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Dic Hornisse.
^^7. Kassel, Mittwoch den 9. Januar 18SO,
Die konstitutionelle Partei unserer Ständekammer und der Antrag des Abgeordneten Peters.
Seit den Kunstgriffen, mit denen die „ erprobten Charaktere" ihren Wortbruch in der deutschen Frage zu beschönigen wußten, ist die Lüge und der JesuitiSmuS ein Privileg der konstitutionellen Partei geworden. Wir veröffentlichen hiermit einen abermaligen Beleg hierfür.
In der Ständekammer.Sitzung vom 4ten d. M. stellte der Abge- ordnete PeterS den Antrag, einen Erlaß der Staatsjagdverwaltung (wonach sämmtliche Forstbedienten [so lautet neuerdings wieder der offizielle Titel statt Forst beamte) im Einverständniß mit dem Finanzministerium angewiesen worden sind, die Jagd überall da auszuüben, wo der im §. 3 deS Gesetzes vom 1. Juli 1848 bestimmte Entschä- digungöbetrag noch nicht geleistet worden ist) für den Grundrechten zuwider, für gesetzwidrig zu erklären, und die Zurücknahme deS Erlasses zu verlangen. Um zu beweisen, wie gerechfertigt dieser Antrag ist, bedarf es nur einiger Worte.
Das bekannte Jagdgesetz bestimmt im §. 1, daß alle Jagdgerecht' same auf fremdem Grund und Boden aufgehoben sei, und im §. 3, daß der bisher Berechtigte die „Ausübung des JagdrechtS bis zur Erlegung des EntschädigungSbetragS behalte. Beide Paragiaphen stehen in gewisser Hinsicht im Widerspruch. Nach §. 1 scheint daS Jagdgesetz aufgehoben, nach §. 3 ist es für ablösbar erklärt. Es ist wenigstens klar, daß die Ausübung des JagdrechtS nichts anderes ist, als daS Jagdrccht selbst, daß die Bestimmung, der Berechtigte solle die Ausübung des Jagdrechts behalten, nicht etwa heißt, er solle im Namen eines Dritten die Jagd zu exerciren an fangen, sondern er solle sein eigenes Jagdrccht auszuüben fortfahren.
Wäre in §. 1 das Jagdrccht wirklich aufgehoben, so wäre jene Bestimmung, die Ausübung deS JagdrechtS bis zur Zahlung der Entschädigungssumme zu behalten, eine Wiederherstellung des JagdrechtS (daS Jagdrecht ist todt, cs lebe daS Jagdrecht!), eS wäre die Einführung dessen, was beseitigt werden sollte, eö wäre gerade so, alâ sollte daS jus primae noctis für ewige Zeiten abgestellt, bis zur EntschädiguvgSzahluug al er seine- Ausübung nicht verwehrt sein. Der §. 1 und der §. 3 lasst» sich nicht etwa dadurch tsereinigen, daß man in der fortgesetzten Ausübung des JagdrechtS ein antichretisches Pfandrecht oder ein Retentionsrecht findet, — daS wäre baarer Unsinn! — wohl aber dadurch, daß man die Aufhebung des JagdrechtS im 8- 1 sich nur als unter gewissen Bedingungen angeordnet denkt. Diese Bereinigung ist nicht blos der Logik, sondern auch der Worte wegen zulässig und nothwendig. Ter §. 1 sagt nämlich ausdrücklich, die Jagdgercchtsame sei „nach den hier folgenden Bestimmungen", also nicht absolut aufgehoben. Nach den hier folgenden Bestimmungen! Diese fünf Worte sind aber in Bezug auf den 8. 3 in den ersten Paragraphen eingeschoben, sie sollten eine Verwahrung gegen die absolute Aufhebung der Jagdgerechlsame sein, eine Aufhebung, die nach der Verfassung unzulässig war, da kein Recht v o r geleisteter Entschädigung einem Staatsbürger entzogen werden konnte. — Die Staatsregirrung hatte die absolute Aufhebung proponirt, der Ausschuß hatte sie verworfen. Durch den Antrag des Dcputirteu Bergk, im §. 1 des Gesetzes die Worte: „nach den hier folgenden Bestimmungen" Hinzuzusegen, und im §. 3 den Zusatz zu machen: „bis zur Erlegung dieses Betrages behält der bisherige Berechtigte die AuS- Übung deS JagdrechtS", war in der Vorlage der Regierung der leitende Grundgedanke geradezu abgeändert, die absolute Aufhebung des JagdrechtS mit seiner Ab lö Sbar ke it vertauscht. Nach der Annahme des so durchgreifenden Antrags deS Deputaten Bergk wäre eigentlich
eine ganz neue Redaktion des Gesetzes nöthig gewesen, indessen unterblieb dieselbe, weil man annahm, ein Zweifel über de« Sinn des Gesetzes, als eines Ablösungsgesetzes, sei nach seiner jetzigen Fassung unmöglich. Der Abgeordnete Henkel äußerte bei Berathung deS auf jene Weise auf den Kopf gestellten Gesetzes: „Wem die Ablösung zu hoch ist, der behält die Last!" und derselbe Herr Henkel sagte weiter: „Die Betheiligten können den Berechtigten daâ Jagd recht vorerst belassen, also ihr Geld vorerst behalten und abwarten, ob sie nach der Reichsverfassttnq die Gerechtsame umsonst bekommen." Auch das Ministerium des Innern trat dieser Ansicht bei, indem es am 9. August 1848 die Kreisämter anwies, die Gemeinden zu bedeuten: „daß die dem Staat zustehende Jagdgerechtsame nicht ohne Weiteres den Gemeinden zugefallen sei, sondern, wie jene der Privatpersonen, nach §. 3 deS gedachten Gesetzes erst durch Ablösung von ihnen erworben werden müsse."
Das Gesetz vom 1. Juli 1848 ist den Worte«, der Logik und den Verhandlungen »ach ein AblösungSgesetz. Das Jagdrecht bestand überall so lange fort, bis die Ablösung gesetzlich bewerkstelligt war. Aber dasselbe Gesetz ist auch polizeilicher Natur. Eâ ordnet an, daß, wenn die Jagd abgelöst sei, die Vertilgung des Wildes mit der Feuerwaffe nur von den großen Grundbesitzern, sonst aber nur nach Anordnung der Gemeinde geschehen dürfe.
Ein halbes Jahr nach jenem Gesetze erschienen nun die Grundrechte. Es entstand die Frage, welchen Einfluß dieselben in Hinsicht der Jagd bei uns haben könnten. Die Grundrechte bestimmen, die Jagd sei ohne Entschädigung aufgehoben, die polizeilichen VorsichtSmaaßregeln blieben der Gesetzgebung überlassen. Die Wirkung dieses höheren Gesetzes, dem unsere Verfassung nicht im Wege stehen konnte, ist klar. Von seiner Publication an war kein Grundbesitzer mehr verpflichtet, den Jagdberechtigten irgend ein AblösuogSkapi- tal zu zahlen, daS Wild war Zubehör deâ Grundbesitzes. Durch diese Grundrechte waren in unserem Gesetze gerade die Zusätze im § 1 u. 3, wodurch die Ablösbarkeit der Jagd bestimmt worden, bei Seite geschafft, die ursprüngliche Vorlage der Regierung, welche die absolute Aufhebung der Jagd wollte, wieder hergestellt. Der übrige Theil unseres Gesetzes, die polizeilichen VorsichtSmaaßregeln bezüglich Vertilgung deS Wildes mit der Feuerwaffe, wurden von den Grundrechten nicht alterirt. Die Grundrechte konnten ohne die mindeste Störung der Ordnung re. in Kraft treten, ohne daß noch irgend ein Gesetz nöthig gewesen wäre, sie mußten auch in Kraft treten, und juristisch genommen find sie in Kraft getreten. Acußerte doch der Landtagscommissar Duysing neben Hrn. Henkel sowie anderen Deputirten bei der Berathung deâ Gesetzes vom 1. Juli 1848: „Wenn Seitens der deutschen Nationalversammlung der Vorschlag deS Verfassungsausschusseö, die Jagdgerecht- same auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung für aufgehoben zu erklären, zum Gesetz erhoben werden sollte, so wird dadurch unser Gesetz, welches jetzt berathen wird, von selbst aufgehoben." Die Erklärung deS Hrn. Henkel in dieser Beziehung haben wir schon oben wörtlich mitgetheilt.
Der nunmehrige Rechtszustand hinsichtlich der Jagd war folgender:
1) Die Jagdgcrechtsame auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben.
2) Eine Entschädigung braucht Niemand mehr zu zahlen.
3) Die Vertilgung des WildcS geschieht Seiteuö der großen Grundbesitzer (die nämlich mindestens 100 Acker im Zusammenhang besitzen), sonst nur Seitens der Gemeinden im Namen der kleineren Grundbesitzer.
Auf diesen Rechtszustand stützt sich der Antrag deS Deputirten PeterS. Er klagt die StaatSregierung an, gegen daS klare Recht Gewalt gebraucht, unter nichtigen Vorwänden sich ein Jagdrecht an* gemaßt zu haben. Unter dem Vorwande, die früher Belasteten hätten