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werden, bis unser ReichâverfaffungSzustand in Kurhessen that­sächlich aufgelöst sein würde.

Demnach steht die Sache fetzt so: jeder Grundeigenthümer hat als solcher auf seinem Grundeigenthum daö daraus ab­fließende Jagdrecht. Für den Zuwachs dieses früher nicht besessenen JagdrechteS braucht er mithin keine, und ausnahms­weise nur dann eine Entschädigung an den früheren Besitzer herauszuzahlen, wenn dieser sein Jagdrecht für Geld oder Geldeöwerth erworben hat. Einzutreten hat also überhaupt eine Entschädigung da, wo die Gemeinden vor dem 17. Januar dieses Jahres in Folge deS Gesetzes vom 1. Juli vorigen Jahreâ abgelöst haben, und wo der sonstige frühere Jagd­berechtigte einen gewichtigen Erwerbstitel nachweisen wird.

Die Ausübung deâ JagdrechteS steht hiernach jedem einzel- uen Grundeigenthümer auf seinem noch so großen oder noch so kleinen Grundeigenthume und in der Luftsäule darüber zu, insofern sie nicht einer nach Absatz 4 deS §. 37 der Grund­rechte gestatteten Beschränkung unterliegt. Solche Beschränkung mag sich auf die Art und Weise und Mittel beziehen, auch bereits früher bestanden haben, oder erst noch Partikulargesetz« lich vorgeschricben werden. Als bereits bestandene Beschrän­kung betrachte ich rechtlich nicht allein die im §. 11 deS Ge­setzes vom 1. Juli 1848 angegebene (Hetzen, Schlingenlegen, Zerstören der Nester rc. verboten), sondern auch die noch frü» her bestandene, z. B. analog in Beziehung auf Gift. AlS erlaubte Mittel erscheinen daher außer dem Feuergewehre im Falle der polizeilichen Erlaubniß, dasselbe zu tragen, für den Liebhaber die ganz gewöhnlichen, in gewisser Beziehung da­gegen wieder sehr ungewöhnlichen, z. B. Greifen mit den Händen, Erschlagen mit einem Stocke rc.

Auf dem Wege der am 17. Juli v. J. gesetzlich garan- tirten freien Bereinigung können nun d i e e i n z e l »e n Grund- b e si tz e r nach Belieben zu solcher Jagdaasübung sich verbi», den, welche nach bestehenden Gesetzen als nicht verboten zu betrachten ist, wohin auch die frühere Schießzeit gehört, die also durch Privatübereinkommen wieder abgemessen werden kann.

Insbesondere können die einzelnen (Grund­besitzer einer Gemeinde zusammentrelea und verpachten, waS ihnen an Jagd zuftehr.

Dazu hat aber die Gemeinde als solche das Recht frei, lich nicht. —

Schließlich bemerke ich, daß die Ansichten über unser ge­genwärtiges Jagdrecht sehr verschieden sind.

Kassel, am 28. Nov. 1849. K o m p e.

Ernennungen.

Der zu der erledigten Pfarrei Harmurbsachsen, in der Klasse Wald­kappel , präsentirte Eandidat der Theologie, Wilhelm Schüler aus Allen­dorf a d. Werra, ist beftati.it — Der Wundarzt ir Klasse, Ludwig Koch zu Fcielendo.f, ist zum Amrswundarzte für das Amr 9i.u»of provisorisch bestellt. — Der bisherige zweite Repentent an der Stipenditen - Anstalt zu Marburg, Lie theoi. Friederich Wilhelm Haßenkanip, ist zum ersten — und der außerordentliche Pfarrer G. Lindenkobl, zu Riede-raufuugen, zum zweiten Repetenten an der genannten Anstalt ernannt — Der Landkra... kendaus - Rentmeister Ignaz Schwank, zu Fulda, ist auf sein desvaibiges Nachsuche.i in den Runestand versetzt. — Der Rechlspraktikant Joseph Rüb­sam in Rauschenberg ist zum Zecretaraebülfen beim Obergerichte in Mar­bura vcovisorisch ernannt. — Dem Major von Sturmfeber im Generalstabr und dem Hauptmann von Ende vom Regiment Leibgarde ist die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deè denselben von dem König von Preußen verliehenen rothen Adler-Ordens vierter Klâffe mit Schwer­tern ertheilt. — Ler Hofdame Fräulein Ernestine von Osterhausen ist btt nachgesuchte Entlassung von ihrer Stelle bewilligt.

Kekannt machungen.

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(881) Puppenköpfe und Puppengestelle empfing in großer Auswahl

____________Friedr, Carl Stolz*

(890) Aufforderung.

Auf mehrseitiges Verlangen von Mitgliedern deS „ demo­kratisch, sozialen Vereins" wird gewünscht, eine neue Sektion unter dem Namen „Washington" und zwar im Lokale

deS Wirths George Heine, Köllnischcö Thor Nr. 15 (s. g. Spitze), zu gründen. Zu diesem Zwecke ergeht an alle Diejenigen, welche gesonnen, gedach ter Sektion belzutceten, die Einladung, sich Sonnabend, den f• Dezember, Abends 7s Uhr, in dem oben genannten Lokale einzufinden.

Kassel, den 23. November 1848.

Mehrere Mitglieder deS „demokratisch- v sozialen Vereins".