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Die Ernennung der Amtsnachfolger an Stelle der suspendirten Beamten und Behörden, sei es auch unter dem Namen von Kommissaren, sei es also nur auf unbestimmte Zeit, statt auf Lebensdauer, ist nun gar im Widersprüche mit §. 51 der Verfassungs- Urkunde , wonach der Landesherr alle Staatsdiener ernennt. Zwar sind davon diejenigen ausgenommen, deren Ernennung den Behörden überlassen ist, aber diese eben, mittelbar genau bezeichnet durch die unterlassene Aufzählung im §. 1 des StaatSdicnstgesctzeS, sollen nicht von einer Militärperson ^sondern von den betreffenden Oberbehörden nach §. 58 des LtaatSdicnstgesetzcs ernannt werden. Die Einrichtung der Bürgerbewaffnung soll in Gemäßheit der Verfassungsurkunde, H. 40, gesetzlich näher bestimmt werden und es ist dieses durch das Gesetz vvm 23. Juni 1832 insbesondere dahin (h. 11) geschehen, daß alle die Bürgergarden betreffenden Anordnungen vom Ministerium des Innern auSgehen und eine Auflösung der Bürgergarde (§. 96) nur vom Landesherr» auf Antrag des Ministeriums des Innern mit beisttmmendem Gutachten des Staats- ministeriumS erfolgen darf. Eine an d erc Einrichtung an die Stelle dieser gesetzlichen Bestimmung durch Verordnung zu setzen, lauft dem H. 40 der VerfassungSurkuude zuwider und verstößt gegen den §. 95, wonach kein Gesetz ohne Zustimmung der Landstände geändert werden kann. Zwar steht im Falle eines Garnisondicnstes die Bürgergarde (§. 7) unter dem O rts kommandanten, aber sie kann nicht allgemein einem andern Militärbefehlshaber untergeben werden,"sie tritt unter die Befehle eines MilitärbefehlshaberS (§. 11) nur, wenn die Civilbehörde, was dermalen nicht geschehen ist, das Militär im Zusammenwirken mit der Bürgergarde ausdrücklich requirirt, sie wird zwar t§. 8) bei der Verwendung zur Landesvertheidigung gegen den eindringenden Feind dem Armeekommando untergeben, aber von einer Verwendung zu solchem Zwecke, die ohnehin nur mit landständischer Zustimmung Statt finden kann, handelt es sich gegenwärtig nicht.
Von dem Urtheile und der Entschließung des Oberbefehlshabers soll es Kraft der Verordnung 1850 abhängen, ob und wann von der Gewalt der Waffen nach Kriegsgebrauch Anwendung zu machen ist, in welcker Beziehung derselbe „nur Uns", wie eö in der Verordnung beipt, d. h. dem Landesherr» veraiitwvrtlich gemacht ist. Er soll dadurch derjenigen Verantwortlichkeit enthoben sein, der nach §. 61 der Versaffungsurkunde jeder Staatsdicner für seine Amtshandlungen unterworfen ist. Aber es bildet sich zu gleicher Zeit daduch eine höchste, neben oder gar über dem Ministerium stehende, unmittelbar an den Regenten sich anlehnende Behörde, die ungeachtet dieser höchsten Stellung der ministeriellen Verantwortlichkeit nach §. 108 der Verfassungsurkunde entkleidet ist, eine höchste Behörde außer denjenigen, die allein zufolge des §. 106 der Ver- fassungsurkunde als bvchste Behörden bestehen soll.
ES ist das ebenfalls im offenen Widersprüche mit jenen verfassungsmäßigen Anordnungen.
Daneben enthält die Verordnung vom 7. September 1850 verschiedene Beschränkungen der Presse; und doch soll deren Freiheit nach §. 37 der Verf.-Urk. im vollen Umfange bestehen. Es ist also auch diese Vorschrift verletzt. Zwar enthält jene Bestimmung eine Suspensivbedingung, indem zuvor noch gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz erlassen werden sollte, allein dies ist am 26. August 1848 wirklich erlassen und damit jene Bedingung erfüllt.
Ganz besonders haben wir aber hervorzuheben, daß die Verordnung oont 7. September 1850 einen Eingriff in den Wirkungskreis der Gerichte enthält. Ihnen ist §. 14 jenes Gesetzes wider Preßvergehen, die Verfügung über die Beschlagnahme von Druckschriften überwiesen, die erwähnte Verordnung aber überantwortet dem Militärbefehlshaber diese richterliche Handlung.
Hiermit wissen wir die verfassungsmäßig garantirte Selbstständigkeit der Rechtspflege nicht in Einklang zu bringen.
Wenn die Verordnung weiter gewisse Vergehen nach den Kriegs- gesetzen untersuchen und bestrafen lassen will, so müssen wir davon ausgehen, daß in Folge dessen die Thäter ohne Unterschied, auch wenn sie Civilpersonen wären, von den Kriegsgerichte» abgeurthcilt werden sollen. Nun findet zwar die Militärgerichtsbarkeit auch gegen Civilpersonen zufolge h. 114 der Vers -Urk. Statt, wenn der Kriegszustand erklärt ist, immer aber nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Gränze. Diese Gränzlinie, durch die Militärstrafgerichtsordnung vom 21. März 1829 §. 1 Litt. B gezogen, finden wir aber in der allgemeinen Fassung der Verordnung weit überschritten.
Die Beschränkungen und Verbote endlich, welche dieselbe hinsicht
lich der Vereine und Volksversammlungen ausspricht, heben Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 1848 auf und verletzen deshalb den §. 95 der Verf.-Urk.
Das sind die Einzelheiten der Verordnungen vom 5. und 7. September, welche gegen die verschiedenen Artikel der Verfassung anstoßen; aber wichtiger und erheblicher erachten wir dieselben, wenn wir sie in ihrer Gesammtheit ins Auge fassen. Denn eS ist dadurch der Anwendbarkeit des §. 95 der Verf.-Urk. eine Ausdehnung gegeben, die in Wahrheit alle Schranken der Verfassung überspringt. Wenn erst der Beschluß der Ständcversammlung, daß Steuern nicht zu vcrwilligcn seien, die „außerordentliche Begebenheit" bilden soll, welche das Ministerium berechtigen dürfte, dergleichen doch zu erheben, wenn eine solche Beschlußnahmc einen anarchischen Zustand Hervorrufen soll, welcher die Ermächtigung gäbe, legislatorische Akte ohne Zustimmung der Landstände zu unternehmen, so würde wahrlich so wenig von einem Verwilligungsrechte, als von einer Theilnahme der Ständeversammlung an der Gesetzgebung fernerhin die Rede sein können. Welche Garantie einer landständischen Mitwirkung bei der Anwendung ausnahmsweise erforderlicher Maaßregeln könnte darin noch gefunden werden, daß der bleibende Ausschuß, ohne von deren Inhalte irgend Kenntniß zu erhalten, lediglich in einer solchen Weise wie hier geschehen ist, zu einer Ministerial- sitzung geladen würde, worin wahrlich nicht feine verfassungsmäßig nothwendige Zuziehung gefunden werden kann. Kaum vermag man den Abgrund der Gesetzlosigkeit zu überschauen, in den das Land gestürzt werden würde, wenn so leicht wie im vorliegenden Fall, die vorhandenen Gesetze für unzulänglich erklärt werden, nur um neue Anordnungen mit der Kraft des Gesetzes unterzuschieben. So tonnen wir denn nicht umhin zu wiederholen, daß' durch die beiden Verordnungen, die wir anklagen, im Ganzen die bisherige Einrichtung und Verfassung des Landes zu Grunde zu richten, gesucht ist, indem an die Stelle des Gesetzes und der verfassungsmäßigen Ordnung ein Zustand der Willkür und eine Herrschaft der bewaffneten Gewalt gesetzt ist.
Zwar kennt auch die Verfassungsurkunde einen „Kriegszustand", aber es soll derselbe nicht »ach Gutdünken und Laune, sondern nnr unter den in den Gesetzen gegebenen Voraussetzungen erklärt werden. Diese Voraussetzungen einer Erklärung des Kriegszustandes für einen einzelnen Ort oder Stadttheil, nie für das ganze Land, sind im §. 31 der Verordnung vom 22. Oktober 1830 bezeichnet; es sind das in gewissen Fällen Gewaltthätigkeiten, die gegen Privatpersonen oder deren Eigenthum von einem zusammengerotteten Volkshaufen gerichtet werden, oder Aufruhr nach derjenigen Begriffsbestimmung, wie sie im §. 20 der Verordnung vom 22. Oktober 1830 geliefert ist. Weder Gewaltthätigkeiten jener Art, noch Aufruhr in diesem Sinne hat jedoch irgend wo im Lande stattgefunden. Aufruhr setzt zwar die Verordnung vom 7. September 1850 als vorhanden voraus, weil die Landstände die Bewilligung von Steuern abgelehnt haben und beruft sich dabei auf einen Beschluß der Bundesversammlung vom Jahre 1832. Es kann aber davon schon um deswillen keine Rede sein, weil ja die Bundesversammlung selbst den fraglichen Beschluß wieder aufgehoben hat, wie dies durch die Verordnung vom 13. April 1848 im Gesetzblatte Allen, die es angeht, um sich danach zu achten, verkündigt ist. Zudem litte der gedachte Beschluß, wenn er je zu Recht bestanden hätte oder noch zu Recht bestände, auf den vorliegenden Fall gewiß keine Anwendung, weil die Landstände nicht die zur Führung einer der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert haben, sondern nur Bedenken getragen haben, Steuern zu bewilligen, ohne daß das Bedürfniß derselben gezeigt, oder sonst durch die Verfassung für Regelung des Staatshaushaltes angeordnete Verfahren Seitens der Regierung eingchal- ten werde. So ist denn die Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechtes der Ständeversammlung und deren rein negatives Verhalten von Seiten der RegierungSgewalt als Verfassungsbruch, als erster Schritt zur Rebellion bezeichnet; die Vertreter des,Volkes sollen die Sicherheit des Staates gefährdet, die öffentliche Ordnung bedroht haben, unser eigenes Verhalten wird eine verblendete Anmaßung genannt, es wird der Kriegszustand über das ganze Land verhängt, in welchem niemals eine größere Ruhe als jetzt gewaltet hat.
Wir, nach Auflösung der Ständeversammlung, die einzige Repräsentation des Landes, werfen den Ministern Verletzung der Landesverfassung und Hochverrath vor. So stehen die öffentlichen