Dritter Jahrgang.
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orili s s c.
Kassel, Freitag den 22. Februar
1850*
Pläne in der dänisch und schleswig-holsteinischen Successionsfrage.
Es wird namentlich für unsere Leser in Kurhessen nicht ohne Interesse sein, Pläne oder Gerüchte von Plänen zu erfahren, wobei hessische Prinzen eine Hauptrolle spielen ; wir entnehmen der „Kölner Zeitung" folgende Enthüllungen aus Berlin:
Auf den fetzigen König Friedrich VII. (40 Jahre alt) werden in Dänemark, da er ohne Erben ist, zunächst die Geschwister seines Vaters, der 58jährige Prinz Ferdinand, dann die verwittwete Prinzessin Juliane von Hessen- Philippsthal und endlich die Land gräfin Charlotte von Hessen (fetzt 50 Jahre alt), folgen. Von diesen Geschwistern sind die beiden ersteren kinderlos, die Landgräfin dagegen ist Mutter eines Sohnes, des Prinzen Friedrich von Hessen und dreier Töchter, von denen die zweite, Louise, an den schleswig-holsteinischen Prinzen Christian von Glücksburg verheirathet ist. Man wird nun versuchen, den Prinzen Friedrich, den nach dem Königsgesetze präsumtiven Thronfolger, zu bestimmen, daß er zu Gunsten seiner Schwester Louise auf den Thron Verzicht leiste, in welchem Falle der König ihren Gemahl zu adoptiven geneigt ist. Von Seiten Dänemarks ist denn auch eine Annäherung an Christian's ältere Brüder erfolgt, damit sie ihrer agnatischen Rechte auf die Herzogthümer zu Gunsten des fü ngeren Bruders entsagen. Dieser ist übrigens der einzige schleswig- holsteinische Prinz, welcher gegen die Herzogthümer zu Felde zog und hier als Rittmeister eine Schwadron der Leibgarde zu Pferde comman- dirte. In diesem Plane wird Dänemark noch besonders bestärkt, weil Prinz Friedrich als Thronfolger in Hessen-Kassel nach dessen Verfassung nicht außer Landes regieren darf, der regierende Kurfürst aber durch die Schließung einer morganatischen Ehe für seine Nachkommen auf die Thronfolge verzichtet hat. Würde nun Prinz Friedrich sein Erbfolgerecht in Dänemark aufgeben, so ist Hannover gegen den Eintausch von Lauenburg zu einer Länder-Entschädigung an ihn bereit. Die Ausführung dieses Planes ist indessen von der Lebensdauer der Landgräfin Charlotte abhängig. Stirbt sie vor dem Könige, so verliert Prinz Friedrich sein Erbrecht, weil nach dem dänischen Königsgesetze das Weib vom Manne abstammcnd, dem Manne vom Weibe stammend, vorgeht. So lange daher eine dänische Prinzessin noch da ist, kann kein Sohn einer verstorbenen dänischen Prinzessin den dänischen Thron besteigen. Es würde dann zuletzt auf eine andere Linie zurückzugreifen sein, und zwar auf die august euburgische, welche
^ie glücksbur ger ist, und von welcher der Herzog und dessen Bruder, Söhne einer dänischen Prinzessin, Cognaten in Dänemark sind. Dieser Erbfolge zu Gunsten Christians von Glücksburg treten indessen hoffentlich mehrere Hindernisse entgegen, wie sehr sie auch von den Mächten, welche die Entwicklung Preußens in Nord- deutschland beeinträchtigen, begünstigt wird. DaS deutsche National- gcfühl der Herzogthümer wird sich gegen fede Einverleibung in den dänischen Staat durch die Herstellung einer für beide gleichen Erbfolge ohne Garantie ihres Zusammenhalts mit Deutschland empören, die Augustenburger werden ihre Erbansprüche nicht gutwillig aufgeben, und von Preußen ist in seinem eigenen Interesse anzunehmen, daß cd dieses Projekt entschieden zurückweisen wird. Wollte man den Augustenburgern die Erbfolge dadurch streitig machen, daß man sie nach der Weg- r.er'schcn Schrift für Hochverräter erklärt, so träfe das doch nur einzelne Glieder; eben so wenig würde man mit Erfolg die agnatischen Rechte dieser Linie in Kopenhagen in Zweifel ziehen können. Will man überhaupt der sonderburger Linie keine Erbansprüche, weil sie nicht ebenbürtig sei, einräumen, so würde auch der jüngere Zweig derselben, bte Glücksburger, nicht erbberechtigt sein. Eine Adoptirung Christian s von Glücksburg bedürfte außerdem der Zustimmung der
Großmächte, und diese kann Preußen niemals ertheilen, so lange nicht die anderen Agnaten freiwillig entsagt haben. Christian VIII. nannte zwar die Kinder seiner Schwester Charlotte, also die Prinzessin Louise und den Prinzen Friedrich, die Hessen, vorzugsweise seine Familie, doch folgen aus diesem Privatvergnügen keine weiteren Rechte für dieselben. Was nun die „Ebenbürtigkeit" betrifft, so suchen wir vergebens in den früheren deutschen Reichsgesetzen und in der deutschen Bundesakte nach einer gesetzlichen Bestimmung, welche die Ehe eines Fürsten mit einer Adeligen als Mißheirath bezeichnete. In der ältesten Zeit und im Mittelalter waren in Deutschland alle Freien ohne Unterschied einander ebenbürtig. Erst durch Reichsbeschluß vom 4. Sept. 1747 ward reichsgesetzlich festgestellt, daß die Ehe eines aus reichS- ständischem Hause Entsprossenen mit einer freigeborenen Nichtadeligen für eine Mißheirath zu halten sei; nicht aber Ehen zwischen Personen des hohen Adels mit Personen vom niederen Adel. Veranlassung zu dieser Bestimmung gab bekanntlich die Vermählung des Herzogs Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen mit der Tochter eines Hauptmanns aus Hessen-Kassel. Nach Auslösung des deutschen Reiches hatte die Rhein- bundSakte alle deutschen Reichsgesetze für unwirksam erklärt, in alle» deutschen Landen, wo daS französische Gesetz zur Herrschaft gelangte, war aller Erbadel mit seinen Vorrechten vernichtet, und Artikel 14 der Bundesakte bestimmt nur die Ebenbürtigkeit der mittelbar gewordene» fürstlichen und gräflichen Häuser mit den souveränen Häusern. Ueber* Haupt ist weder in den Verfassungs-Urkunden einzelner deutscher Staaten, noch in den besonderen betreffenden Hausgesetzen ein bestimmter Begriff über Ebenbürtigkeit aufgestellt. Da übrigens nach den dänischen Sta atsrechtöbegriffen der König bekanntlich eine Bürgerliche hei rathen kann, ohne eine Mißheirath zu begehen, so wird man den schleswig-holsteinischen Prinzen die Erbansprüche wohl nicht bestreiten können, weil sie sich mehrfach mit Adeligen verheirathet haben, zumal kein Hauögesetz eristirt, welches ihnen verbietet, ungleiche Ehen einzugehen. Die Königin Anna Sophia, erste Frau Friedrich'S IV. von Dänemark, war nur eine Gräfin Re- ventlow, die Mutter des letzten Herzogs von Plön war eine Fräulein v. Echelbcrg, die Großmutter deö jetzigen Herzogs von Glücksburg eine Gräfin v. Schlieben, seine Urgroßmutter eine Gräfin v. Dohna u. s. w. Schließlich bemerken wir noch, daß der Herzog und der Prinz von Augustenburg zu seiner Vermählung die Zustimmung des dänischen Königs erhielt. Demnach kann die dänische Regierung auch von dieser Seite nichts unternehmen, wenn sie nicht dem Vorschläge Preußens Gehör schenken und dem Herzoge von Augustenburg die Erbfolge einräumen will, welcher durch seine Mutter, Schwester Friedrichs V L von Dänemark, cognatische Rechte hat. Allerdings dürsten die ge« spannten Verhältnisse zwischen den Herzogthümer» und Dänemark hierm unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellen.
D e u t s 6) l a n d.
S Kassel» 21. Febr. — In Betreff der RcligionSaugelegenhei-' ten der Juden kann ich Ihnen mittheilen, daß von hiesigen israelitischen Einwohnern eine Petition an die Ständeversammlung abgegangen ist, worin die schleunigste Aufhebung des Gesetzes von 1823, die Verhältnisse der Israeliten betreffend, verlangt wird. Diese Beschleunigung ist um so dringender in dieser Sache, indem jetzt gerade ein Entwurf zu einer neuen Organisation an den Bezirksdirektor gelangt ist, welche wo möglich noch reaktionärer ist, als daS Gesetz ' Mit einem Wort, es soll von Neuem oktroyirt werden, und ie gierung ist Holters kein Feind von diesem Wort mehr.
nicht im ReligionSwesen ist, wird bald offenbar werden.
Entwurf einer jüdischen Gemeindeorganisation verlangt r Wippermannö in der hiesigen lutherischen Kirche, daß > ‘ 1 ।