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blieben. So ist also im Voraus das Verhältniß des Rohertrags zu den Kosten sirirt; es ist damit unmöglich gemacht, daß irgend ein Grundstück, daS wirklich ohne Reinertrag ist, auch als solches gelten darf.
2) Ja der Entwurf bestimmt ausdrücklich, daß der schlechteste Acker wenigstens doch zu einem Steuergulden angesetzt werde, wovon das Steuersimplum 1 Heller beträgt. Als gäbe es gar keine rentenlosen Grundstücke in der Welt!
Zu loben an dem Gesetzentwurf ist nur, daß der Roh- ertrag nach Geld veranschlagt wird und nicht mehr nach Kasseler Pertim (1 Viertel halb Korn, halb Hafer) und daß 40 Thlr. statt 36 Reinertrag zu 100 Steuergulden angesetzt sind. Diese Erleichterung wird aber zu Nichte vor:
3) der doppelten und dreifachen Erhöhung der Häusersteuer. Und das ist eigentlich des Pudels Kern
Nach dem Ausschreiben von 1833, das die Ansätze von 1764 wesentlich bribehielt, waren die Klasfenansätze folgende :
I. I n Kassel: der höchste Ansatz 250 Steuergulden — der niedrigste 50. In der Oberneustadt nur war der höchste Ansatz 500.
II. In den übrigen Städten zwischen 200 und 100 Gulden der höchste, der von 10 Gulden der niedrigste.
III. In den Dörfern zwischen 80 und 60 bis herab zu
10 ; in den ärmsten Dörfern zu 5 Steuergulden.
Der neue Entwurf verlangt dagegen:
I. In Kassel den höchsten Ansatz zu 1200 *) Steuergulden , den geringsten nur zu 30.
II In Hanau von 600 bis zu 20.
III In Fulda von 400 bis zu 20.
IV. In Marburg von 300 bis zu 20.
V. In den übrigen Städten von 200 bis herab zu 15 resp. 10.
VI. In den Dorfschaften nach Anschlag der Ländereien von 100 Steuergulden bis zu 10, ausnahmsweise zu 5.
Die Hausbesitzer werden also häufig daS Vergnügen haben, statt 5, 10, 15 oder 20 Thlr. jährliche HauSsteuer, nun 10, 20, 30 oder 40 Thlr. bezahlen zu müssen.
Diese Steuer wird lediglich von den Hauseigenthümern getragen werden, denn eine Abwälzung durch Erhöhung der Miethe ist nicht denkbar; — bei den vielen nichtvermietheten Wohnungen bleibt sie von selbst auf dem Eigenthümer, — bei vermietheten Wohnungen wird die Konkurrenz durch die vielen leerstehenden Gebäude an allen Orten, oder durch Neubauten eine Erhöhung des MiethzinscS unmöglich machen.
Die Folge dieser Häusersteuer ist also die Entwerthung der schon so im Preis herabgedrückten und schuldbelasteten Gebäude **). — Der Augenblick zur Erhöhung dieser Steuer ist höchst übel gewählt, namentlich bei dem allgemeinen Stocken der Gewerbe und bei den traurigen Aussichten, die die schlechte Frequenz der Eisenbahnen und die Verzögerung ihres Ausbaues gewährt.
4) Während mit Recht der Steueranschlag der Landwohnungen nach Verhältniß der dazu gehörenden Ländereien sirirt ist, da sie schou zum Theil indirekt durch die Landsteuer mitbesteuert werden, ist bei Besteuerung der zum Gcwerbbetrieb nothwendigen Räume, keine Rede von der Rücksichtnahme auf die Gewerbesteuer, im Gegentheil werden solche Gebäude wie „ andere Wohn • und Oekonomiegebäude" angesetzt (s. 8. 87 des Ausschreibens vom 12. April 1833).
Solche Märzerrungenschaften sind nicht von den besten- und können nur dazu dienen, den Märzkonstitutionellen und
*) Höher habe man doch die Häuser nicht tarifiren zu dürfen geglaubt, heißt es ganz naiv in der Motivirung zu diesem Vorschlag.
„ ") In Kassel gehört mindestens ein Drittel der Häuser der Landes-
kreditkasse. ..........
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dem Märzministerium einen neuen Jdus des März heraufzubeschwören.
Die Reaktion wartet mit Gier darauf, daß die Märzhelden in immer tiefere Verlegenheiten (NB. auch Geldverlegenheit) gerathen — und dem erstaunten Volk immer größere Lasten aufwälzen, — um mit Manteuffel höhnend ausrufen zu können, ohne es selbst zu glauben:
Hinter Uns steht das Volk!
Ueber diese Täuschungen und Enttäuschungen kann nur eine
Partei triumphiren: — d i e Demokratie.
Die Steuerumlaqe in der Residenz und die Staatsdiener.
Die hohen Staatsdiener schreien Zeter Mordios daß sie ihr Scherstein zur städtischen Steuerumlage beitragen müssen. Den Subalternen kann man'ü nicht verdenken, da sie Nichts zum Wegwerfen haben.
Sie beschweren sich darüber, daß sie nicht die Rechte der Bürger hätten, und doch die Lasten derselben tragen sollten.
Ein jeder Staatsdiener aber ist Gemeindeangehöriger (f. 8. 13 der Gemeindeverfassung von 1834), und jeder Gemeindeangehörige, der einen selbständigen Haushalt führen oder hei- rathen will, ist verbunden, Mitglied der Gemeinde zu werden, Bürger oder Beisitzer (f. §. 20 der Gemeindeverfassung); Militär und Hofdiener sind davon ausgenommen.
DaS Ortsbürgerrecht kann aber Jeder erwerben, der in Kassel z. B. wenigstens 300 Thlr. jährliches Einkommen hat (f. §. 27 der Gem.-Verf.) Die meisten Staatsdiener können also ohne Weiteres Bürger werden und alle Bürgerrechte erlangen.
Abgesehen davon aber genießt auch der bloße Gemeindeangehörige schon die meisten materiellen Vortheile, welche von der Gemeinde-Verwaltung inS Leben gerufen werden; man denke an Schulen, Feuerlöschanstalten , Wasserleitungen, Pflaster, Beleuchtung u. s. w. — Ein jeder Gemeindeangehörige muß deshalb zur Gemeindelast herangezogen werden.
Auf das Verhältniß der StaatSdiener zu dem Gewerbestand überhaupt kommen wir zurück.
Ein neues Liedlein zum Einschläfern.
Zum ersten Male gesungen und an'S Licht herfürgegeben von
einem kaiserlichen Hofpoeten in spe.
Süße, süße, Kaiserlein, Schlaf' in Ruh' und Frieden; Knödeln, Sieg und Ungarwein Hat Dir Gott beschieden.
Morgen bau'st Du Galgen auf, Zu gerechter Strafe
Jeden d'ran zu hängen auf, Der Dich stört im Schlafe.
Hapnau, Dein getreuer Held, Ist der Herr vom Stricke Und die ganze Christenwelt Jauchzt zu Deinem Glücke.
Süße, süße, Kaiserlein, Schlafe süß und linde; Der Rebellen bleich' Gebein Rasselt schon im Winde.
Süße, süße, Kaiserlein, Träume von de» Raben, Die zu dem Gerassel fein Mitgesungen habe».