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War cs keine Lüge, so giebt eö keinen Boden deS Rechts mehr und keine Konstitution für unsere Konstitutionellen, — kein Rechtsbewußtsein und keine sittliche Kraft mehr.

In der Adresse war nur eine Meinungsäußerung enthal­ten, und dennoch erklärt die kurfürstliche Verondnung vom 25. Oktober 1849:

„ Nachdem Wir mit Unserm Kurstaate dem am 26. Mai zwischen den drei k. Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover beschlossenen Bündnißvertrag beigetreten sind, so haben wir nach Anhörung unseres Gesammt- sta at sm iniste r i u ms in Erwägung, daß nach Art. V. dieses Vertrags zu Erfurt ein Schiedsgericht eingesetzt worden ist re. re. . . verordnet . . . daß die Bestimmungen dieses Schiedsgerichts mit dem Anfügen bekannt gemacht werden, daß besagtes Schiedsgericht vom. . . Verwaltungs- rath . . . ermächtigt worden ist, in Gemäßheit dieser Bestim­mungen zu verfahren."

Also auf die einfa che A»sich tö ä uße ru n g der Stän­dekammer erscheinen fürstliche Vrrordnungen nach Anhörung Unseres StaatsministeriumS — ohne Zustimmung der getreuen Landstände, die und verkünden, daß wir uns bereits mitten in der Verfassungsverletzung und im ungesetz­lichen Zustande befinden?

Wirgchören'plötzlichzn einem preuß ischenSon- derbund, obgleich der §. 1 der Verfassungsurkunde besagt:

„Sämmtliche kurhessische Lande .... bilden ein unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, untheilbares Ganzes und einen Bestandtheil des deutschen Bundes."

Hier steht kein Wort von einem preußischen Sonderbunde, — natürlich die Verfassung ist vor der Stiftung deö EinkönigS- bündnisses gemacht. Soll Kurhessen ein Vasall Preußens werden, so gehört in diesen §. die neue Bestimmung und zwar mit Stimmcneinhelligkeit re. (§. 153). — Also ist die Verfassung verletzt.

Wir haben plötzlich einenneuenStaatögerichts- hvf, der nach der fürstlichen Verordnung entscheiden soll:

„ 6; Bei Anklagen gegen die Minister bey verbündeten Staaten, insofern sie die ministerielle Verantwortlichkeit betreffen , und die ei­genen Landesgerichte dazu nicht kompetent sind."

Der §. 100 der Verfassungsurkunde aber sagt:

„Die Landstände sind befugt, aber auch verpflichtet, diejenigen Vorstände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben würden, vor dem Oberappellalionègerichte anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten, zu führen und .... zu erkennen hat u. s. w."

Also ist die Verfassung verletzt.

Wir habe »plötzlich ei ne neue Behörde, die ent­scheiden soll:

„2) Bei Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den verbündeten Staaten." (Verordnung vom 25. Oktober.)

Der §. 9 der Verfassungsurk. aber sagt:

,, Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landeèfürften zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes - oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes selbst zu führen ; so ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen."

Das Gesetz aber machen die Landstände. Und bei Strei­tigkeiten darüber ober Nichterfüllung entscheidet der StaatS- gerichtShof. Wo bleibt Raum für das neue, uns aufgedrungene Gericht? — Also ist die Verfassung verletzt.

Wir haben plötzlich einen neuen Gerichtshof, trotz dem, daß der §. 114 der Verfassungsurk. sagt:

„ Niemand darf seinem gefetzlichen Richter, sei es in bürgerlichen oder peinlichen Fällen, entzogen werden, es sei denn auf dem recht­mäßigen Wege nach den Grundsätzen des bestehenden Rechts durch das zuständige obere Gericht.

Es dürfen demnach außerordentliche Kommissionen oder Gerichts­höfe , unter welcher Benennung cs sei, nie eingeführt werden."

Also ist die Verfassung verletzt! —

Wir haben plötzlich einen neuen Ausleger für unsere Verfassung, denn in der fürstl. Verordnung vom 25. Oktober heißt es, daS Gericht soll entscheiden:

„ 3) Bei Streitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbün­deten Staaten und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung — insoweit die letztere ausrei­chende Bestimmungen solcher Differenzen nicht enthält."

Man bemerke das Wörtlein anSreicbenbe. Wer ent­scheidet über diese Eigenschaft? — Der Fürst durch eine ein­fache Klage, nnd dennoch lautet der §.. 154 der Verfassungsurk. folgendermaßen:

„ Sollten dereinst etwa zwischen der Staatsregierung und den Landständen über den Sinn der einzelnen Bestimmungen der Ver- fassungourkunde oder der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze Zweifel sich erheben, und würbe wider Verboffen eine Verständigung darüber nicht erfolgen ; so muß der zweifelhafte Punkt bei einem Komprom iß geeichte zur Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusammengesetzt aus sechs unbescholtenen , der Rechte und der Verfassung kundigen, wenigstens dreißig Jahre alten Inländern, von welchen 3 durch die Regierung und 3 durch die Stände zu wäh­len sind u. s. w."

Was haben wir demnach mit dem Kompromiß-Schieds­gericht in der Festung Erfurt zu schaffen? Die Verfassung ist verletzt.

Wir haben plötzlich alle diese Verfassungs­änderungen, ohne daß nach den Bestimmungen des §. 153 gehandelt wäre, der zu einer Verfassungsveränderung Stim- meneinhelligleit verlangt, oder eine Stimmenmehrheit von Itet auf zwei nach einander folgenden Landtagen. Die Verfas­sung ist also gröblich verletzt.

In dem Protest der 15 von der Linken vom 31. Juli Ch Hornisse Nr. 92) sind neben den Verletzungen der Bun­deseinheit und der zum Gesetz gewordenen deutschen Reichs- verfassung, des d e u t sch e n Wahlgesetzes und der deutschen Grundrechte, alle diese Verfassungsverletzungen, die drohend in Aussicht standen, vorher verkündet.

, Jetzt sind sie zu Fleisch und Blut geworden. WaS vorauS- zusehn war, ist in schleunige Erfüllung gegangen. — Der be- flcnnene Kampf, dem sie durch formelle Ausflüchte entflohen, die raschen, entschlossenen Männer von Gotha und von der neuhessisch-preußischen Leibzeitung — der alte Kampf beginnt von Neuem. — Mag der Troß der VerfassungSver- räther im kindischen Aberwitz mit der neuhessisch - preußischen Grisctte auf dem Grabe des Verfassungsbruchs tanzen (oder hopsen, f. Neue Hess. Nr. 521), daS sie in ihrer Feigheit, in ihrer Rechts- und Begriffsverwirrung sich selbst nnd der Konstitution zum Hohngelächter deS Absolutismus gegraben haben! — mag alles Rechtsbewußtsein, alle Schaam von der Stirn dieser Männer verschwunden fein, die einst die Helden der Freiheit hießen und Väter deS Vaterlands, die sich einst Führer des Volks nannten unb den Kreuzzug predig­en gegen Russen und Franzosen, die fedeö HauS zu einer Burg und jede Hand zum Schwert machen wollten zum Kampf für die Freiheit! die fetzt ohne Besinnung und ohne Gewissens- bisse die Verfassung, die letzte Burg unserer Freiheit, dem Feinde überliefern! — mag nochmals und nochmals ihre Feigheit Kühnheit heißen und ihr Verrath eine Heldenthat, ihre Haltlosigkeit Konsequenz, ihre Thorheit rettende That und ihr Unverstand Klugheit und praktische unvermeidliche Nothwendigkeit! mögen sie unter dem Vorwand deS Treu- LruchS gegen einen Despoten den Meineid gegen ihr Volk verborgen glauben, ächte Lalenburger deutscher Gesinnungs­losigkeit : — ihr Grab bleibt gegraben — die Waffen sind geschliffen, die sie hinabstürzen werden mit Schmach ge­laden, die falschen Propheten falscher Götzenbilder. Vergessen- heit würde ihr Glück sein.

DaS ist der Spruch der unvermeidlichen Noth- Wendigkeit! G. K e l l n e r.