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Dieser Blatt wird Dienstag-, Donnerstags u Sonnabends (die einzelne Nr. gegen den Betrag von 9 Hlr.) ausgegeben. Die Expedi­tion befindet sich in der obern Ln- lengasse Nr. 13*2. Der Abonne- mentspreiè ist vierteljährl. I8Sgr.

Zweiter Jahrgang.

Durch alle Postämter zu bezie­hen. Inserate aller Art werden ausgenommen u. die Spaltenzeile mit I Sgr., bei wiederholter Ein­rückung m. 8 Hlr. berechnet; diesel­ben sind in der Expedition abzuge­ben , woselbst auch abonnirt wird.

Die

M o r n i

Maum, Ihr Herren, dem /lügelschlag Tiner freien Keele!"

ML 124t.

Kassel, Donnerstag, den 18. Lctober

Der neue Bundestag.

Soweit waren wir glücklich gelangt. Noch etwas Blut und Mord mehr, und wir werden noch weiter gelangen. Nur Blut her, um das neue Gebäude fest und dauerhaft zu kitten. O, Blut ist ja so wohlfeil! Und die Rache, die hirnver­zehrende Rache? Und der stiere Blick der Verzweiflung, und die furchtbaren Schwüre, die in stiller Nacht auf das Blut der Märtyrer geschworen werden? O Thoren , wüthet, knirscht, droht! Blut, Blut wird euch zahm machen.

Wohlan, hören wir nebenbei, was die Diplomaten endlich ausgeheckt haben, um uns zum unzähligsten Male zu bewei­sen, daß sie abermals gelogen haben, und daß sie in dieser Kunst fortfahren wollen, sich zu vervollkommnen.

Sie haben endlich für uns einen neuen Bundestag zurecht­gezimmert, freilich nur provisorisch; aber es gibt gar lange Provisoria, wie wir aus alter Erfahrung wissen. Unter dem Deckmantel dieser einstweiligen Bundesverfassung wird dann die allgemeine Maßregelung von Seiten Preußens und Oester­reichs beginnen, die Centralkommissionen, das Universalstand­recht und das Theilen, Verschlingen und Oktroyiren.

Selig sind die kleinen Königreiche; sie werden die Zukunft schauen und an Ehre zunehmen so lange es dauert.

Selig sind die Kurfürstenthümer und dergleichen Zwetschen- staaten, denn sie werden der Mühe ihrer Existenz bald über­hoben werden.

Die zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossene Ueber- einkunft über die neue provisorische Centralgewalt lautet, wie folgt:

§. 1. Die deutsche» Bundes-Regierungen verabreden im Einverständniß mit dem ReichSverweser ein Interim, wonach Oesterreich und Preußen die Ausübung der Centralgewalt für den deutschen Bund im Namen sämmtlicher Bundesregierungen bis zum 1. Mai 1850 übernehmen, insofern diese nicht früher in eine definitive Gewalt übergehen kann.

§. 2. Der Zweck deS Interims ist die Erhaltung des deutschen Bundes als eines völkerrechtlichen Vereins der deut­schen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhän­gigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staa­ten und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

8- 3. Während des Interims bleibt die deutsche Verfas­sungsangelegenheit der freien Vereinbarung der einzelnen Staaten überlassen. Dasselbe gilt von den nach Art. 6 der BundeSakte Mlf«um der Bundesversammlung zugewiesenen Angelegen-

§. 4. Wenn bei Ablauf des Interims die deutsche Ver­fassungsangelegenheit noch nicht zum Abschluß gediehen sein sollte, so werden die deutschen Regierungen sich über das Fort­bestehen des hier getroffenen UebereinkommenS vereinbaren.

§. 5. Die seither von der provisorischen Centralgewalt geleiteten Angelegenheiten, insoweit dieselben nach Maaßgabe der Bundesgesetzgebung innerhalb der Kompetenz deS engeren Rathes der Bundesversammlung gelegen waren, werden wäh­rend deS Interims einer Bundeökommission übertragen, zu welcher Oesterreich und Preußen je zwei Mitglieder ernennen, und welche ihren Sitz zu Frankfurt nimmt. Die übrigen Re­gierungen können sich einzeln oder mehrere gemeinschaftlich durch Bevollmächtigte bei der Bundeskommission vertreten lassen.

8- 6. Die Bundeskommission führt die Geschäfte selbständig unter Verantwortlichkeit gegen ihre Vollmachtgeber; sie faßt ihre Beschlüsse nach gemeinsamer Berathung. Im Falle sie sich nicht zu vereinigen vermag, erfolgt die Entscheidung durch Verständigung zwischen den Regierungen von Oesterreich und Preußen, welche erforderlichen Falls einen schiedsrichterlichen Ausspruch veranlassen werden. Dieser AuSspruch wird durch drei deutsche Bundesregierungen gefällt. Im eintretcnden Falle hat jedesmal Oesterreich einen und Preußen den andern der Schiedsrichter zu wählen. Die beiden auf diese Weise designirten Regierungen vereinigen sich zur Ergänzung des Schiedsgerichts über die Wahl des dritten. Die Mitglieder der BundeSkommission theilen sich in die ihr zugewiesenen Ge­schäfte, die sie, der bestehenden Bundes - Gesetzgebung und insbesondere der Bundes-Kriegs-Verfassung gemäß, entweder selbst besorgen, oder deren Besorgung leiten und überwachen.

8. 7. Sobald die Zustimmung der Regierungen zu gegen­wärtigem Vorschläge erfolgt ist, wird der ReichSverweser sei­ner Würde entsagen und die ihm übertragenen Rechte und Pflichten deS Bundes in die Hände Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich und Sr. Majestät des Königs von Preußen niederlegen. p

Nach erfolgter Ratifikation und Eintreffen der Zustimmung deS Herrn Erzherzog ReichSverweserS werden die beiden Höfe von Wien und Berlin gemeinschaftlich sämmtliche deutsche Re- glerungen zum Beitritt einladen. Geschehen zu Wien im Mi- nisterium der auswärtigen Angelegenheiten, den 30. Septem­ber 1849. Gez. Graf Bernstorff. Fürst Schwarzenberg."

NB. Hr. General v. Haynau, Leichenbeforger Sr. Majestät von Oesterreich, soll bereits zu einem der vier Jn- terimisten bestimmt sein.

Heil dir, Deutschland!