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Hersfelder An;clgcr.

Np. S. ' Hersfeld/ den I. Februar. 1854*

Der »Hers felder Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expe­dition <.Neumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sor. '6 Hllr.; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.

Gesetz

vom 26|ten Januar 1854, den Ersatz des Wildschadens betreffend.

Bon Gottes Gnaden Wir Frie-kich Wilhelm der iste, Kurfürst unv souveräner Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulva, Fürst zu 'Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Jsenburg, Graf zu Catzeneln- bogen, Dietz, Ziegenhain, Nivda u. Schaumburg rc. rc. ertheilen, nach Anhörung Unseres Gesammt, Staats« Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land­stände, über den Ersatz des Wildschadens nachfolgendes Gesetz:

§. L

Für die von Schwarz- oder von Rothwild einschließlich des Damm wild es oder von wilden Kaninchen an ausgestellten Feldern, an Wiesen, an den in Gärten oder Weinbergen gebauten Gewächsen, desgleichen an Obstbäumen, sowie an den in Waldungen, m H^äaiMchl bezüglichen Anlagen verursachten Beschädigungen ist, insofern solche auf Einem Grunv- stücke einen wirklichen Verlust von rninoeftend Einem £l)slkr zur Folge haben unv die beschädigten Grundstücke nicht Eigenthum des Jagdberechtigten sind, von dem Jagdberechtigten beziehungsweise Jagdpachter dem Be­schädigten (s. jedoch §. 2) Ersatz zu leisten.

§. 2.

Hinsichtlich der erwähnten Beschädigungen in Gärten und Weinbergen, in Baumschulen und den zur Erziehung von Waldpflanzen bestimmten Kämpen findet der An­spruch auf Schadensersatz nur dann Statt, wenn die er» wähnten Grundstücke und Anlagen mit 6 Fuß hohen dlchtgebundenen Hecken oder Zäunen überall befriedigt sind. , Hinsichtlich der auf nicht befriedigten Grundstücken befindlichen Obstbäume ist Bedingung des Ersatzanspruchs, daß dieselben bis an die untersten Aeste verwahrt sind.

3.

_ Mehreren, welchen eine Jagd gemeinschaftlich zusteht, sowie im Falle einer Verpachtung derselben, der Jagd- berechtigte und Pachter bei einer Verpachtung an mehrere Personen, diese sämmtlich sind wegen des Ersatzes des Wildschadens solidarisch verpflichtet, es wer­den jedoch durch die Erhebung einer Klage (s. §. 5) ge- flen Einen die Uebrigen, vorbehaltlich des Regresses, von der Klageforverung befreit.

Jagdpachtverträge sind innerhalb der nächsten sechs Wochen der Kündigung unterworfen.

§. 4.

Ein jedes auf Ersatz des Wildschadens gerichtete Verfahren setzt voraus, daß die Beschädigung durch Augenschein sestgestellt werden kann.

§. 5.

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist unter Angabe des zum Ersatz Verpflichteten dem Orts Vor­stände des Bezirkes, in dem der Schaden geschehen ist, anzuzeigen.

Innerhalb der auf diese Anzeige folgenden 48 Stun­den hat der Ortsvorstand entweder selbst oder durch ein zu beauftragendes Mitgied der Ortsbehörde, nach Befinden auch unter Hinzuziehung eines Sachverstän­digen, einen Augenschein einzunehmen, zu welchem beide Theile, der Ersatzpflichtige jedoch nur, wenn derselbe oder ein dem Orlsvorstande bekannt gemachter Vertreter nicht über 1 l Meilen vom Wohnorte des Erster» entfernt wohnt, zu laden sind.

In diesem Verfahren ist der Thatbestand nebst den in Betracht kommenden örtlichen Verhältnissen mög­lichst vollständig mit Angabe der vorhandenen Spuren und der von beiden Parteien etwa vorgestellten Einreden zu Protokoll zu bringen, über das Vorhandensein eines Wildschadens, namentlich mit Rücksicht auf die Gattung des Wildes, sich guiachtlich zu äußern, und von dem betreibenden Theile eine bestimmte Forderung zu stellen.

Der Ortsvorstand ist verbunden eine gütliche Ver­einigung unter den Parteien zu vermitteln oder doch da­hin zu wirken, daß dieselben wenigstens über die dem­nächst etwa abzuhörenden Schätzer unv Sachverständigen, wobei sie es überall auf den Auolpruch Einer Person können ankommen lassen, sich einigen.

Das Protokoll ist binnen 24 stunden dem Beschä­digten gegen Zahlung der entstandenen Gebühren auS- zuhändigen, oder von dem Ortsvorstanve zurückzubchalten, wenn von dem Jagdberechtigten die Beschädigung vurch die im §. 1 angeführten Wilogattungen anerkannt, jedoch verlangl ist, daß eine nochmalige Besichtigung zur Zeit der Ernte vorgenommen werden solle.

In diesem Falle hat der Beschädigte zur Zeit der Aberntung das vorbemerkie Verfahren nochmals einzulei- ten und hat der OrlSvorstand hierbei die gütliche Ver­einigung der Parteien zu versuchen und sodann das ver-