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Don Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Katzenellnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. re.

thun kund und zu wissen:

Der Verfassungsbruch durch die Ständeversammlung selbst, über welchen und über die in solchen Zuständen sich ergebende Unzuläng­lichkeit der bestehenden Gesetze Wir in Unserer Verordnung vom 4. L M. Uns ausgesprochen haben, und der nach der Verordnung vom 18. Juli 1832, Nr. II, des durch dieselbe verkündeten einhellig gefaßten, die Auslegung der Grundgesetze des Bundes betreffenden Bundesbeschlusses als Aufruhr sich darstellt*), legt Uns unabweis- lt$ die Pflicht auf, die gefährdete Sicherheit des Staates und die bedrohete öffentliche Ordnung mit einem solchen Schutze zu umgeben, welcher es unmöglich macht, anarchische Zustände zur thatsächlichen Erscheinung kommen zu lassen, wie solche sowohl die fort und fort sich steigernde Frechheit der Tagespreise anzubahnen, als das Ver­halten des bleibenden landständischen Ausschusses hervorzurufen unternimmt, dessen verblendete Anmaßung ihn dazu getrieben, an Unsere Behörden und Unsere Unterthanen Aufforderung zum Wider­stande gegen Unsere obige Verordnung zu erlassen; deren Vollzieh­barkeit nach dem Schlußsätze des H. 108 der Verfassungsurkunde so wenig einem Zweifel unterliegen, als dieselbe in ihrer Grundlage einer andern als der, den Landständen durch §. 95 der Verfassungs­Urkunde überwiesenen, Beurtheilung ausgesetzt sein kann.

Da nur durch kräftig eingreifende und schützende Maaßregeln cs sich erreichen läßt, die ganze Verfassung über den Abgrund, den der Bruch derselben in einem Punkte für das Ganze eröffnet hat, über denselben hinüber zu führen, mithin den Fortbestand der Ver­fassung zu sichern, so verordnen Wir, nachdem der bleibende land­ständische Ausschuß allgemein gegen seine Zuziehung verfassungs­widrigen Widerspruch eingelegt hat, nach Anhörung Unseres Gesammt« Staatsministeriums, welches über die unabwcisliche Nothwendigkeit

*) Auszug aus dem in der 22. Sitzttug vom Jahre 1832 einhellig gefaßten Bundesbeschluffe.

II.

Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Art. 57 der Schlußakte und der hieraus hervorgehendrn Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverän durch die Land­stände die ;nr Führung einerden Bundespflichten und der LandeSver- saffang entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen; so werden Fälle, in welchen ständische Versamm­lungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforder­lichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 u. 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht werden müssen.

(Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Aus­nahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des ge- sammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der Buudesglicder zu gegenseitiger Hülscleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe im Falle einer Wi­dersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Siegterung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.

Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des BundrS anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülse zur Wiederher­stellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den' Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unauf­gerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzu­schreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner längern Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.)

und Dringlichkeit der zu ergreifenden Maaßregel sich ausgesprochen hat, auf den Grund des §. 95 der Verfassungs-Urkunde Folgendes:

§ . 1. Sämmtliche kurhcssischen Lande sind bis auf Weiteres in Kriegszustand durch welchen jedoch der gewöhnliche bürgerliche Verkehr keinerlei Beschränkung zu erleiden hat erklärt, und es treten während der Dauer des Kriegszustandes die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimniungen ein, deren Vollziehung und der weiteren, durch den Kriegszustand bedingten, von Unseren Ministerien ergehenden, Anordnungen^ einem militärischen Ober- bcsehlshaber übertragen wird, unter dessen Befehle zu diesem Zwecke daS stehende Heer, sowie die, in den einzelnen Gemeinden bestehenden, Bürgergarden und sämmtlichd Civilbehörden, mit Ausnahme der Gerichte ihren gesetzlichen Funktionen gestellt sind.

§ . 2. Diesem Oberbefehlshaber, sowie den ihm untergeordneten Kommandanten, ist im Besondern die obere Leitung der Ausübung der gesaniniten Staatspolizeigewalt übertragen.

§ . 3. Alle Volksversammlungen sind verboten, Versammlungen von Vereinen aber nur mit Genehmigung deS Militärbesehlshabcrs des betreffenden Ortes oder Bezirkes statthaft.

§ . 4. Zeitungen politischen Inhaltes dürfen ohne Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern nicht herausgegeben werden.

Von einem jeden Blatte einer polischen Zeitung ist, bei Mei- dung ihrer, auf polizeilichem Wege zu bewirkenden, sofortigen Unterdrückung, eine Stunde vor der Ausgabe ein Exemplar dem Kommandanten des betreffenden Ortes oder dem von ihm bestellten Kommissare vorzulegen.

Die Kommandanten, beziehungsweise die von ihnen bestellten Kommissare haben Blätter, in welchen Schmähungen gegen Unsere Allerhöchste Person, die Staatsregierung und deren Organe, oder Aufreizungen zum Ungehorsam oder zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit enthalten sind, sofort in Beschlag zu nehmen.

Diese Bestimmungen finden auch auf politische Flugschriften, Plakate und bildliche Darstellungen Anwendung.

§ . 5. Ob und wann in vorkommenden Fällen von der Gewalt der Waffen nach Kriegsgebrauch Anwendung zu machen ist, hängt lediglich von dem Urtheile und der Entschließung des Oberbefehls­habers oder des betreffenden Kommandanten ab, welcher in dieser Beziehung nur Uns verantwortlich ist.

H. 6. Der Oberbefehlshaber und in dringenden Fällen vorläufig auch der Militär-Kommandant einzelner Gcbietstheile, welcher jedoch zum Zweck der Genehmigung schleunigst Anzeige an jenen zu machen hat, ist ermächtigt, die bestehenden Behörden und Staatsbeamten zu suspendiren und die Ausübung der Amts­gewalt derselben durch Kommissare zu bewirken, sowie die Bürger­garden aufzulösen, sobald die Erhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in den unter ihren Befehlen flehenden Gebiets- theilcn solche Maaßregeln erfordert, und diese nnaufschieblich er­scheinen.

§. 7. Die Vergehen des bewaffneten Widerstandes gegen die Obrigkeit und deren Diener, des Aufruhrs und des Hochverraths sind nach den Kriegsgesetzen zu untersuchen und zu bestrafen.

H. 8. Die vorstehenden Vorschriften bleiben so lange in Kraft, bis wegen deren Genehmigung an die baldthunlichst zu versammeln­den Landstände die erforderliche Vorlage gemacht werden kann.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssicgels gegeben zu Kassel nm 7. September 1850.

(L. 8.) " Friedrich Wilhelm. vdu Haffenpflug. Haynau. Baumbach.

II.

In der heute Abend öffentlich bekannt gemachten, hier beifolgen­den Verordnung haben die Staatsminister Hassenpfing, Mazor von Haynau und Legationsrath v. Baumbach dahier ,

1) über sämmtliche kurhessische Lande mitten im Frieden ohne alle rechtliche Veranlassung und ohne Zustimmung des bleibenden landständischen Ausschusses den Kriegszustand erklärt; ,

2) alle Volksversammlungen und Versammlungen von Vereinen verboten;

3) die Herausgabe von Zeitungen politischen Inhalts von Genehmigung des Ministeriums des Jnnncrn abhängig 0 macht; r

4) einen militärischen Oberbefehlshaber bestellt, denselben verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit überhoben und zur