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Nr. 1O* Hersfeld, den 4, Februar. 1854*

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GefeA

vom 2Gften Januar 1854, den Ersatz des Wildschadens betreffend.

(Fortsetzung.)

. J §- 6.

Die gerichtliche Verfolgung des Klageanspruches wegen einer auf die im vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Weise ermittelten Beschädigung ist bei Strafe des Verlustes binnen drei Tagen nach Aushändigung des PrMokolls (cf. §. 5) bei demjenigen Untergerichte, in dessen Bezirk die Beschädigung sich ereignet hat, unter Vorlage des erwähnten Protokolles und Vorstellung des zur Klagebegründung etwa weiter Erforderlichen geltend zu machen.

§. 7.

Findet daS Gericht das aufgenommene Protokoll (§. 5) mangelhaft und laßt sich'dieser Mangel durch Erklärungen des Klägers nicht heben, so hat es von Amtswegen die sofortige Vervollständigung zu veranlassen.

Der Klagantrag ist unter abschriftlicher Mittheilung des Protokolls dem Verklagten mit der Auflage zuzufer- tigen, die begehrte Entschädigung nebst den entstandenen Kosten zu leisten oder etwaige Einwendungen bet Strafe d Ausschlusses in einem zugleich anzu- beraumenden Termine geltend zu machen.

8.

Für das weitere Verfahren kommen die Bestimmun­gen des Gesetzes vom 18. October 1834, über das in minderwichligen rc. Rechtsstreiten zu beobachtende Verfah­ren, zur Anwendung.

Ueber den Umstand jedoch, daß eine Beschädigung von Wild und bezw. einer bestimmten Gattung des Wildes herrühre, kann Beweis durch Eivesdelalion nicht geführt werden.

Die Größe des erlittenen Schadens kann nur durch sachverständige festgesteUl werden.

§. 9,

_ DaS vom Ortsvorstande aufgenommene Protokoll (§. 5) hat an und für sich, namentlich auch soweit gut­achtliche Aeußerungen oder besondere Sachkennt- niß erfordernde Wahrnehmungen darin Vorkom­men, vollen Glauben, kommt aber gegen die bei dem gerichtlichen Verfahren gemachten Wahr­

nehmungen, erstatteten Gutachten und Schätzun­gen im Falle eines andern Ergebnisses nicht in Be­tracht.

Eine nochmalige gerichtliche Abschätzung oder Be­gutachtung durch höhere Schätzer oder Sachverständig^ findet nicht statt.

§. 10.

Wenn die vom Kläger geforderte Entschädigung den Betrag von zwanzig Thalern nicht übersteigt, so ist auch in dem gerichtli ch en Verfahren nur Ein Sach­verständiger und bezw. Schätzer zulässig, welcher, jedoch unter Berücksichtigung gegründeter Einwendungen der Partheien, lediglich vom Gericht zu ernennen ist.

§. 11.

Bleibt der eine oder andere Theil in der ihm zu­kommenden Benennung eines Sachverständigen oder Schätzers säumig, so hat das Gericht für'ihn die erwähnte Handlung vorzunehmen.

§. 12.

Hat der verklagte Theil seinen persönlichen Ge­richtsstand vor den oberen Gerichten, so hat das oben erwähnte Untergericht das'Verfahren nach den Bestim­mungen dieses Gesetzes vollständig zu leiten und bis da­hin durchzuführen, daß endlich oder auf einen Haupt- Eiv erkannt werden kann.

DaS Obergericht hat auf die eingesandten Verhand­lungen sofort zu erkennen, sofern es nicht die vorgängige Veivollstänoigung derselben durch das Untergericht oder einen Verhandlungstermin für erforderlich erachtet.

Daö ertheilte Erkenntniß ist dem Untergericht zur Vollziehung zuzufertigen.

§. 13.

In Betreff der Hof- und Staats-Jagden kann der mit Verwaltung derselben beauftragte Beamte den Staats-An walt vor dem Untergerichte vertreten.

§. 14. '

Ein jeder Theil hat das Recht, vor Ertheilung ei­nes EnderkennnusseS in den geeigneten Fällen das Ver­langen zu stellen, daß daS Ergebniß der Schätzung durch eine nochmalige Besichtigung des Schadens zur Zeit der Ernte geprüft werde.

In einem solchen ^de bleibt das Erkenntniß vor­erst ausgesetzt und hal der Kläger vor Beginn des AberntenS die erforderlichen Anträge bei Meibung des Verlustes der Klage zu stellen.