Dritter Iahrg ang.
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229. Kassel, Dienstag den 1. Oktober 18SO.
** Kassel, 30. Sept. — Seine Königliche Hoheit haben geruht, sich in folgender Weise „fest und entschlossen" auszusprechen:
Verordnung vom 28. September 1850, die weitere Hand- habung und Ergänzung der Verordnung vom 7. d. M., über die Er- klâiung deS Kriegszustandes betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhem I., Kurfürst rc. rc. thun hiermit kund:
Der durch unsere Verordnung vom 23. de M. publizi'rte Bun- deöbeschluß hat auf den Zustand unseres Landes, welchen Wir bereits durch Unsere Verordnungen vom 4. und 7. d. M. dargelegt haben, die Artikel 25 und 26 der Wiener Schlußakte anwendbar erklärt.
Wir müssen hierin die Verpflichtung als eine um so unabweiS- lichere erkennen, durch die in der Verf.-Urk. gegebenen Mitt l weitere Vorsorge zu treffen, daß jedem Fortschritte zum Umstürze aller staatlichen Ordnung eine unüberschreitbare Grenze gesetzt werde.
Nach §. 2 der Verf.-Urk. vom 5. Jan. 1831 bleibt die Regie- rungSform des Kurstaates monarchisch; nach §. 10 der Verf.-Urk. vereinigt der Landesherr alle Rechte der Staatsgewalt zu verfassungsmäßiger Ausübung in sich.
Mit dieser, durch die Verf.-Urk. gesicherten Grundlage des StaateS muß, wo die monarchische Regierung zu selbstständiger Wirksamkeit berufen ist, eine jede davon unabhängige Gewalt srlechthin.unvereinbar sein, in deren Berechtigung, eS gelegt sein könnte, die Rechte dèr Staatsgewalt unmittelbar außer derjenigen selbstständigen Wirksamkeit zu setzen, welche ihr bei außerordentlichen Fällen durch den §. 95 der Verf.-Urk. anvertraut ist.
Mit dieser Wirksamkeit Unserer Regierung darf demnach irgend eine Thätigkeit Unserer Gerichte und Behörden, welche Unsere, zur Sicherheit des StaateS und der bedrohten öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßregeln einer Beurtheilung zu unferjMjen und dieselben dm ch Entscheidungen oder Beschlüsse außer Anwendung zu bringen bezweckt, in keiner Weise in Widerspruch treten. Nur den Landständen kann es zustehen, durch Vertagung der verfassungsmäßig erforderlichen Beistimmung jene Maßregel wieder in Wegfall zu bringen.
Wir konnten erwarten, daß alle Untere Behörden, sowie die Gerichte jede Ausdehnung ihrer Kompetenz über den Boden, den wenn auch nur provisorisch geltende Gesetze bei außerordentlichen Begeben- Heilen zu begründen haben, vermeiden würden. Wir müssen aber lei- der erfahren, daß von Gerichte» Unseres Landes eg unternommen ist, gegen die durch Unsere Verordnung vom 7 L M. getroffenen Einrichtungen unmittelbar cinzuschrciten, und Uns daher genöthigt sehen, diesen Uebergrff>n abhülfliche Maßregeln entgegen zu setzen, sowie alle Unternehmungen, von welcher Seite sie ausgehen möchten, die gegen die völlige Wirksamkeit Unserer Anordnungen in der befragten Verordnung gerichtet werden, zur gebührenden Bestrafung zu bringen, und veroibnen daher auf den Grund des §. 95 der Veif. Urk., auf den Antrag Unseres Gesammt-Staatsminister,un>S, was folgt:
§. 1. Jede Cognition über die rechiliche Gültigkeit oder Wirksamkeit der gegenwärtigen, sowie der unterm 4 und 7. Sept. I. J. von Unö erlassenen Verordnungen ist ausgeschlossen, und wird jedes Verfahren für unstatthaft erklärt, welches unmittelbar oder mittelbar zum Zweck haben sollte, einen gerichtlichen Ausspruch über die Frage nach der rechtlichen Gültigkeit ober Wirksamkeit jener Verordnungen herbeizuführen.
Ingle,chen werden alle, hiermit im Widerspruch stehenden und auf die angebliche Verfassungöwidrigkeit der Veroidnungen vom 4. und 7. Sept. 1. I. gegründeten Aussprüche der Gerichte für unwnkiam erklärt und jedes desfalls bercilü eingeleitete gerichtliche Verfahren hierdurch aufgehoben.
Dem Ober-Befehlshaber liegt die Verpflichtung ob, alle und zede bereits eingetreteucn Folgen solcher Aussprüche mit allen ihm zu Gebote stehenden Miltelrt zu beseitigen, und haben dabei alle Behörden und öffentliche Diener seinen Befehlen die schuldige Folge zu leisten.
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§ 2. Bon den Kriegsgerichten sollen folgende Vergehen auch der nicht zum Militär gehörigen Personen untersucht und bestraft werden : jeder Ungehorsam und jede Widersetzlichkeit gegen Unsere im vorstehenden Paragraphen erwähnten, zur Sicherheit deS StaateS erlassenen Verordnungen, oder gegen die in Gemäßheit derselben getroffenen Anordnungen und Verfügungen deâ Ober-Befehlshabers und dessen Oigane, sowie jedes gegen Unsere vorgedachten Verordnungen und deren Vollziehung gerichtete Unternehmen; ferner jede Verhinderung der Bekanntmachung von Anordnungen und Versügunge», welche von UnS, Unseren Ministerien oder von dem Ober - Befehlshaber und dessen Organen ausgegangen sind, insbesondere die unbefugte Abnahme oder Zerstörung deSbalbiger Plakate; fo^te die in den §§ l9, ‘24, 25 und 29 der Verordnung vom 22. Oktober 18 i0 erwähnten Vergeben der Störung der öffentlichen Ruhe durch Zujammenlaufen und Lärm, die Aufforderung zur Störung der öffentlichen Ruhe mittelst Aeußerungen bei einer versammelten Volks- menge; sodann die mittelbare Anreizung zum Aufruhr durch öffentliche Unzufriedenheit erregende Reden, oder durch Verbreitung falscher Nachrichten von bevorstehenden Gefahren oder der LandeSwohlfahrt nach- theiligen Unternehmungen; endlich der Hausfriedensbruch und der Land- friedenobluch.
Die hier genannten Vergehen, mit Ausnahme des Vergehens der Verhinderung der Bekanntmachung von Anordnungen und Verfügungen, welches nach den Kriegsgesetzen zu ahnden ist, sollen jedoch vorläufig nicht nach den kriegörechtlichen Strafbestimmungen, sondern nach den Civil Strafgesetzen, beziehungsweise dem geltenden allgemeinen Rechte, und zwar an öffentlichen Dienern wie Aufruhr, bestraft werden ,
Die Bestimmungen deS § 7 Unserer Verordnung vom 7. L. M. erleiden durch die vorstehenden Anordnungen keine Abänderung.
§. 3. Kommen durch die von den Staatsbehörden bei den Gerichten, den Staatspolizei-Behörden, der Gensd'armerie u. s. w. in Gemäßheit ihrer Verpflichtung zu bewirkenden Anzigen oder auf sonstige Weise Zuwiderhandlungen und Vergeben der im § 2 bemerkten Ait zur Keninnlß des Ober-BefehlshaberS oder der dcmseben untergeordneten Kommandanten, so ist von ihnen wegen Einleitung der wilitärgerichilichen Untersuchung und wegen deS weiter Erfor-derlichen, von dem Oberbefehlshaber wegen Zusammensetzung deS Kriegsgerichts die nöthige Verfügung zu treffen.
§• 4. Die nach §. 1 der Verordnung vom 7. September d. J. den Befehlen deS Oder - Befehlshabers untergeordneten Bürgergarden sind hinsichtlich je der Aeußerung ihrer Thätigkeit an die Anweisungen gebunden, welche desfalls von dem Ober - BefehlShabrr oder den unter dessen Befehlen stehenden Commandanten ergehen; Requisitionen der Civil- Behölden wegen bewiffneter Hilfeleistung durch die Bur-, gergaiben können nur an die Militär Commandanten, deren Beseh n d,e Bmgergarden unterstellt sind, gerichtet werden. Lediglich Commandanten haben zu bestimmen, ob und in welcher Wüse o'. gehile Hulfeleistung emzutreien habe.
Sollten gleichwohl Requisitionen der erwähnten Art . an.die Burgergarven gelangen, so liegt diesen die Veipfl „WoM dieselben an den vorgesetzten Militär- Commandanten abzug K
Gegen jeden bieserhalb sich zeigenden Ungehorsam und ; ein- tretende Eigenmächtigkeit ist nach §. 6 der Verordnung vom 7- Sept, d. I. von dem Ober-Befehlshaber beziehungsweise von dem ihm untergebenen Commandanten zu verfahren.
Uikundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedruckien StaatssiegelS. WUHelmSbad am 28- September 1850. Friedrich Wilhelm. (St. S.) Vt. Hassenxflng. V t. H-iyaan. Vt. Baumbach.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der lste Kurfürst rc. rc. Indem Wir die vorstehende Verordnung erlassen, um den ein« reißenden, durch die pflichlsergessene Stäubeversammlung begonnenen