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Bestrafung nach sich zieht, ,st die Sache an das Strafger cht, resp. An Wollkämmer zur weitern Verfügung abzugeben (vorbehaltlich der Redaktion). (Antrag von Söfler.] Von den Anwaltkammern dagegen ist die Disziplin über die Anwälte und die bei diesen ,m Vorbereitungsdienste Stehenden auszuüben hinsichtlich aller sonstigen, einem disziplinarischen Einschreiten unterliegenden, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Ausübung des Anwaltberufes, und hinsichtlich der- jenigen Handlungen, welche der ehrenvollen Stellung der Anwatte zuwiderlaufen und deren Berufsansehen herabwurdtgen, wohin z. B. gehören: schlechtes Betragen im Geschäftsleben überhaupt, daS Eingehen wucherlicher Verträge und die Betheiligung dabei, Rankesucht, fortgesetztes Vorbringen von unwahren Behauptungen und Ableugnungen gegen besseres Wissen, Aufhetzerei, Beförderung der Prozeßsucht, fortgesetzte Vernachlässigung der Berufspflichten. Ebenso sind die Anwaltkammern befugt, wegen Nichlbefolgung ihrer Auflagen gegeri ..n- wälte Strafen zu erkennen. Das Gericht kann auch in den Fallen, wo es selbst zum disziplinarischen Einschreiten berechtigt wäre, aus besondern Gründen die Untersuchung und Entscheidung eines Disziplinarvergehens der Anwattkammer zuweisen. — §. 32. Jedem eine disziplinarische Ahndung aussprechenden Beschlusse einer Anwaltkammer muß, wenn eS sich nicht blos von einer Strafe wegen unterlassener Befolgung einer Auflage handelt, eine vom Vorsteher zu erlassende Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 8 bis 14 Tagen, oder zur mündlichen Vernehmung in einem auf 8 bis 14 Tage hinaus vor die Anwaltkammer anzusetzenden Termine vorhergehen. — 8- 33. Bleibt der aufgeforderte Anwalt mit seiner schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zurück, so wird er für geständig erachtet, in schwereren Fällen jedoch und namentlich, wenn es sich um eine auszusprechende Suspension handelt, erfolgt die Verwirklichung dieses Rechtsnachtheils erst nach der zweiten Ladung. — §. 34. Die Anwaltkammer ist befugt, alle Anwälte des Obergerichtsbezirks als Auskunftspersonen zu vernehmen. Die Vernehmung entfernt wohnender Anwälte, sowie son- giger AuökunftSpersvnen, desgleichen etwa nöthige Beeidigungen erfol- sten auf Requisition durch die betreffenden Untergerichte. — §. 35.
Ueber die Verhandlungen vor der Anwaltkammer wird durch den Sekretär ein Protokoll geführt. — §. 36. Die Gerichte sind verpflichtet, auf Requisition der Anwaltkammern die von diesen an Anwälte erlassenen Vorladungen behändigen zu lassen. — §. 37. Die Anwaltkammer ist befugt, Ermahnungen und Warnungen auSzusprechrn und folgende Disziplinarstrafen zu erkennen: 1) Ermahnung oder Verwarnung; 2) einfachen Verweis; 3) Verweis vor versammelter Anwaltkammer; 4) Geldstrafen bis zu 20 Thlrn., und mit Genehmigung deS Justizministeriums bis zu 50 Thlrn.; 5) Entziehung des Rechtes, bei den Wahlen zur Anwaltkammer mitzuwählen und gewählt zu werden, auf bestimmte Zeit; 6) Verurtheilung zur Abbitte oder Ehrenerklärung, beziehungsweise zur Rückerstattung der zuviel bezogenen oder zwecklos veranlaßten Gebühren; 7) Suspension bis zur Dauer von sechs Monaten , und mit Genehmigung deö Justizministeriums bis zur Dauer eines Jahres. Daneben kann in den Fällen unter 3 bis 5 mit Genehmigung des Justizministeriums die öffentliche Bekanntmachung angeordnet werden. Jede Suspension muß unter Angabe deö Grundes derselben öffentlich bekannt gemacht werden. — §. 38. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Anwaltkammer ist die Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. Wenn eine Suspension auszusprechen ist, sollen alle Mitglieder einberufen, und auch die Ersatzmänner hinzugezogen werden, und wenigstens fünf Mitglieder Mitwirken. — §. 39. Alle Beschlüsse der Anwaltkammer sollen mit Angabe der Gründe, auf welchen sie beruhen, abgefaßt werden. — §. 40. Dem Justiz-Ministerium hat die Anwaltkammer über ihre Ge- schästSthätigkeit periodisch Bericht zu erstatten, demselben auch alsbald die auf Suspension von Anwälten sprechenden Beschlüsse anzuzeigen. Die Anwaltkammer und das Obergericht haben sich gegenseitig periodisch Verzeichnisse der von ihnen erkannten Disciplinarstrafen gegen Anwälte mitzutheilen. Besondere Geschäftsordnungen für die Anwaltkammern unterliegen der Genehmigung des Justizministeriums. — §. 41. Gegen die Be- schlüsse der Anwaltkammer findet die Beschwerdeführung an daöJustizministe- rium statt. Auf deShalbigeS Anstehen eines Beschwerdeführers hat die.An- waltkammer nach Ermessen die Vollziehung auf bestimmte Zeit auszusetzen.
K e K a n n t m a ch « n g e rr.
Gesucht werden:
(123) Ein Friseur-Lehrling, der Kost und Schlafstelle erhält. Das Nähere in der Erpedition d. Bl.
175) Ein Kellner und ein Kegelbursch , Kollnische Allee Nr. 12. ___________________________
064) Das diesjährige Hof- und Staatshandbuch ist erschienen und gebunden zu haben bei
W. Decker,
Renthof Nr. 348.
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Zum öffentlichen, jedoch freiwilligen Verkauf der dem Kaufmann Karl John und dessen Ehefrau, Theodore, geb. Himmelmann zu Elberberg gehörigen, in der dasigen Flur gelegenen Grundstücke, als:
B 23c. 7s Ack. 7* Rc. Erbgarten, der Sand- garten genannt;
23â. Vö" Ack. 7 Rt., ein Wohnhaus mit kleiner Scheuer;
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Kassel., - Verantwortliche Herausgeber: H. Heise u, Dr. Kellner. — Druck der Estienne'schen Vuchdruckerei..
E (188) Die I
I Seiden- und Modenwnaren - Handlung | von I
K Gebrüder Löwenstein in Bochum >
$ beehrt sich hiermit vorläufig ergebens! anzuzeigen, daß sie zur diesjährigen Frühjahrs- è £ Messe ein sehr reichhaltiges Lager von Seidenwaaren, Jacconets, Mous- A E seltne de laine u. s.w. in Kassel, im Hause desHrn. Stopf, obere Königs- V E straße Nr. 160, bringen wird. Wir machen darauf aufmerksam, daß wir diesmal £ eine besonders reiche Auswahl bieten können, da bis dahin, unsere neuen Pariser Meß- •C waaren eingetroffen sind. .
E Bochum, den 1. Febr. 1850. A
< Gebr. Löwenstein. è
2 Das 6/4 breite Leinen , § das Stück von 72 Ellen, auS der gro- ßen Seehandlung, empfiehlt
5 I. Schönfeld's Wittwe, Z (179) “ Graben Nr. 770.
(184) Zn verkaufen.
Zwanzig bis dreißig Stück Handschuhnähmaschinm in bestem Stande, im Ganzen oder auch Einzeln. Wo? sagt die Expedition d, Bl.
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Hersfeld, im Februar 1850.
__________H. Hraun jun.
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J. C J. Raabé & Comp.
in Kassel.
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Löwe, Dr., jur ist. Taschenwörterbuch zum leichten Verständniß aller in Prozeß- ii. Gerichtssachen gebrauchten Fremdwörter und Ausdrücke.
(187) Preis 7^/2 Sgr.
Druckfehler. Inserat 171 in Nr. 38 d. Bl. muß heißen: Zu S. u. A. statt F. u. A.
Theater -Repertoire.
Sonnabend, 16. Febr.: Der Maurer. Oper in 3 Aufzügen nach dem Franzos. des Scribc von Ritter. Musik von Auber.
Sonntag, 17. Febr.: Der Daler der Debütantin. Posse in 4 A. nach Bavard von B. A. Herrmann. Hierauf: Die Fischer-Familie. Pantomimisches Ballet in I Akt von Wienrich.