen, die begehrte Entschädigung nebst den entstandenen Kosten zu leisten oder etwaige Einwendungen bet Strafe d eö Ausschlusses in einem zugleich anzu- beraumenden Termine geltend zu machen.
8.
Für das weitere Verfahren kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. October 1834, über das in minderwichligen rc. Rechtsstreiten zu beobachtende Verfahren, zur Anwendung.
Ueber den Umstand jedoch, daß eine Beschädigung von Wild und bezw. einer bestimmten Gattung des Wildes herrühre, kann Beweis durch Eivesdelalion nicht geführt werden.
Die Größe des erlittenen Schadens kann nur durch sachverständige festgesteUl werden.
§. 9,
_ DaS vom Ortsvorstande aufgenommene Protokoll (§. 5) hat an und für sich, namentlich auch soweit gutachtliche Aeußerungen oder besondere Sachkennt- niß erfordernde Wahrnehmungen darin Vorkommen, vollen Glauben, kommt aber gegen die bei dem gerichtlichen Verfahren gemachten Wahr
nehmungen, erstatteten Gutachten und Schätzungen im Falle eines andern Ergebnisses nicht in Betracht.
Eine nochmalige gerichtliche Abschätzung oder Begutachtung durch höhere Schätzer oder Sachverständig^ findet nicht statt.
§. 10.
Wenn die vom Kläger geforderte Entschädigung den Betrag von zwanzig Thalern nicht übersteigt, so ist auch in dem gerichtli ch en Verfahren nur Ein Sachverständiger und bezw. Schätzer zulässig, welcher, jedoch unter Berücksichtigung gegründeter Einwendungen der Partheien, lediglich vom Gericht zu ernennen ist.
§. 11.
Bleibt der eine oder andere Theil in der ihm zukommenden Benennung eines Sachverständigen oder Schätzers säumig, so hat das Gericht für'ihn die erwähnte Handlung vorzunehmen.
§. 12.
Hat der verklagte Theil seinen persönlichen Gerichtsstand vor den oberen Gerichten, so hat das oben erwähnte Untergericht das'Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollständig zu leiten und bis dahin durchzuführen, daß endlich oder auf einen Haupt- Eiv erkannt werden kann.
DaS Obergericht hat auf die eingesandten Verhandlungen sofort zu erkennen, sofern es nicht die vorgängige Veivollstänoigung derselben durch das Untergericht oder einen Verhandlungstermin für erforderlich erachtet.
Daö ertheilte Erkenntniß ist dem Untergericht zur Vollziehung zuzufertigen.
§. 13.
In Betreff der Hof- und Staats-Jagden kann der mit Verwaltung derselben beauftragte Beamte den Staats-An walt vor dem Untergerichte vertreten.
§. 14. '
Ein jeder Theil hat das Recht, vor Ertheilung eines EnderkennnusseS in den geeigneten Fällen das Verlangen zu stellen, daß daS Ergebniß der Schätzung durch eine nochmalige Besichtigung des Schadens zur Zeit der Ernte geprüft werde.
In einem solchen ^de bleibt das Erkenntniß vorerst ausgesetzt und hal der Kläger vor Beginn des AberntenS die erforderlichen Anträge bei Meibung des Verlustes der Klage zu stellen.