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Dritter Jahrgang
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HorNis s e.
F 150»
Kassel, Sonnabend den 29. Juni
1830.
Herr Lometsch regiert ebenfalls weiter.
Ueb' immer Treu' und Redlichkeit
Bis an dein kühles Grab, Und weiche keinen Finger breit
Von Gottes Wegen ab.
Hr. Lometsch ist Finanzminister. Was noch kein Finanzminister durchgesetzt hat, Hr. Lometsch wirds durchsetzen, er wird ohne Steuern regieren. Als der brave Mann von den Ständen die Genehmigung zur Emission von Kassenscheinen rc. forderte, sagten wir, daß wir von unserm FinanzkommiS eine genialere Proposition erwartet hätten, heute sind wir gezwungen, Hrn. Lometsch um Verzeihung zu bitten, denn Hr. Lometsch dekretirt, ohne Steuern regieren zu wollen.
„Da die Stände keine Steuern verwilligt haben, — schreibt Hr. Lometsch ins Land — so werden die Erheber angewiesen, sich der Einforderung der Steuern zu enthalten." Basta! Kein Wort von einer, gewöhnliche Menschen unter solchen Umständen anwandelndcn Malice gegen die Landstände, keine Silbe von einer Appellation anS Volk, Hr. Lometsch unterwirft sich schweigend den heiligen Beschlüssen der Volksvertreter und verwarnt daS Volk, vom 1. Juli ab keine Steuern mehr zu zahlen.
Wirklich, die Gesetzmäßigkeit unserer dermaligen Minister über, steigt alle Begriffe. Hr. Wippermann ist gegen Hrn. Lometsch ein wahrer Russe, ein Despot, ein Autokrat. Alle Welt hatte gedacht, unser Finanzkammis werde es dankbar anerkennen, wenn ein. guter Unterthan beim Steuererheber seine Steuern deponirte, wenn sich auf diese Depositen Wechsel ziehen ließen, — — falsch! Hr. Lo- Metsch will gar keine Steuern, er will den Beweis liefern, daß sich auch ohne Steuern regieren läßt.
Durch den Finanz.Ministerial-Erlaß vom 27. Juni sind die kurhessischen Landstände zum Kinderspott geworden. Das ist also die ministerielle Antwort auf eine Steuerverweigerung? „Da keine Steuern verwilligt sind, werden alle Erheber angewiesen, sich der Erhebung von Steuern zu enthalten." Man hat ehedem gegen Steuerverweigerer daS herrliche Kriegöheer aufgeboten, man hat gegen Alle, welche einem landständischen SteuerverweigerungSbeschluß Nachdruck zu geben suchten, die Kriminalprozesse eröffnet; in Kurhessen stellt sich Demagog Lometsch an die Spitze der Steuer-verweigerer und organisirt die Revolution der Silbergroschen.
Von heute an ist die landständische Steuerverweigerung zur Antiquität geworden. Die Minister werden den Volksvertretern nicht mehr mit Anarchie re drohen, sie werden für die Folge die Anarchie der Volksvertreter ruhig exekutiren, sie werden somit die Volksvertretung nicht blos lächerlich , sondern total verächtlich machen. Womit werdet ihr in Zukunft eure Minister zum Gehorsam bringen? Welche Mittel stehen euch für die Folge zur Aufrechthaltung der Verfassung zu Gebote?
Wir haben eö schon früher gesagt: Im Interesse der Volksvertretung konnten die Landstände nichts Besseres thun, als Hals über Kopf die Steuern zu veiwilligcn, das Budget zu genehmigen, eine Anleihe zu gestatten. Auf diese Weise ward wenigstens dem Scheine nach die landständische Würde und Autorität gewahrt. Durch die Nichtverwilligung haben die Stände einen Selbstmord begangen.
Die Rolle unseres Fälschers wird immer klarer. Glaube ja Nie« mand, Hr. Hassenpflug übe seine „Treu und Redlichkeit" nur eben seiner schwierigen Lage wegen, Hr. Hassenpflug weiß von Treue und Redlichkeit einen anderen Gebrauch zu machen. Die Hassenpflugsche Treue und Redlichkeit ist der sicherste Beweis für die gänzliche Unhaltbarkeit eines konstitutionellen Staatö. Der Greifswalder Fälscher will uns deutlich machen, daß man heutzutage regieren kann, wie man Lust hat, mit und ohne Stände, mit und ohne Geld , mit und ohne Verfassung.
Und ihr seid noch immer nicht von dem Wahnsinn eurer Theorien überzeugt? Hört! Nach solchen Beweisen eurer Impotenz, eurer moralischen Verkommenheit würde es in eurem eigenen Interesse liegen, zu unserer Partei zu treten. Ihr fürchtet für euer Eigenthum? Wie? Ehe ein Jahr vergeht, wird der Absolutismus euer Eigenthum für vogelfrei erklären, ihr werdet arm, bettelarm sein. Womit wollt ihr euer Eigenthum vertheidigen? Mit der Verfassung? Hr. Lometsch lacht euch auS. Eure Existenz beruht lediglich auf Gnade.
ES ist Ehrensache geworden, sich von einem Staate loSzusagen, dessen Verwaltung selbst in kurhessischer Weise möglich ist. Mag die Zukunft Anarchie und Kommunismus, Mord und Todtschlag bringen, so viel ist außer allem Zweifel, daß die Moral deS Volkes nicht tie» fer sinken kann, als sie nothwendig in unserm gegenwärtigen Staate sinken wird.
Zwei Jahre Haffenpflug, und daS deutsche Volk ist reif für die — Kosaken.
In Kurhessen regiert 'man ohne Steuern!!
Deutschland.
* Kassel, 28. Juni. — § 145 der Verf.. Urk. „Ohne la ndständi sche Bewilligung kann vom Jahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Friede nS ze it en eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig als irgend eine sonstige Landesabgabe, sie habe Namen welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden." Dennoch lesen wir in der Gesetzsammlung Nr. VII. folgendes Auâschreiben des sogenannten Gesammt- StaatSministeriumS, dargestellt durch die Personen Lometsch, Haynau und Baumbach.
„Ausschreiben deS Gesammt-StaatâministeriumS, vom 27. Juni 1850, die indirekten Abgaben und die Wegegelder betreffend. Bei der ohne Vorsorge für den Ablauf der Steuererhebungszeit erfolgten Auflösung der Ständeversammlung und zur Abwendung der in Folge dessen dem Staate drohenden Gefahren, sowiè mit besonderer Rücksicht au/ die gegen die Zollvereinâstaaten bestehenden Verpflichtungen, wird mit allerhöchster Genehmigung Sr. königl. Hoheit deS Kurfürsten und mit der in Gemäßheit des §. 95 der Verfaffungö- Urkunde erfolgten Beistimmung deS bleibenden landständischen Ausschusses Folgendes verfügt: §. 1. Die auf sämmtliche indirekte Abgaben, einschließlich der Stempelabgabe und auf die Wege- und Brückengelder bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sind auch nach dem am 30. d. M. eintretenden Ablaufe der Steurrerhebungszeib während deS Monats Juli l. J. vcllständig zur Anwendung zu bringen, und eö sind die betreffenden Beträge zur Sicherstellung des Staateö für den Fall der nachträglichen Steuerbewilligung zur Erhebung zu bringen. §. 2. Alles Aufkommen dieser Art soll nicht zu den Staatâ- Ausgaben verwendet, sondern bis darüber gesetzliche Bestimmung getroffen sein wird, als Depositum bei den betreffenden Staatskassen, beziehungsweise bei der Haupt-Staatskasse, aufbewahrt werden. Für genaue Befolgung dieser Vorschrift wird die Direktion, der Haupte Staatskasse verantwortlich erklärt.
Kassel, am 27. Juni 1850.
Kurfürstliches Gesammt - Staatâ - Ministerium: Lometsch. Haynau. Baumbach."
Also hat sich der edle Ausschuß herbeigelaffen, eine Einwil- ligung zu geben, die nicht in seiner Macht liegt. Denn im § 95 heißt eS zwar: „Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten , wofür die vorhandenen Gesetze unzulänglich sind, von dem Staatsminifterium unter Zuziehung deü bändständ. Ausschusses auf den Antrag der betreffenden Mim--