Dritter Jahrgang
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Mr* 121.
Kassel, Sonntag den 26. Mai
1830,
Frage: Was heisit Steuerverweigerung im konstitutionellen Sinne? Antwort: Unsinn.
Der Zustand ist unwiderruflich vorbei, da die Steuern Zuschüsse waren, die allenfalls auch wegbleiben konnten.
Dahlmann's Politik.
2.
Die alten Land stände haben keine so feinen Distinktionen nöthig gehabt, wie die Herren Pfeiffer und Konsorten. Alle altlandständischen Verfassungen in Deutschland kannten daâ S t e u e r v c rw e i g e - rungSrecht. Sie nannten eâ offen bei seinem Name», ohne von der Pfeiffer'schen Wendung „Nichtbewilligung" eine Ahnung zu haben. Die Stcuerverweigerung der alten Feudallandstände war keine Revolution, sie war keine Aufhebung deâ StaatS durch Entziehung seiner Sub- sistenzmittcl. Es gab keinen Staat. Der Fürst war der alleinige Eigenthümer des Landes, das nicht von den Vasallen zu Lehen ge- tragen wurde, der Staat war seine Domäne. Mit seinen eigenen Einkünften führte der Dynast sein Regiment, besoldete er seine Söld- linge und seine Beamten. Nur bei außerordentlichen Gelegenheiten mußten die Stände beisteuern. Die Weigerung dieser Steuer ließ die staatliche Ordnung gänzlich unberührt. — Seitdem die Bürgerschaft, der dritte Stand, an die Stelle der Vasallen getreten ist, hat sich daS freilich geändert, obgleich Hr. B. W. Pfeiffer mit großer Anstrengung 1834 in seiner „Geschichte der landständischen Verfassung in Kurhessen" zu beweisen suchte, daß Alles beim Alten geblieben und daß die alten und die neuen Stände, daß der alte Feudallandtag und die heutige konstitutionelle Repräsentation ein und dasselbe Ding seien. Aber der geehrte Herr straft endlich durch seine Furcht vor dem revolutionär gewordenen Auâdruck „Steuerverweigerung" seine eigenen Behauptungen Lügen. — In § 143 der kurh. Veif.-Urk. hatte man versucht, für dieses Recht auf eine gesetzmäßige Revolu- tion eine Garantie zu schaffen mit den Worten: „ohne landständische Bewilligung kann vom Jahr 1831 an weder in Kriegs- noch in Frie- denSzeiten eine direkte oder indirekte Steuer so wenig als irgend eine sonstige Landesabgabe, sie habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden." In § 146 ist geradezu das Recht der Stcuerverweigerung für jeden einzelnen Steuerpflichtigen mit folgenden Worten refervirt: „In den Auâschrciben und Verordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, soll die landständische Verwilligung besonderâ erwähnt sein, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind." — Heißt daS nicht die Revolution vollständig organisiren? Kein Staatsbeamter darf ohne besondere Autorisation der Landstände Steuern einkassiren, kein Unter- than braucht ohne solche zu zahlen. Ob dieser Bestimmungen ist die kurhessische Verfassung von allen liberalen Staatsmännern in den drei- ßiger Jahren t ochgcpriescn worden, und auch Hr. B. W. Pfeiffer war im Jahr 1830 überglücklich darüber. Aber schon 1835 konnte Fried- rich Murhard schreiben: „Alles dieâ klingt in der Theorie sehr schön, aber waâ lehrt die Praxiü?" — Alâ Hr. Hassenpflug im Jahre 1832 einen neuen Chaussecgcldtarif durch eine Verordnung ohne Einwilligung der Stände cingcführl hatte, entgegnete er auf die Anklage darüber, daß man ihn nur hierüber nach § 143 angreifen könne, wenn das Chausseegeld für eine allgemeine Landesabgabe gelte. Dies fei aber nicht der Fall, da eS nicht im Finanzgesetz unter den Steuern vorkomme. DaS Chausseegeld sei keine Steuer, sondern wie Klübcr (öff. Recht § 409) bemerkt, eine Vergütung für den Gebrauch deö öffentlichen WegS. — Unter dieselbe Kategorie ge- hören eben so gut alle Verleihungen von FabrikationS-, Handels-, Maaß- und Markt-Monopolen und Konzessionen, die Vergütung wegen
Ueberlassung des Postregalâ, des MünzregalS u. dgl. — Kurz man konnte am Ende alle Steuern als Vergütung für geleistete oder zu leistende StaatShülfe, für Rechtshülfe, für Forstschutz, für Schutz im Krieg rc. auögeben. Ueberlassen wir daS dem erfindungsreichen Genie des Hrn. Hassenpfiug. Wir brauchen nicht so weit zu suchen. — Die Stände selbst haben sich in der Verfassung einen Maulkorb vorgelegt, an den sie sich schon zu gelegener Zeit erinnern werden. Der Anfang deS § 143 lautet: „Die Stände baden für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen StaatS bedarfö, soweit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch Ver- willigung von Abgaben zu sorgen!" Waâ bedeutet dieses: Haben? — Kann dieser Paragraph nicht heißen: Die Stände müssen für den StaatSbedarf sorgen durch Verwilligung von Abgaben — nur darin haben sie freie Hand, was über den StaatS- bedarf hinauSgeht? — Mit dieser Interpretation wird auch Hr. Vol- graff in Marburg einverstanden sein, der alte Verfasser „der Täu- schungen deS Repräsentativsystems", wenn er auSruft: „diese Worte enthielten daö wahre Merkmal der Repräsentativverfassung im neuern Sinne." — Worte! Worte! — Worte, welche die Interpretation deS Absolutismus wie Handschuh links und rechts wendet. Täuschung deS Repräsentativsystems! — Die HH. Gesetzgeber von 1830 haben auch in diesem Paragraphen eine Probe abgelegt, wie man nicht gesetzgeben muß, wenn nicht der eine Satz den andern todtschlagen soll. Von Hefen Gesetzgebern, zu denen auch Hr. B. W. Pfeiffer sich mit Stolz rechnet, schrieb Börne aus Paris bereits im Januar 1831 : „Haben Sie eö gelesen, daß die Stände in Kassel gleich damit angefangen, den Kurfürsten um seine allergnäoigste Erlaubniß zu bitten, daß ihm sein getreues Volk eine Statue errichten dürfe? Nein, daß sich die Freiheit in Deutschland so schnell entwickeln würde, hätte ich nicht gedacht!" — Gott sei Dank, die Statue ist nicht errichtet und wird eS niemals werden, aber die Konstitution besteht leider fast noch in ihrer ersten kindlichen Verworrenheit, wie sie durch die Vereinbarung zwischen der Vorlage von Oben und Unten zusammcngcstoppelt wurde. Der unvergleichliche Börne stellte ihr sofort nach ihrer Geburt folgendes testiinoniuin nullitatis auâ : „Ob die hessische Konstitution wirklich so arg wäre? WaS arg! Daâ ist das Wort gar nicht. ES ist die unverschämteste Prellerei, die mir je vorgekommen. Die Erzjuden hier (in Paris) auf den Boulevards, wenn sie sie läsen, würden mit Neid auSrufen: Nein, daâ können wir nicht! — Gewährte die Konstitution noch so wenig re. Dagegen ließe sich Nichts sagen. Die Freiheit wurde von einem Fürsten nie geschenkt, oder verkauft. Ein Volk, daö sie haben will, muß sie rauben. Dem Geduldigen gibt man Nichts, dem Drohenden Wenig, dem Gewaltigen Alles. Die Hessen haben nur Etwas gedroht. Aber diese Konstitution ist eine Betrügerei; man hat daS schlechte Zeug geld gemacht, daß man eS für Gold halte, und f» dumm ist unser Volk, daß unter hundert Köpfen nur Einer merkt, daß er betrogen worden. . . . In der ganzen Konstitution sind die Rechte zwischen Regierung und Volk so getheilt, wie jener Jude mit einem dummen Bauer den Gebrauch eines gemeinschaftlich gemietheten Pferdes theilte: „„Eine Stunde reite ich und Du gehst, die andere Stunde gehst Du und ich rcite^". - Einige Zeit lang haben wir jetzt geritten und die Regierung ging, jetzt gehn wir wieder zu Fuß mid die Regierung reitet wiederum einige Jahre auf uns, — trotz Steuernichtbewilli- guitg und Steuervcrweigciung — wenn wir nicht die Reiter abfchüt- teln. — Aber besteht nicht nach der österreichischen Interpretation der alte deutsche Bund fortwährend zu Recht, und nach der preußischen , wenn auch nicht der Bundestag, doch alle seine alten Gesetze in puncto gemeinschaftlicher Garantie für Ruhe und Ordnung? Bestehen nicht nach wie vor die Artikel 25, 26, 27, 28 der Wiener Schlußakte und üamentlich die Artikel 57 und 58? — Hiernach darß