Erklärung des bleibenden
Durch das Finanzgesetz vom 5. April vor. J. war der Staatsbedarf für das Jahr 1849 ermittelt und bewilligt. Dessen Ermittelung und Bewilligung für eine spätere Zeit hat nicht Statt gefunden. Die Regierung hat, dies zu bewirken, nicht einmal den Versuch mit der letztaufgelößten Ständeversammlung gemacht. Dieselbe begehrte dessenungeachtet eine weitere Steuerverwilligung. Die Ständeversammlung glaubte darauf nicht eingehen zu können, weil für 1850 kein Ausgabe-Budget bewilligt, kein Zweck, zu welchem die Steuern verwendet werden sollten, von der Regierung angegeben war. Sie zeigte sich aber zur Verhütung sonstiger Nachtheile bereit, in die Erhebung der früheren indirekten Abgaben zu willigen, damit deren Aufkommen einstweilen aufbewahrt werde, bis der Staatsbedarf für das Jahr 1850 und 1851 durch ein Finanzgesetz ermittelt und bewilligt sein würde. Eine Verordnung vom 4. d. Mon. nennt das einen Vcrfassungs- bruch/ zu welchem sich die Ständeversammlung habe hinreißen lassen; sie bezeichnet das als den ersten Schritt zur Rebellion und hält dadurch den ganzen Bestand der Verfassung in Frage gestellt. Diesen in Frage zu stellen, müssen wir aber als den alleinigen Zweck des Ministeriums bei seinem ganzen Verhalten seit Februar d. I. ansehen. Es ist uns nicht überraschend gewesen, für das eigene Unternehmen das Verschulden auf die Ständeversammlung zu werfen. War es doch so am leichtesten, den Vorwand für die Behauptung zu finden, daß die vorhandenen Gesetze zur Erhaltung der ernstlich bedrohten öffentlichen Ordnung unzulänglich und deshalb Ausnahmsmaßregeln nothwendig geworden seien. Als eine solche hat die gevachte Verordnung die sofortige Erhebung der durch bas Finanzgesetz vom 5. April v. I. zur Bestreitung der Staatsausgaben dem Finanzministerium überwiesenen Steuern und Abgaben angeordnet. Diese waren aber nur für das Jahr 1849 bewilligt und können daher jetzt nicht mehr erhoben werden, sie hatten nur die Bestimmung , den ermittelten und bewilligten Staatsbedarf jenes Jabres zu decken und können daher nicht zum Behufe einer sonstigen Verwendung erhoben werden. Zufolge §. 146 der V.-U. soll in den Verordnungen und Ausschreiben, welche Steuern und Abgaben betreffen, die landständische Verwilligung besonders erwähnt sein, ohne welche kein Erheber zur Einforderung berechtigt und kein Pflichtiger zur Entrichtung schuldig ist. Die Verordnung vom 4. d. M. erwähnt einer landständischen Verwilligung nicht, entspricht daher keineswegs den Erfordernissen des §. 146 der Vcrfaffungsurkunde; die Hinweisung auf §. 95 der letzteren ersetzt solches Erforderniß nicht, da diese Bestimmung die Steuererhebung nicht betrifft. Ohnehin hat unsere Zuziehung, — die angebruckten Verhandlungen ergeben es, — bei Anordnung der am 4. d. M. getroffenen Maßregel keineswegs stattgefunden; cs ist uns diese Maßregel ganz unbekannt geblieben und die entgegenstehcnde Behauptung der Verordnung ist unbegründet. Keincnfalls haben wir unsere Zustimmung zu jener Maßregel ertheilt. Es war nicht die Slände- versammlung, sondern das Ministerium, das sich von den Vorschriften, welche den gesicherten Gang des StaatslebenS bedingen, losgesagt, die Ländstände waren sehr geneigt, die zur Deckung des Staatsbevarfes nöthigen Steuern zu bewilligen, sie wurden aber aufgelöst, als sie mit dessen Ermittelung und mit der Bewilligung der Steuern für den Staatsbedarf sich beschäftigen wollten. Zeitig soll nach den Vorschriften der Vcrf.-Urk. den Landständen der Voranschlag der Staatseinnahmen und Ausgaben vorgelegt, dabei die Nothwendigkeit der zu machenden Ausgaben nachgewiescn und das Bedürfniß der vorgeschlagenen Abgaben gezeigt werden. Als aber die neugewählte Ständeversammlung wieder berufen war, legte das Ministerium keinen Voranschlag vor und erklärte, einen solchen zur Zeit wenigstens nicht vorlegen
lan-stän-ischen Ausschusses.
zu können, unterließ gänzlich, das Bedürfniß von Abgaben zu zeigen. Damit stellte es sich selbst außerhalb des Bereiches der Verfassungs-Urkunde. Es wird uns nicht Wunder nehmen, das Ministerium auf diesem Wege fortschreiten zu sehen, um Stück für Stück die verfassungsmäßigen Rechte des Landes zu vernichten und so allmählich den endlichen Zweck einer gänzlichen Zerstörung der Verfassung zu erreichen. Auf wessen Seite der erste Schritt zur Rebellion erfolgt ist, wer die Sicherheit des Staates gefährdet hat, brauchen wir nicht anzudeuten; aber entschlossen sind wir, fest entschlossen, die Verfassung zu schützen,, so viel in unseren Kräften steht. Mit Zuversicht hoffen wir darin auf die Beistimmung und die Unterstützung aller Bürger des Staates, vorzugsweise aber derer, welche die Verpflichtung nicht blos zur Beobachtung, sondern auch zur Aufrechthaltung der Landesverfassung noch besonders eidlich bekräftigt haben. Wir erwarten zunächst mit Sicherheit, daß kein Erheber Steuern oder Abgaben einfordern wird, die nicht auf einem Ausschreiben oder einer Verordnung beruhen, worin die landständische Verwilligung ausdrücklich erwähnt ist und brauchen nicht zu versichern, daß wir, wenn dagegen dennoch gefehlt werden sollte, von dem uns durch §. 61 der Vers. - Urkunde eingeräumten Rechte der Anklage gegen den betreffenden Staatsdiener Gebrauch machen werden.
Kassel, am 5. Septbr. 1850.
Der bleibende landständische Ausschuß: Schwarzenberg. Gräfe. Kellner. Bayrhoffer. Henkel.
I.
Da nach §. 95 der Vers. - Urkunde die Zuziehung des bleibcnvcn landständiscken Ausschusses in den dort bezeichneten Fällen Statt finden soll, die geschehene Behandlung der Steuerfrage Seitens der heute auf- gelösten Ständeversammlung aber die Staatsregierung auf jene Vor- schrift hinweiset; so wird zum Zwecke der Anwendung des gedachten §. 95 der Verf.-llrk. das Gesammt-Staatsministerium nach einem von demselben am heutigen Tage gefaßten Beschlusse morgen Vormittag 11 Uhr im Versammlungslokale des Gesammt - Staatsministeriums zusammentreten. Indem die Zuziehung des bleibenden ländständischen Ausschusses hier- durch ausgesprochen wird, erübrigt nur, denselben zu' Beiwohnung zu der festgesetzten Sitzung hierdurch ergcbenst einzuladen.
Kassel, am 2. September 1850.
Kurfürstliches Ministerium des Innern. Hassenpflug.
vdt. Ende.
An
den bleibenden landständ. Ausschuß dahier.
II.
In der allgemeinen Fassung des Schreibens Kurfürstl. Ministeriums des Innern vom gestrigen Tage findet der unterzeichnete Ausschuß keine Veranlassung, seine Mitwirkung auf den Grund des §. 95 der Vers.- Urkunde eintreten zu lassen. Wir geben jedoch Kurfinstl. Ministerium des Innern anheim, uns diejenigen Maßregeln und Anordnungen speciell mitzutheilen, welche dasselbe auf den Grund jenes Paragraphen zu erlassen beabsichtigt, um hiernach unsere Zuständigkeit prüfen und weitere Erklärung abgeben zu können.
Kassel, am 3. September 1850.
Der bleibende landständische Ausschuß:
Schwarzenberg. Kellner. Bayrhoffer.
Henkel. Gräfe.
An
Kurfürstliches Ministerium des Innern.
. III.
Das Ministerium deö Innern eröffnet dem bleibenden landständi- schcn Ausschuß nach Statt gehabter Berathung und Beschluß des Ge» sammt-StaatsministeriumS, daß, da bereits heute der 3. September ein getreten sei, es mit der augenscheinlichen Dringlichkeit der wegen der Steuerfrage zu ergreifenden Maßregeln unvereinbar sein werde, wenn auf dem Wege der schriftlichen Kommunikation vorgcgangcn werde, da der dann eintretende Zeitverlauf nicht zu ermessen sei und unvermeidliche Folgen für die Sicherheit des Staates herbeiführen würde. Es sei übri-