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Wozu eine längere Verstellung? — Die Wahlen nach Erfurt sind ausgeschrieben. Die besten Männer winseln vor Uns im Staube! — Weg mit der Maske! — Weg mit der Konstitution. Der König befiehlt's! Gott will es! — Ihr sollt lernen, ihr sollt wissen, was euer in Unserer Feste z« Erfurt wartet , zitternde Lakaien! —

Also der König! — Und er erläßt an seine vielgetreuen Bedienten zu Berlin, an seine Stände in beiden Kammern eine königliche Botschaft. Darin erklärt er seine Hoffnung — und der Könige Wünsche sind Befehl ihren Sklaven — daß die preußische Verfassung abgeändert und ergänzt werde nach seinem heiligen Willen. Eö heißt darin:

Da Uns indessen bei sorgfältiger Prüfung und Erwägung noch einige andere Abänderungen und Ergänzungen der Verfas- sungöurkunde nöthig erscheinen, so .... . (thut nach Befehl!).

Wir wünschen Unsererseits den Moment herbei, wo daö Ver- fassungöwerk abgeschlossen werde, aber je heiliger Wir das von Uns eidliche Gelöbniß halten (sollte man's noch für möglich er­achten!), um so mehr treten Unö dabei die Pflichten vor die die Seele, die Uns für das theure Vaterland von Gott auferlegt sind (Könige sind stets die Söhne Gottes, wenn sie auch einstmals kleine Raub- und Bergritter waren, und wenn sie auch ihre Krone geschenkt erhielten!), und Wir hegen zu der Volksvertretung die Zuversicht, daß sie in Unseren auf Ver­besserung der Verfassung (sollte man's für möglich hal­ten?) gerichteten Vorschlägen einen Beweis Unserer König­lichen Gewissenhaftigkeit erkennen und würdigen werden.

Gott bewahre uns insgesammt vor Beweisen dieser Königlichen Gewissenhaftigkeit — die in Berlin mit Kardätschen dokumentirte, in Schleswig-Holstein parlamentirte, in Baden bombardirte und in Ra­statt massakrirte! — Königliche Gewissenhaftigkeit, es ist ein furcht­bares, es ist ein blutrgeS Wort.

Folgende Verbesserungen verlangt diese Königliche Gewissen­haftigkeit: Art. I. der Botschaft. Die Presse muß gänzlich ge­knebelt werden. Alles muß strafbar sein, Herausgeber, Verleger, Verfasser, Kommissionäre, Drucker und Vertheiler (Colporteure). — Alles soll, zitternd vor furchtbaren Strafen, das freie Wort verlas­sen und dem Baaldienst der Sclaverei anheimfallen. — Art. 1t. Dann will der König das Recht haben, den Landsturm aufzubieten t m Falle des Kriegs (in Berlin!) Natürlich das Heer! das Heer! Ohne seine Bajonnette stürzt dieser güldene Götze mit thönernen Füßen in sich zusammen. Darum soll auch die Land­wehr zum Heere gehören. So steht daS ganze Volk außerhalb der Verfassung, denn das Heer beschwort sie nicht, — unter der Geisel des Militärcoder, unter dem Standrecht und dem Kriegsgericht der Wrangels und Schreckensteins. — Art. 111. Die Bür­gerwehr kann errichtet werden — zur Aufrechthaltung der Ordnung, — heißt (auf höhere Genehmigung natürlich) dürfen die Bürger Konstabler und Polizeidiener sein.— Art. ttt. Die Fideikom­misse, die Stützen des Thrones, die großen Besitzungen zukünftiger Prinzen müssen erhalten werden. Dieser Krone bangt in ihrer schauer­lichen Einsamkeit hoch über dem Niveau des donnernden VolkSmeereS, dessen wilde Wogen an dem morschen, schutzlosen Throne schüttern und wühlen. — Art. IV. Vor allen Dingen aber verlangt der kon­stitutionelle König die Unverantwortlichkeit der Minister. Dies soll mit den Worten ausgedrückt werden: „die Minister sind dem Könige und dem Lande verantwortlich!" — Dem Könige und dem Lande! Also der König bleibt eine Macht für sich; die konsti­tutionelle Fiktion ist abermals zum Teufel. Zuerst der König und dann daS Land. Der Staat bin ich! Und wenn der König erklärt, die Minister haben Recht! Was will daS Land, d. h. die Ständeversammlung? Einige Tritte werden sie be­lehren darüber, wer der Staat ist. Und das Volk? — Für dieses die Kanonen! — Art. V1. Der König will ferner seine lieben Kammern fortjagen können nach Belieben. — Nicht mehr als billig! — Einzeln! Zusammen! — Art. VII. Dafür soll die zweite Kam­mer den unschädlichen Spaß haben, zuerst über die Finanzgesetze zu berathen! — Art. V111. Eine erste Kammer allein bei sich behalten zu können, ist zu lockend. Denn diese erste Kammer soll bestehen — so wollen es S e. Majestät! — auS 1) den großjährigen königlichen Prinzen — circa 30. Auf einem solchen Regentenhause ruht der Segen des Himmels; — offenbar! — 2) den Häuptern der Mediatisirten und der Familien, die Se. Maj. noch belieben, aufzunehmen; 3) aus lebenslänglichen Mitgliedern, die Se. Majestät belieben; 4) aus 60 von den Höchstbesteuerten gewähl­ten Grundbesitzern in jeder Provinz; 5) aus 30 von den Gemeinde- vorständen der größeren Städte Gewählten; 6) aus 6 von den Lan- deSuniversitäten Gewählten. — Eine schöne Gesellschaft! — Nur die

Gewählten können nach Haus geschickt werden; — es bleiben stets und ständig die Prinzen und die StandeSherrn als erste Kammer. Damit läßt sich regieren, denk' ich!

Art. IX. Stadt und Land solle getrennt werden bei de» Wah­len. Trenne und herrsche! —

Art. X. Es kann ein besonderer Gerichtshof ernannt werden über Hochverrath rc. Also Richter des Königs. Entziehung der An­geklagten von den zuständigen gesetzlichen Gerichtsschranken! —

Art. XL Die Beamten von Civil und Militär sollen angeklagt werden können wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefug­nisse verübten Rechtsverletzungen. Die Genehmigung ihrer vorge­setzten Behörden soll dazu nicht nöthig sein. Aber.... der zukünf­tige Staatörath (setzen die Motive hinzu) — „um zu verhindern, daß die Thätigkeit der Organe der Verwaltung durch vexatorische Kla­gen oder durch Furcht vor solchen gelähmt werde". — So sind wir so weit, wie zuvor! —

Art. XIII. Die Gerichte haben keine Selbstständigkeit mehr, ungesetzliche Verordnungen zurückzuweisen. Nur die Kammern sollen darüber entscheiden. Und wenn sie fortgejagt sind? Nun dann haben alle Verordnungen Sr. Majestät Gesetzeskraft! —

Art. XIV. Das Heer wird nicht vereidigt? — Wer denn, das Volk? — Daö preußische Heer ist 800,000 Mann stark zur Noth. Der vierte Theil der männlichen Bevölkerung also außer der Verfassung.— Wer beschwört sie also? Knaben, Greise, Beamten und die Kammern. Diese Verfassung wird reiche Früchte tragen!

Art. XV. Bis daö neue Wahlgesetz erlassen ist — bleibt es beim Alten. —

E ö bleibt beim Alten! — DaS ist daS Kurze und Lange! DaS ist das Resultat aller Kämpfe, aller Demüthigungen und alles Blutvergießens. Eö bleibt beim Alten. „Regiert zu wer­den, ruft die Neue Preußische, ist das erste, sowieso regiert zu werden, das zweite Bedürfniß deS Vaterlandes!"

— „Die Regierung faßt unser altes Recht, daö Recht: Krone und Vaterland, Freiheit und Wohlstand nicht von Bummlern und Hochverräthern, von Predigern des Aufruhrs und der Gott­losigkeit mit Füßen getreten zu sehn!" —

Ihr aber, ihr Männer der Freiheit, „ihr Bummler und Hoch- verräther", ihr alle, von Unruh, Waldeck, Jakoby herab biö zum ge­fangenen letzten Sohn der neuen Zeit „aus der Hefe des Volkö", der auf den Wällen der Festungen für seinen Freiheitsmuth seine Ketten nach sich schleift, harrend, weinend nach dem Morgen der Vergel­tung — Ihr alle faßt es scharf inS Auge: —

Daß wir nicht regiert werden wollen von gottbe­gnadeten Bummlern und Hochverräthern an der Na­tion, nicht von Aufrührern gegen die Gebote der Frei­heit und Bildung, nicht von Gottlosen, die daö Eben­bild Gottes, den Menschen, herabzu würdigen suchen unter die Thiere deS Feldes!

Ihr aber, Männer von Gotha, eilt nach Erfurt und laßt euch züchtigen!

Deutschland.

Berlin, 11. Jan. — Wenn der Stier von Frankreich dem erstaunten Volk erklären kann, daß seine Minister vor allen Dingen i h in verantwortlich seien, so kann'S der romantische König von Preu­ßen hoffentlich auch. Hier ist kein Wunder, hier ist die einfache Con­sequenz der rettenden Thaten, die rettende That im Ertract, als pure Okiroyirung. Friedrich Wilhelm IV. erklärt seinem Volke, daß er nicht mehr in der Lage sei, seine Verfassung anerkennen zu können, daß er sich nur durch die Macht der Verhältnisse, d. h. im Hinblick auf das noch nicht ganz zum winselnden Hund erniedrigte souveräne Volk, zu der oktroyirlcn Verfassung verstanden habe, daß indeß jetzt die Zeit gekommen sei, die ungeschwächte Krone in ihrer ganzen Rein­heit und Eleganz zu zeigen Se. Majestät halten den Augenblick für gekommen, den „besten Männern" die Zähne zu weisen. Allcr- höchstdieselbe verkünden daher mit aller Seelanruhe, daß Sie nicht eher gesonnen seien, die Verfassung zu beschwören , bis die rcvidiren- den Kammern sich über ein Dutzend und einige königliche Randbemerkungen geäußert hätten. Se. Majestät wünschen nemlich keine Bürgerwehr, und kein beeidigtes Heer, statt dessen Ausnahme-Gesetze und Ge­richte, letztere für politische Verbrechen, Sie wünschen kein Steuer- bewilligungsrecht für die Kammern und keine Aufhebung der Fidei- kommisse, dafür aber erbliche Pairs für die erste, einige Wahlbeschrän- kungen für die zweite Kammer, und etwas weniger Preßfreiheit.

Der Herr und Meister der liberalen Tölpel, Hr. v. Manteuffel, hat diese Botschaft in die Tasche gesteckt und den Kammern verkün­den lassen. Das waren schwere Augenblicke für die „Retter des