Cxtra Beilage zn M 229 -er Hornisse.
** Cassel, am 1. October. Weitere Schriftstücke aus der hessischen Contre-Revolution:
I.
Verordnung vom 28. September 1850, die Ernennung des militärischen Ober-Befehlshabers betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der
Iste, Kurfürst re. w.
thun kund und zu wissen:
Mit Beziehung auf unsere Verordnung vom 7tend. M. die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums wie folgt:
Indem Wir den General-Lieutenant Bauer, wegen dessen eingetretener Erkrankung, won den Funktionen eines Ober-Befehlshabers Allergnädigst entbinden, haben Wir den General-Lieutenant ». Haynau während der Dauer des Kriegszustandes zum Ober-Befehlshaber Allergnädigst ernannt, wonach sich Jedermann zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsten Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmsbad am 28sten September 1850.
Friedrich Wilhelm. (St. S.)
Vt. Hassenpflug. Vt. Haynau. Vt. Baumbach.
so manchen, der Gesinnung eines treuen Hessen widerstrebenden Treiben ruhig zugesehen habe, bin ich jetzt von Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten, mir völlig un- vermuthet, während der Dauer des Kriegszustandes zum Ober-Befehlshaber in unserem Vaterlande ernannt, und mit ausgedehnter Vollmacht versehen, die, durch die Pflicht- vergessenheit der Laudstände, in Verweigerung aller zum Stâalöbedarf erforderlichen Abgaben, wie durch Anmaßungen und Aufhetzungen des bleibenden Ausschusses, herbeige- führte Widersetzlichkeit gegen die von dem Landesherrn ver- fassungsmäßig erlassenen Verordnungen, zu. brechen, und die gesetzliche Ordnung des Staatswesens wieder herzustellen.
Daß-ich, als ein 71jähriger Greis, dem Rufe meines Landesherrn willige Folge leistend, das, von mir selbst gewählte friedliche Stillleben, gegen die Mühen und Anstrengungen eines in den Augen der Verführer und der Verführten schmachvollen Amtes vertausche, möge sich Jedermann, nicht allein als der deutlichste Beweis darstellen, daß ich von der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der von Seiner Königlichen Hoheit ergriffenen Maasregeln völlig überzeugt bin, sondern auch, daß ich dem von meinem Landesherrn in mich gesetzten Vertrauen, ohne alle Menschenfurcht, mit dem Eifer und Nachdruck entsprechen werde, den die von nun an noch Widerspenstigen — sei, es in passivem oder aktivem Widerstände — in solcher Weise kennen lernen werden, daß ich, im festen Vertrauen auf den Beistand meines allmächtigen Gottes, auch noch als ergraueter Greis, das mir anver- trauete Amt der Gerechtigkeit zu verwalten und das Schwerdt der Obrigkeit mit Entschiedenheit zu führen weiß.
Cassel, den 1. Oktober 1850.
Bekanntmachung des Oberbefehlshabers.
Nachdem ich vor drei Jahren aus dem Militärstand mich in das Privatleben zurückgezogen, und seit März 1848
Der Ober-Befehlshaber
v. Haynau, General-Lieutenant.
Druck von Karl Gotthelft in Kassel.