Dritter Jahrgang.
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ZU. Kassel, Dienstag den 10. September ^83O.
Leitartikel
Seiner Königlichen Hoheit und der Herren Hasscnpsiug, Hayn au und Daumbach.
Nachstehende Proklamation und Verordnung hat uns der Mühe überhoben, für heute einen Leitartikel zu schreiben; — vielleicht wird sie unS noch öfteis dieser Mühe überheben. Wir ersuchen alle unsere Leser ernstlich, nachstehenden Artikel nicht für ein Fabrikat unserer eigenen Feder zu halten. Es ist nur ein Abdruck. Wenn solche Herren, wie die rbcngcnnnnten, des Reich der Presse fürmlich in Beschlag nehmen, wenn sie allein die klassischen Beförderer der Kultur und Literatur sein wollen, die Epigonen Schiller's und Göthe's und die Schriftsteller eines neuen allerjüngsten Deutschlands, — wohlan, so mögen sie die weltvcrbcsscrnden Proben ihrer Intelligenz ablegen; — wir wollen, wir müssen ihnen dazu behülflich sein. — Nach ihnen kommen wir doch. — Also zur Sache.
Bon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst und souve- * reiner Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Herö- seld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Katzenbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. rc.
thun kund und zu wissen:
Der Verfassungsbruch durch die Stände Versammlung selbst, über welchen und über die, in solchen Zuständen sich ergebende Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze Wir in Unserer Verordnung vom 4 l M. Uns ausgesprochen haben, und der nach der Verordnung vom 18. Juli 1832 Nr. JI deö durch dieselbe verkündeten, einhelUa gefaßten, die Auslegung der Grundgesetze deS Bundes bctreffendâDundcsbeschlusses als Aufruhr sich darstcllt*), legt Uns unabweislich die Pflicht auf, die
*) Auszug an6 dem in der 22ftcn Sitzung vom Jahre 1832 einhellig gefaßten BnndeSbcschlnsses.
II.
Da gleichfalls nach dem Geiste deö eben angeführten Art. 57 der Schlußakte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverän durch die Landstände die zur Führung einer den BundeSpflichttn und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen ; so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung ander- weiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fällr zu zahlen sein, auf welche die Art. 25 und 2G der Schlußakte in Anwendung gebracht werden müssen. k
(Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnu» in den Bundesstaaten steht den Negierungen allein zu. Als Ausnahä kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit deS gesamnErn Bundes und in Folge der Verpflichtung der Bundeöglieder zu gegenseitiger Hülfelcistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, stallfinden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet , und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten oder ein wirlicher Aufluhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Re- glerung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundes- versammlung ob, die schleunigste Hälfe zur Wiederherstellung der O > nung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu ui - terdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die
gefährdete Sicherheit des Staates und die bedrohete öffentliche Ordnung mit einem solchen Schutze zu umgeben, welcher es unmöglich macht, anarchische Zustände zur thatsächlichen Erscheinung kommen zu lassen, wie solche sowohl die fort und fort sich steigernde verbrecherische Frechheit der Tagespreffe anzubahnen, als daö Verhalten deS bleibenden landständischen Ausschusses Heroorzurufen unternimmt, dessen verblendete Anmaßung ihn dazu getrieben, an Unsere Behörden und Unsere Unterthanen Aufforderung zum Widerstände gegen Unsere obige Verordnung zu erlassen; deren Vollziehbarkeit nach dem Schlußsätze deö §. 108 der Berfaffungö - Urkunde so wenig einem Zweifel unterliegen, als dieselbe in ihrer Grundlage einer anderen als der, den Landständen durch §. 95 der Verfassungs - Urkunde überwiesenen, Beurtheilung ausgesetzt sein kann.
Da nur durch kräftig eingreifende und schützende Maßregeln eS sich erreichen läßt, die ganze Verfassung über den Abgrund, den der Bruch derselben tu einem Punkte für daS Ganze eröffnet hat, hinüber zu führen, mithin den Fortbestand der Verfassung zu sichern, so verordnen Wir, nachdem der bleibende landständische Ausschuß allgemein gegen seine Zuziehung verfassungswidrigen Widerspruch eingelegt hat, nach Anhörung Unseres Gesammt - StaatSministeriumS, welches über die unabweiöliche Nothwendigkeit und Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßregeln sich ausgesprochen hat, auf den Grund deS §. 95 der Verfassungs-Urkunde Folgendes:
§. 1. Sämmtliche kurhessischen Lande sind biS aus Weiteres in Kriegszustand — durch welchen jedoch der gewöhnliche bürgerliche Verkehr keinerlei Beschränkung zu erleiden hat — erklärt, und eS treten während der Dauer deS Kriegszustandes die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen ein, deren Vollziehung und der weitere», durch den Kriegszustand bedingten, von Unseren Ministerien ergehenden, Anordnungen, einem militärischen Oberbefehlshaber übertragen wird, unter dessen Befehle zu diesem Zwecke das stehende Heer, sowie die, in den einzelnen Gemeinden bestehenden, Bürgergarden und sämmtliche Civilbehörden, mit Ausnahme der Gerichte, in ihren gesetzlichen Funktionen gestellt sind.
§. 2. Diesem Oberbefehlshaber, sowie den ihm untergeordneten Kommandanten, ist im Besondern die obere Lcilnng der Ausübung der gejammten Staatspolizeigewalt übertragen.
§. 3. Alle Volksversammlungen sind verboten, Versammlungen von Vereinen aber nur mit Genehmigung des Militärbefehlshabers deS betreffenden OrteS oder Bezirkes statthaft.
§. 4. Zeitungen politischen Inhaltes dürfen ohne Genehmigung Unseres Ministeriums deS Innere nicht herausgegeben werden.
Von einem jeden Blatte einer politischen Zeitung ist, bei Mei- dung ihrer, auf polizeilichem Wege zu bewirkenden, sofortigen Unterdrückung, eine Stunde vor der Ausgabe ein Exemplar dem Kommandanten deS betreffenden OrteS oder dem von ihm bestellten Kommissare vvrzulcgcn.
Die Kommandanten, beziehungsweise die von ihnen bestellten Kommissare haben Blätter, in welchen Schmähungen gegen Unsere Allerhöchste Person, die Staatsregierung und deren Organe, oder Aufreizungen zum Ungehorsam oder zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit enthalten sind, sofort in Beschlag zu nehmen. £
Diese Bestimmungen finden auch auf politische Flugschriften, W kate und bildliche Darstellungen Anwendung.
Hülse des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschrcitcn. In jedem Falle m'-.r dürfen die verfügten Maßregeln von keiner länger» Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundeSmäßige Hülfe geleistet wird, eS nothwendig erachtet.) (Diese Note ist nicht von unS, sondern sir gehört dem Original. D. Red.)