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P ritter Jahrgang
pebition (obere Entengaffe Nr. 132) zu 6 Hlr. Durch alte Postämter zu beziehen. Inserate die dreispaltige Petitzeile 8 Hlr.
M'-U8. Kassel, Sonnabend den 27. April 1850.
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Die Verfassung in Preußen.
Brennt des Nachbars Haus, so trifft dich selber
das Unglück. Nach Horaz.
Waâ alle Länder Deutschlands zu gewärtigen haben bei einem Anschluß an Preußen, das ergibt sich bei einer kritischen Beleuchtung der okkroyirten und nachvktroyirten preußischen Verfassung. — Bundesgenossen ohne gleichförmige Staatâeinrichtungen sind niemals Verstärkungen, auf die es bei Verbündungen doch namentlich abgesehen ist, und nichts liegt klarer vor Augen, als daß Preußen daS Streben haben muß, seine Verfassung allen etwaigen Bundesgenossen aufzudrängen. Wir dürfen deswegen das hohenzollernsche Verfassungö- Machwerk nicht ganz unberücksichtigt lassen, selbst wenn und nicht schon die Solidarität des deutschen Volkes für seine Freiheit dazu verpflichtete. — Wir werden erkennen, bis zu welcher Stufe rascher Entwürdiguna die Männer von Gotha gesunken sind, die uns â tout prix in des „Juten" Champagnerkönigs Schaafpferch stürzen wollen: — wenn wir diesen Schaafstall selbst untersuchen.
Nach dem erwähnten Pasquill auf eine vernunftgemäße Staatsverfassung hängt das Schicksal der Verheißungen pers änlicher Freiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung von einer gänzlich willkürlichen Gesetzgebung ab. Der König und sogar die Minister, können aus eigener Machtvollkommenheit Gesetze erlassen; dazu kommt das Vorhandensein eines NichterstandeS, der so wenig unabhängig ist, wie eS nur irgend ein Lakai sein kann. Man ist in Preußen nur so lange und so weit persönlich frei, die Wohnung bleibt nur so lange unverletzt, alâ eS der wechselnden königlichen Laune und Gewalt beliebt.
Nicht genug, daß sogenannte politische Vergehen und Verbrechen nur von Geschwornen gerichtet werden dürfen, welche die Regierung selbst auüivählt, eö soll noch obendrein eine Art Stern kam in er errichtet werden, besetzt mit Kreaturen der machthabenden Gewalt, damit keine Freisprechungen, wie die Jakoby's, Waldeck'S, Temme's, der Steuerverweigerer und dergleichen, daS Volk von dem Pfade der Packeselträgerei ablocken können.
Dadurch, daß die AuSwanderungSfreiheit an die Erfüllung der Militärpflicht gebunden ist, erscheint jeder Preuße unwiderruflich jenem Packeselzustand verfallen, er erscheint als ein bis zum 5 Osten Lebensjahr an die preußische Scholle gehefteter Leibeigener. Er muß biS an'S Greilenalter aufâ Kommando seine eigene Freiheit bekämpfen helfen.
Daß der Genuß staatsbürgerlicher Rechte mit der Theilnahme an einer vom Staate anerkannten Neligionâgefcllschaft verknüpft ist, droht endlich ein anglikanisches Muckerthum überallhin zu verbreiten und alle Nichtsügsamen zu gänzlich Rechtlosen zu machen. Von einer Gültigkeit der Civilehe soll fortan gar keine Rede mehr sein, und nur „genügend" soll für die Jugendbildung gesorgt werden. Die Bestimmung der Grenzen dieses „Genügend" liegt vollkommen in der Willkür einer sehr ungenügsamen Staatsgewalt, welche die Lehrer vollkommen alâ StaatS-, d. H. KönigSdiener verpflichtet und behandelt, so daß die Gemeinden bei deren Wahl u. s. w. keine Stimme haben. Also Jugenddressur nach königlicher Vorschrift in rein despotisch- muckerischer Vollkommenheit.
Die Preßfreiheit ist ganz illusorisch gemacht, denn Konzes
sionen, Kautionen, Stempelauflagen, Beschränkung der Druckereien und des Buchhandels, Postverbote, ungleichmäßiger Postsatz, sowie Hemmungen des literarischen Verkehrs, Verantwortlichkeit des Verlegers, Druckers und VertheilerS, sowie Entziehung der Preßvergehen auS dem SchwnrgerichtSbereich, alles DaS kann beliebig in Anwendung gebracht werden, um die alte Zensur mild liberal gegen den jetzigen Zustand erscheinen zu lassen. Noch kürzlich wurde ein Breslauer Buchhändler wegen Verbreitung einer in Leipzig erscheinenden bekannten Zeitschrift zu Gefängniß und Verlust der Nationalkokarde verurtheilt, womit die Unfähigkeit zur Fortführung seines Geschäfts ausgesprochen ist.
DaS ohnehin stark beschränkte Assoziationsrecht kann nach Belieben womöglich noch enger zusammengedrückt werden und politische Vereine darf die Staatsgewalt ohne Weiteres willkürlich verbieten.
Für Brieferöffnungen kann die Post fortan nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, denn eS ist keine Person mehr genannt, welche vtlangt werden darf. Kein Wunder also, daß jetzt häufig von preußischen Posten Briefe abgegeben werden, die deutliche Spuren der Eröffnung an sich tragen.
Selbst der Schatten einer Volksbewaffnung hört mit Aufhebung der Bürgerwehr in Preußen auf, wo eS fortan nur eine streng disziplinirte Armee von 500,000 Mann gibt, die lediglich ihrem hohen königlichen Kriegsherrn Treue und blinden Gehorsam schwören muß. So hat man beinah den vierten Theil der Staatsbürger von jedem Eid auf die Verfassung entbunden, um selbst gegen den Schatten von Rechten, den sie den übrigen drei Vierteln läßt, eine fügsame Exekution bei der Hand zu haben. Diese Soldateska darf in gewissen Fällen, ohne von der Civilbehörde berufen worden zu sein, mit den Waffen gegen die unbewaffneten Bürger einschreite», welche nur daS Vergnügen haben, jährlich mindestens dreißig Millionen Thaler und ihre kräftigsten Söhne zur Unterhaltung dieser Unterdrük- kungsmaschinerie hergeben zu müssen.
Die Familienfideikommisse können zu gelegener Zeit wieder eingeführt werden, obschon sie als gemeinschädlich erwiesen, nachdem sie die Gothaer in Erfurt selbst zugelassen haben.
Bei den Wahlen zur Landeâvertrctung bleibt daS berüchtigte Drei-Klassen-Gesetz beibehalten, welches den Grundsatz in sich enthält: „Je mehr Geld, um so mehr politische Rechte!" woraus her- vorgeht, daß ein Jeder, der kein Geld hat, in staatlicher Beziehung als ein rechtloser Lump betrachtet wird. B.i der reißend fortschreitenden Verarmung gibt dieS endlich in Preußen eine StaatSbevölke- rung von StaatS-Lumpen und eâ bleibt zuletzt allein wahlfähig und wählbar ihr gottbegnadeter Monarch und einige feiner guten Freunde. Die alte Monarchie stellt sich somit von selbst her.
Wenn ein Beamter seine A m tâb efugnisse überschreitet, so kann derselbe nur mit Genehmigung seiner Behörde zur Untersuchung gezogen werden. Da nun diese Überschreitungen von den Behörden größtentheils selbst angeo.dnet werden, oder dieselben honoris causa den ausführenden Beamten zur Aufrechterhaltung deS Respekts, zur Herstellung einer beliebten Autorität stets in Schutz zu nehmen pflegen, so gibt eS keine Gerechtigkeit, keinen Schutz gegen Beamten- willkür im berühmten Lande deS suum euique.
Neben der Willkür des Königs und der Minister, die nach Belieben Verordnungen erlassen können, welche Gesetzeskraft haben, bleibt