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Zweiter Jahrgang.

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Die Mornisse.

Raum, Ihr Herren, dem Flügelschlag Einer freien Keele!"

Xi 136. Kassel, Donnerstag, den 15. November 1*49.

Das königlich - preußische Bundes- Schiedsgericht.

Friedrich Wilhelm I., von Gottes Gnaden und durch das Einverständniß des Volkes Kurfürst von Hessen rc. 3C., oder vielmehr sein souveränes Gesammtministerium, oder eigentlich Hr. V. Wintzingerode hat am 25. Oktober dieses gesegneten Jahres verordnet und gesetzt, daß daö Haus Kurhessen und seine Unterthanen in neun Fällen für die Zukunft einem in Er­furt errichteten Schiedsgericht unterworfen sein sollen.

Hr. v. Wintzingerode hat daö verordnet und gesetzt, ohne den Ständen auch nur Mittheilung von der Verordnung zu machen. Verordnungen bedürfen keiner landständischen Mit- Wirkung, Verordnungen sind nur Ausführungen eines Gesetzes und die Statuten des Bündnisses vom 26. Mai 1849 sind für Kurhessen Gesetz

Aufgepaßt: Die Statuten deS preußischen Bündnisses sind Gesetz, die Erlasse des Interims sind ebenfalls Gesetz, die Souveränetät deö KurstaateS ist gesetzlich vernichtet. Alle Eonsequenzen deS Bündnisses vom 26. Mai 1849 werden auf dem Wege der Verordnung gezogen, die Landstände haben einen Theil ihrcö Gesetzgebungsrechts aufgegeben.

Die vorgelegte preußische Verfassung ist ebenfalls Gesetz, ein provisorisches Gesetz, sie ist, wie das Schiedsgericht, ein wesentlicher Theil der Bedingungen deâ Bündnisses. Nach Artikel IV. der Bündnißstatuten ist der VerfassungSentwurf schon so sehr Gesetz, daß keine Abänderungen desselben zu­lässig sind, die nicht von den verbündeten Regierungen geneh- migt werden. Wenn der Reichstag gegen die ganze Ver­fassung protestirt, so ist der VerfassungSentwurf als solcher rechtâbeständig , er ist eben Gesetz Alle seine Consequenzen werden ebenfalls auf dem Wege der Verordnung gezogen, ohne landständische Mitwirkung.

So interpretirt unser Gesammt - Staats - Ministerium den Kammerbeschluß vom 31. Juli, den Beschluß von 28 De­putaten, gegen welchen 17 Stimmen ihren Protest eingelegt haben. 28 Deputirte, die Höchstbesteuerten und Advokaten, haben die preußische Politik ihres Ministeriums gebilligt, und daS Ministerium schließt daraus, daß der preußische Ver­fassungsentwurf, daö Schiedsgericht rc. rc. für uns Gesetz seien, daß sie auf dem Wege der Verordnung bei uns ins Leben eingeführt werden könnten.

Die ministerielle Logik ist ein logischer Unsinn. Weder Schiedsgericht noch Verfassung sind bei uns Gesetz, ehe beide den Ständen vorgelegt und einstimmig acceptirt sind,

oder ehe die Ständeversammlung cittstiruinig den Anschluß an daö Dreikönigsbündniß genehmigt hat. Prüfen wir das.

Die 28 Knüppelspcinger haben sich Vorbehalten, daß der Anschluß an Preußen die hessische Verfassung nicht alteriren dürfe. Dadurch haben sie eben die Einstimmigkeit, welche sonst zu ihrem Beschlusse nöthig gewesen wär, abparirt. Dadurch haben sie das Dreikönigâbünvniß , vorab daS VolkShauS :c. rc. unmöglich gemacht. Dadurch würde zu jedem für Kur­hessen verbindlichen Gesetze nicht blos Einwilligung des Für­stenhauses, StaatenhauseS und Volkshauses, sondern auch noch unserer Ständekammer nöthig sein. Unsere Ständekammer würde also gegen daâ hohe Dreikönigâparlament in geeigneten Fällen ein veto haben. Damit wäre der Anschluß Kurhessenâ illusorisch, die geträumte Einheit ein Ammenmährchen.

Der König von Preußen wird sich für einen solchen An­schluß Kurhessenâ schönstenâ bedanken. ist ohne Zweifel, daß sich Preußen im Irrthum befindet und daß unser Staats­ministerium den Beschluß der Ständeversammlung wie einen einstimmigen, den Vorbehalt der gesicherten Verfassung aber als für die Gänse geschehen auffaßt.

Der Beschluß unserer Ständeversammlung ist aber nicht einstimmig gefaßt. Da das Ministerium unserer Ständever- sainmlung keine Cognition über die s. g. Reichsgesetze ge­statten darf, so muß es den einstimmigen Beschluß noch nach­holen , oder sich voraussichtlich alle 14 Tage der Verfassungs­verletzung anklagen lassen.

Bei dem Wirrwarr, in welchen diese Sache durch den Je- suitiömus gewisser Deputirten gerathen ist, wär' es zur Auf­klärung ganz angemessen, wenn einer der 17 Deputirten, die am 3l. Juli Protest eingelegt haben, folgende Frage an daâ Ministerium richtete:

Weiß der preußische Verwaltungârath, daß unsere Ständeversammlung über jeden Beschluß, der in Folge des DreikönigSbündniffeâ gefaßt wird, also auch über die Beschlüsse deö demnächstigen Parlaments, Unter­suchung anstellen und nöthigenfallâ ihre Zustimmung verweigern kann, und daß dann ein Ministerium, wel­ches einen solchen Beschluß auf dem Wege der Verord­nung publiziren läßt, des HochvorrathS schuldig ist? Weiß der preußische Verwaltungsrath daS?

Und ferner, wenn das Ministerium antwortet, daß unter solchen Umständen ein Anschluß unmöglich gewesen sei:

Weiß unser Ministerium, daß dann, eben solcher Eventualitäten wegen, weil in Folge des Bündnipes Verfassungsverletzungen unvermeivlich sind, in der Siz- zung vom 31. Juli Einstimmigkeit nöthig getreten wäre, und daß sich unser Ministerium bei einem Be-