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B Stuttgart, 12. Febr. — Herr Duvernoy, der in der Plo- chi'nger Kirche za Gunsten Preußens das Abendmahl genommen hat, hat bekanntlich für seine Kreuzzüge gen Erfurt kein sonderlich großes Gefolge angeworben. In Rücksicht darauf hat nun Professor Plieninger neulich in Kannstadt getagt und zur Abwechselung einmal die Fahne der entschiedenen Reaction geschwungen. Es frägt sich nun, ob Hr. Plieninger bessere Geschäfte macht, als Hr. Duvernoy. Sein Programm lautet: Kein engerer Bundesstaat, keine Rothen, kein Fortschritt, um jeden Preis aber Rückschritt.
Unsere Kammer wird vermuthlich ein gut Theil Demokratie, d. h. also den Todeskeim in sich tragen. Die Regierung wird nicht mit ihr regieren können.
Frankreich.
Briefe aus Marseille vom 7. melden, daß eine große Aufregung in dieser Stadt herrsche. Die Truppen sind sämmtlich konsignirt und an die Nationalgarde wurde Munition verabfolgt. Die Nachrichten auS anderen Theilen des Departements waren ebenso beunruhigend. Man wollte an diesem Tag in Marseille wissen, daß die Rothen sich des Zeughauses und der Präfektur bemächtigen wollten. Alle militärischen Posten in Marseille wurden verdoppelt.
Griechenland.
England hat die Vermittelung Frankreichs, sage Frankreichs, in der griechischen Angelegenheit angenommen. Der gestiefelte Kater ist ganz außer sich vor Freude, daß er so etwas noch erleben muß. „Nun will ich gern sterben!" — ruft Napoleon, der Kleine. DaS aufgeblasene Kind auS dem Elysce begreift natürlich nicht, das es vom Hrn. Palmerston benutzt wird. Nachdem der Engländer eingesehen hat, daß der „Kaiser in spe" in Betreff der Operationen gegen Rußland noch nicht bis zum letzten Buchstaben des Alphabets mitgehen werde, schleppt er ihn wenigstens bis zu einer Stipulation, einem Traktate, bis zu gewissen Friedensbedingungen gegen Rußland. Gerade so wie Rußland in der ungarischen Flüchtlingsangelegenheit eine Gelegenheit zu einem Schritte gegen die Türkei vom Zaune brach, so hat England die griechische Frage aufgeworfen, um sich gegen die russischen Pläne in günstige Parade zu legen. Die beiden Kämpfer werden unter Vermittelung ihrer befreundeten Mächte bis zu gelegener Zeit in der dermaligen Auslage liegen bleiben. Die Freude des Mondkalbs ist ziemlich wohlfeil.
Türkei.
Konstantinopel, 15. Jan. — Unter diesem Datum wird der ,, Times" geschrieben: Die Anwesenheit russischer Truppen in den Do- naufürstenthümern ist ein Gegenstand beständiger Besorgniß für die Pforte. Es stehen jetzt an 35 — 36,000 Russen in der Moldau und Wallache!. Die Minister der Pforte haben schon entschieden hiergegen protestirt, aber vergebens. Auch will man hier wissen, daß mililairische Aushebungen in ausgedehntem Maaße in Rußland vorgenommen werden; auch viele andere Anzeichen sind vorhanden, welche die Türken zu argwöhnischer Wachsamkeit gegen Rußland aufstacheln. Achmet Effendi, der neue türkische Kommissar in den Fürstenthümern, hat die Instruktion erhalten, auf die Entfernung der russischen Truppen zu dringen. Aber obgleich derselbe einer der fähigsten Männer der türkischen Diplomatie ist, und von strenger Rechtschaffenheit, so sind doch die Hindernisse, mit denen er zu kämpfen hat, zu furchtbarer Art, um von einem einfachen Gesandten überwunden zu werden. Die Intervention Englands und Frankreichs wird zuletzt den Ausschlag geben müssen. — Die Militärmacht Rußlands ist vielleicht in neuester Zeit übertrieben worden, aber seinen Einfluß in der Türkei hat man gewiß nicht überschätzt. Vor drei Tagen war der I. Jan. alten Slyls. An diesem Tage wurdendie Thore der russischen Gesandtschaft geöffnet, und es giebt nicht einen Griechen von einiger Bedeutung in Konstantinopel, der nicht an diesem Tage Hrn. Litoff seine Huldigung darbrachte. In jeder griechischen Kirche der Hauptstadt wurden öffentliche Gebete für den Kai er Nikolaus, als Haupt der orthodoxen Kirche daigcbracht. Die griechische Bevölkerung von Konstantinopel übersteigt bei Weitem die museli. äunnche. Am Neujahrslage konnte man sich eine Idee von ihrer Menge machen; denn da waren die Straßen von Stambul und Pera vollgedrängt von ihnen, daß sie fast nicht zu passiren waren. Mit solchem Material kann eS dem Kaiser Nikolaus nicht sehr schwer werden, die Ruhe des osmanischen Reiches zu stören oder seine Eroberungsplane durchzusetzen. Ein Anlaß zum Streit ist immer leicht bei der Hand. Obgleich die diplomatischen Verbindungen zwilchen Türkei und Rußland wiedeihergestellt worden, obgleich die letztere Macht in der Flüchtlingsfrage nachgegeben hat, so ist doch die Gefühl nicht vorüber, und die Integrität des osmanischen Reiches ist vielleicht noch immer so bedroht, als im letzten Herbst, wo eine britische Flotte nach den Dardanellen segelte.
Ständesitzung. (Vom 12. Februar.)
(S ch l u ß.)
Weiter angenommen wurden folgende §§ deS Anwaltgesetzeâ :
§. 29. Die Anwaltkammer hat innerhalb ihres Bezirks
1) die allgemeinen Interessen der Anwälte, welche sich auf ihren Beruf beziehen, wahrznnehmen;
2) durch Beaufsichtigung der Anwälte und der bei ihnen im Vorbereitungsdienste stehenden Rechtsbeflissenen auf deren sittlichen, und dem Ansehen ihres Berufes entsprechenden Lebenswandel hinzuwirken; desendes auch über dieselben die Disciplin, soweit diese nicht den Gerichten zusteht (s. §. 31 dieses und §. 84 deS Gesetzes über die Gerichtseinrichtung) auszuüben, insbesondere auf einschlägige Anzeigen der Gerichte, oder deö zur Ordnungskammer deâ Obergerichts gehörigen Obergerichtsrathes, oder des Staatöprocuratorö die geeigneten diScipli- narischen Beschlüsse zu fassen;
3) wegen gerichtlich zu bestrafender Vergehen von Anwälten die Einleitung des erforderlichen Verfahrens zu veranlassen;
4) die Anträge solcher Personen zu erledigen, welche behufs Ueber- tragung von Rechtssachen um die Benennung geeigneter Anwälte an» suchen, nöthigenfallS bei verweigerter freiwilligen Annahme und erfolg, loser deöfallsigen Vermittelung einen Anwalt dem Nachsuchenden beizuordnen;
5) die zwischen den Parteien und ihren Anwälten entstehenden Differenzen zu vermitteln;
6) Anwaltsgebühren für Geschäfte, welche nicht vor Gerichten geführt worden, und für welche keine gesetzliche Gebühren-Bestimmun- gen vorhanden sind, mit der Wirkung festzustellen, daß darauf hin das für die Einziehung der Anwaltsgebühren stattsindende Verfahren eingeleitet werden kann, und daß der gedachten Feststellung im Falle einer Anfechtung die Kraft eines Gutachtens Sachverständiger beizulegen ist;
(In Erwägung gezogen wurde der Antrag CösterS, hier einzuschieben :
7) den Anwalt nach Ablauf dreier Jahre seit Beendigung des MandatSverhältnisses von der Verpflichtung der weitern Aufbewahrung der Akten seiner Partei nach vorgängiger öffentlichen Bekanntmachung im Bezirköwochenblatt und fruchtlosem Ablauf der hierbei zur Rückforderung der Akten bestimmten Frist zu enrbtnben und denselben zu Vernichtung der Akten zu ermächtigen);
8) die das Publikum interessirenden, die Anwälte betreffenden Nachrichten zu veröffentlichen;
9) die Kasse der Anwaltkammer zu verwalten. Auch ist dieselbe befugt
10) Gutachten über Rechts-Angelegenheiten, welche von ihr begehrt werden, zu ertheilen.
§. 30. Zur Bestreitung der erforderlichen Ausgaben wird bei jeder Anwaltkammer eine Kaffe eingerichtet. In Beziehung auf dieselbe stehen den Anwälten deS Bezirks die Rechte einer Corporation zu, welche durch die Anwaltkammer vertreten wird. In diese Kasse fließen
1) alle von der Anwaltkammer erkannten Geldstrafen.
2) Beiträge der sämmtlichen Anwälte deS ObergerichtS-BezirkS, welche jedoch von der Anwaltkammer über die Summe von jährlich fünf Thalern nur mit Zustimmung aller Anwälte bestimmt werden können.
Die Erhebung dieser Strafen und Beiträge geschieht durch den Kassirer. Unterbleibt die Einzahlung drei Monate lang nach ergangener Mahnung, so ist die Beitreibung auf Ersuchen der Anwalikam- mer durch die Rentereien ebenso, wie hinsichtlich der Staats-Einkünfte und sodann die Ablieferung an den Kassirer zu bew rken.
Aus dieser Kaffe können, soweit dies nach Bestreitung der nothwendigen Ausgaben thunlich ist, an dürftige Anwälte und dürftige Hinterbliebene von solchen Unterstützungen verabreicht werden.
(Vom 15. Februar.)
(Wir theilen für heute nur die weiter angenommenen §§. des Anwaltgesetzes mit und behalten die sonstigen Verhandlungen ber nächsten Nummer vor.)
§ 31. Alle Zuwiderhandlungen, welche von Anwälten im Ge- richtslokale, in der Gerichtssitzung ober in einzelnen Sachen gegen die Ordnung des Gerichts oder Verfahrens oder eine bestimmte Auflage des Gerichts ober gegen die Gebührengesetze begangen werden, siu» von diesem Gerichte durch die geeigneten Ordnungsstrafen zu rügen. (Antrag von Cöster mit Unteranträgen von Oetker.) I Vorbehaltlich der Redaktion.) Den Gerichten stehen als gesetzliche Strafmittel zu: O einfache Vermahnung, 2) Geldstrafe bis zu 5 Thlr. bei Untergerichten und 10 Thlr. bei Obcrgerichtcn, im Falle der Unbeitreiblich ei ein^ entsprechende Gefängnißstrafe, 3) Verweis, 4) Entziehung e r . Insofern diè (Übertretung nach Ansicht des Gerichts eine iHwerr