Hers selber Anzeiger.
Nr.».
HerSfeld, den 25. Januar.
1854*
Der „HerS feld er Anzeiger" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. — Preis desselben bei der Expe, litten (Neumarkt No. 587) pro Quartal 7 Sgr. 6 Hllr,; bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu. — Anzeigen aller Art werden ausgenommen und die Zeile oder deren Raum mit 8 Heller, bei Wiederholungen mit 6 Heller berechnet.
Verordnung vom 19. Januar 1854, betreffend die Ernennung des militärischen Oberbefehlshabers.
Don Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst tc. rc.
verordnen auf den Grunv Unicrer Verordnung vom 7ten September 1850, die Erklärung des Kriegszustan- deS betreffend, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- Ministeriums, wie folgt:
Der General-Lieutenant von Kaltenborn, Commandeur der Infanterie- Division, wird während der ferneren Dauer des Kriegszustandes zum Oberbefehlshaber allcrgnädigst ernannt.
Alle, welche eS angcht, haben sich hiernach gebührend zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchstcigenhändigen Unterschrift und des beigcvrückien Staaissiegcls gegeben zu Cassel am 19ten Januar 1854.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. H assenpslug. Vt. Volmar. Vt. v. Haynau.
Vt. v. Bauinba ch.
Verordnung vom löten Januar 1854, wodur ch die Bundesbeschlüsse vom 2 3 sten
August 1851 verkündigt werden.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst rc. rc.
thun hiermit kund:
Die deutsche Bundes-Versammlung hat in ihrer Sitzung vom 23sten August 1851 folgende Beschlüsse gefaßt:
1) durch Artikel II der Bundes-Acte und Artikel I dcr Wiener Schlußakte, welche als Zweck deS Bundes die äußere und innere Sicherheit des Bundes voran- stellen und in Erwägung, daß die Sicherheit des ganzen Bundes nothwendig von der Ruhe und Ordnung in den einzelnen Bundes-Staaten bedingt ist, hält' sich die BunveS-Versammlung gestützt auf die
Bestimmungen der Bundes-Grundgesetze für berechtigt und für verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß in keinem Bunves-L-taale Institutionen und Zustände bestehen, welche für die innere Ruhe und Ordnung desselben und dadurch für die allgemeine Sicherheit des Bundes bedrohlich sind. Die Bundes-Versammlung fordert daher die hohen Bundes-Regierungen auf. die in den einzelnen Bunoes-Staaten, namentlich seit dem Jahre 1848 getroffenen staatlichen Einrichtungen und getroffenen gesetzlichen Bestimmungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und dann, wenn sie mit den Grundgesetzen des Bundes nicht in Einklang stehen, diese nothwendige Uebereinstimmung ohne Verzug wieder zu bewirken.
2) Die in Frankfurt unter dem 27sten December 1848 erlassenen in dem Entwürfe einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28sten März 1849 wiederholten sogenannten Grundrechte des deutschen Volks können weder als Reichsgesstz, noch soweit sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27sten December 1848 oder als Theil Der Reichsverfassung in Den einzelnen Staaten für verbindlich erklärt fiiin, für rechtsgültig gehalten werden. Sie sind deshalb insoweit'in'allen Bundesstaaten als aufgehoben zu erklären. Die Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, sind verpflichtet, sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese Bestimmungen autzer Wirksamkeit zu setzen, insofern sie mit den Bundesgeietzen oder den ausgesprochenen Bundes- zwecken in Widerspruch stehen.
Alle, die es angcht, haben sich hiernach gebührend zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigeviücklcn Staatssiegels gegeben in Cassel am löten Januar 1854.
Vt. Hassenpflug.
Vt.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)J
Vt. SSolmar. Vt. v. Hapnau.
v. Baumba ch.