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§. 5. Ob und wann in verkommenden Fällen von der Gewalt der Waffen nach Kriegsgebrauch Anwendung zu machen ist, hängt lediglich von dem Urtheile und der Entschließung des Oberbefehls­habers oder deS betreffenden Kommandanten ab, welcher in dieser Beziehung nur Uns verantwortlich ist.

§. 6. Der Ober-Befehlöhaber und in dringenden Fällen vorläufig auch der Militär-Kommandant einzelner Gebietstheile, wel­cher jedoch zum Zweck der Genehmigung schleunigst Anzeige an jenen zu machen hat, ist ermächtigt, die bestehenden Behörden und Staatsbeamten zu suSpendiren und die Ausübung der Amtsgewalt derselben durch Kommissare zu bewirken, sowie die Bürgergarden auf« zulösen, sobald die Erhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ord- vung in den unter ihren Befehlen stehenden Gebietstheilen solche Maß­regeln erfordert, und diese unaufschieblich erscheinen.

§. 7. Die Vergehen des bewaffneten Widerstandes gegen die Obrigkeit und deren Diener, deS Aufruhrs und deS HochverratHS find Nach den Kriegsgesetzen zu untersuchen und zu bestrafen.

§. 8. Die vorstehenden Vorschriften bleiben so lange in Kraft, l> wegen deren Genehmigung an die baldthunlichst zu versammelnden Landstände die erforderliche Vorlage gemacht werden kann.

Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS heigedrückten StaatSsiegelü gegeben zu Kassel am 7. Sept. 1850.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

vdt. Hassenpflug. Haynau. Baumbach.

Abschrift.

Als Anschluß zu diesem überraschenden Staatsclaborat geben wir folgende Aktenstücke:

In der. heute Abend öffentlich bekannt gemachten hierbei folgenden Verordnung haben die Staatsminister Haffenpflug, Major v. Haynau und LegationSrath v. Baumbach dahier

1) über sämmtliche kurhefsische Lande mitten im Frieden ohne alle rechtliche Veranlassung und ohne Zustimmung deS bleibenden land- ständischen Ausschusses den Kriegszustand erklärt, 2) alle VolkSver- sammlungen und Versammlungen von Vereinen verboten, 3) die Her- auSgabe von Zeitungen politischen Inhalts von der Genehmigung deS Ministeriums des Innern abhängig gemacht, 4) einen militärischen Oberbefehlshaber bestellt, denselben der verfassungsmäßigen Verant­wortlichkeit überhoben und zur SuSpendirung der Behörden und Staats­beamten und sonstigen Willkürmaßregeln ermächtigt, 5) die Staats­bürger den Militärgerichten und Gesetzen unterworfen.

Wir finden hierin einen unerhörten groben Mißbrauch der Amts- gewalt, welcher sogar nach §. 1 der Verordnung vom 14. Februar 1795 in die Kategorie deâ Hochverraths fällt, indem, er offenbar dar- auf abzweckt, die bisherige Einrichtung und Verfassung deS Landes zu Grunde zu richten, haben deshalb nach §. 61 der Vcrfassungâ- Urkunde die Anklage gegen die Vorgenannten auf den Grund obiger Thatsachen beschlossen und ersuchen die Staatsprokuratur nach §. 75 des Gerichtâorganisationsgesetzeö vom 31. Oktober 1848 diese An­klage zum gerichtlichen Verfahren zu bringen, auch wegen der auf dem Verzug haftenden großen Gefahr die sofortige Verhaftung der Ange­klagten zu veranlassen.

Unsere Legitimation ergibt die weitere Anlage.

Kassel, 7. Sept. 1850.

Der bleibende landständische Ausschuß:

Schwarzenberg. Henkel. Gräfe. Bayrhoffer. Kellner.

An Kurfürstliche Staatsprokuratur hierselbst.

Abschrift. Nr. 8161. E. N.

In dem in vergangener Nacht empfangenen geehrten Schreiben vom gestrigen Tage werden dem StaatSminister Hassenpflug und den Ministerial Vorständen Major v. Haynau und LegationSrath v. Baum­bach hierselbst Handlungen zur Last gelegt, in welchen wie auch in dem geehrten Schreiben selbst anerkannt wird ohne Zweifel eine Verletzung, insbesondere der §§. 95, 37, 106, 107 rc. der Ders.-Urk. enthalten sein würde.

Anklagen gegen Minister-Dorstände wegen VerfassungS-Verletzung stehen aber nach §. 100 der Verf.-Urk. allein der Ständcversammlung nicht auch einem Ausschusse derselben zu, und die Untersuchung und Entscheidung über solche Anklagen gehört ausschließlich zur Kom- petenz deS Ober-Appellationö-GcrichtS. Auf solche Anklagen findet daS Straf-Prozeß-Gesetz vom 3t. Oktober 1848 nach §. 468 dessel- bcn keine Anwendung und eine Mitwirkung der Staatsbehörde findet dabei nicht Statt.

Für unzulässig muß ich cs halten, Handlungen eines Ministerial- Vorstandes, welche sich als VerfassungS-Verletzung darstellen, wo­zu ich insbesondere stets die gegen die Vorschriften deS §. 95 der Verf.-Urk. verstoßende Abänderung einzelner Bestimmungen der Verf - Urk. und anderer Gesetze rechnen muß unter einen andern mildern

Gesichtspunkt, namentlich den eines Mißbrauchs der Amtsgewalt, auf- zufaffen, um die Anwendbarkeit deâ §. 61 der Verf.-Urk. zu begrün­den , dadurch aber daS verfassungsmäßige Verfahren bei Anklagen gegen Ministerial-Vorstände wegen VerfassungS-Verletzung zu vermeiden.

Außerdem muß ich noch bemerken, daß,eine nach §. 61 der Verf.- Urk. gegen den Major v. Haynau zu erhebende Anklage bei dem Ge- neral-Auditorate als dem für ihn zuständigen Gerichte anzubringen sein würde.

AuS diesen Gründen sehe ich mich außer Staude, dem geehrten Ersuchen zu entsprechen.

Kassel, 8. Sept. 1850.

Der Staatsprokurator

Brauns v. c.

Abschrift.

Am gestrigen Tage haben wir die abschriftlich beigefügte Anklage der hiesigen Staats - Prokuratur mitgetheilt. Darauf ist unS heute die gleichfalls in Abschrift beigefügte Antwort zu Theil geworden. Wir sehen unö in die Nothwendigkeit versetzt, hiergegen Beschwerde zu führen.

Nach §. 75 deS Gerichts - OrganifationS - Gesetzes vom 31. Ok­tober 1848 sind die öffentliche« Ankläger gehalten, die von den Land­ständen oder deren Ausschüsse nach § 61 der Vers - Urk. beschlossenen Anklagen zum gerichtlichen Verfahren zu bringen. Eine solche Anklage ist von dem bleibenden landständischen Ausschüsse beschlossen und Kurf. Staatsprokuratur zur Einleitung deS gedachten Verfahrens mitgetheilt. Wir können daher die in dem Schreiben heutigen Tage enthaltene Ableh­nung unseres Ersuchens nicht für begründet halten und erlauben unS zu bemerken, daß unsere Anklage ausdrücklich auf den § 61 der Verf.- Urk. gestützt ist und der Gegenstand derselben, grober Mißbrauch der Amtsgewalt, unzweifelhaft zu de« in diesem Paragraph bezeichneten Vergehen gehört, wobei nicht darauf ankommen dürfte, ob damit auch noch ein anderes Vergehen konkurrirt.

In Beziehung auf den Vorstand deS KriegSministeriumâ , Major v. Haynau, legen wir den von demselben unter dem 23. Febr. d. I. in GemäSheit deS § 156 der Verf. - Urk ausgestellten in dem land­ständischen Archive niedergelegten Revers abschriftlich vor, aus wel­chem nichts anderes zu entnehmen ist, als daß der Major v. Haynau definitiv zum Vorstande jenes Ministeriums ernannt wurde, somit seine Eigenschaft alâ Offizier dermalen ruht. Sollten wir in dieser Unterstellung irren, so würde nichts desto weniger der Schlußsatz des § 75 des Eingangs gedachten Gesetzes Anwendung finden und danach die beschlossene Anklage durch die Staatsprokuratur vor der kompe­tenten Behörde zum Verfahren zu bringen sein. Wir bitten hiernach die K. Staatsprokuratur hierselbst anzuweisen, unserem Ersuchen ungesäumt zu entspreche«.

Kassel am 8. September 1850.

Der bleibende landständische Ausschuß:

Schwarzenberg. Bayrhoffer. Kessner. Gräfe. Henkel.

An de» Herrn General- StaatSprokurator.

Abschrift.

Auszug aus dem Protokolle des General-StaatS-ProkuratorS.

Kassel, am 8. September 1850.

Nr. 2309. O. N. Betreffend die Beschwerde deS bleibenden landständischen Ausschusses gegen die eine Anklage wider den Staats- minister Hassenpflug, den Major v. Haynau und den LegationSrath von Baumbach wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt rc. ablehnende Verfügung der hiesigen Staatsprokuratur vom heutigen Tage.

Beschluß: In Erwägung, daß die vorliegende Anklage von dem landständischen Ausschüsse nach Inhalt deS deßhalbigen Mittheilungs- schreibenS gegen als StaatSdiener bezeichnete Personen wegen Miß­brauchs der Amtsgewalt, beziehungsweise Hochverraths auf den Grund deö §. 61 der Verf.-Urk. beschlossen und an die Staatsbehörde der dem hiesigen Obergerichte zum Zweck der Auswirkung gerichtlichen Verfahrens abgegeben worden ist, daß nach §. 75 deS GerichtS-^c- ganisationö-GesetzeS vom 31. Oktober 1848 den Beamten der Staa behörde zwar im Allgemeinen die selbstständige Prüfung der Vorau setzungen eines auf ihr Betreiben einzuleitenden Strafverfahrens über­lassen ist, eine solche Prüfung aber neben dem Falle einer von er vorgesetzten Behörde ergangenen Weisung alödann für auSgeschlofien zu halten ist, wenn eine von den Landständen oder von deren u schusse nach §. 6t der Verf.-Urk. beschlossene Anklage, um fold?e $um gerichtlichen Verfahren zu bringen, an die StaatSbchördege ang , in c die deßhalbige Gesetzesvorschrift, sowohl nach d^r Wortfassung in Schlußsätze deö §. 75 deü GerichtS-Orgamsationâ Gesetzes sind gehalten"), - als nach der Gleichstellung deS dar.» erwähn- ten Falles mit dem im vorletzten Satze behandelten un er 9C9 sätzlichen Verbindung dieser beiden Vorschriften als den nu beiden ersten Sätzen 'deö Paragraphen gegebenen Bestimmungen, keiner