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t st schließlich ein historisches Mißverständniß, ein Anachronismus.

Das Steuerverweigerungsrecht ist ein abermaliger, im kon­stitutionellen System so häufig zu findender Nachklang deS mittelalterlichen, privatrechtlichen Staates, eines Staates, der eigentlich gar kein Staat, sondern nur ein Konglomerat verschiedener Kontrakte, Verträge, Verzichte und Privilegien war, eine Gesellschaft voller Gesellschaften, die sich in steten Opposition gegen eine Vergrößerung ihres gemeinschaftlichen Brennpunktes hielten, die sich immer mehr auf sich selbst zu stellen, der Gemeinschaft zu entfremden suchten, die ihren sesten, zähen, sich selbst tragenden und garantirenden Organismus hatten, die sich in jedem Augenblick unbeschadet ihres Fortle- benS von dem großen Körper trennen konnten.

Die Vertreter dieser Genossenschaften bildeten die Land­stände, prusten die Steuerforderung der Landesherren, gingen darauf ein oder verwarfen sie, verwarfen sie ganz, oder theil- weise, in jeder oder in der geforderten Werse. Jede Steu- ersorderung des Landesherrn konnte möglicherweise eine Vergrö­ßerung seiner Macht, eine Verminderung der Macht der Gc- nvssenschaft enthalten. Die Beurtheilung solcher Forderungen war eine Beurtheilung der Verträge, der gegenseitigen Rechte, der landesherrlichen Vergewaltigungspläne. Mit der Steuer­bewilligung oder Verweigerung erhandelten sich die Genossen­schaften nicht etwa das 9t<d)t oder die Freiheit, sondern ein Recht, eine Freiheit, d. h. also ein Vorrecht, ein Pri­vileg , oder eine Befreiung, einen Verzicht.

Die Steuerverweigerung führte im äußersten Falle nur zu einem Kampfe der geschlossenen, durch die Steuerverweigerung nicht im Mindesten alterirten Genossenschaften gegen den Lan­desherrn ; die friedlichen Genossenschaften formirten sich sofort, ohne alle weitere Verwirrung, zn geordneten Heerlagern. Die Staaten im Staate, die Staaten, welche im Nothfall für sich selbst lebensfähig waren, deren Lebensunfähigkeit eiforderlichen Falls durch kaiserlichen Schutz gehoben wurde, nahmen ganz einfach die Waffen in die Hand und erklärten dem Landesherrn mit seinen Getreuen den Krieg.

Die Steuerverweigerung war eben deswegen eine Mög­lichkeit, eine praktische MaaSregel, weil im Mittelalter kein Staat existirte, sondern der gerade Gegensatz von dem, was wir jetzt Staat nennen.

Der gegenwärtige Staat ist der Staat deS Rechtes und der Freiheit, der persönlichen, jeden Einzelnen als solchen, nicht als Theil einer Genossenschaft, treffenden Freiheit. Die alten Stände, die alte Gliederung des StaateS ist vernichtet. Die Individuen, die einzelnen Staatsbürger werden nicht mehr durch ein physisches , sondern durch ein höheres sittliches Band um­schlungen, durch daS gemeinsame Recht, die gemeinsame Frei­heit. In diesem Staate haben die Steuern eine ganz andere Bedeutung, als im privatrechtlichen Staate des Mittelalters. Hier als Aeguivalent für eine Concession, eine Freiheit, eine Verpflichtung aufgefaßt, sind sie in unserem Staate, der als eine sittliche Nothwendigkeit erscheint, nur noch die äußer­lichen Bedingungen zur Erhaltung dieses Staates, der Freiheit, deS Rechtes.

Die konstitutionelle Partei will mit der Steuerverweigerung den sittlichen Staat, den Staat des allgemeinen Rechtes, der allgemeinen Freiheit erhalten, und würde in der Praxis damit den Staat ganz aufheben. Sie will mit der Steuerverweige- rung Angriffe auf den sittlich nothwendigen Staat, den Staat, der sich nicht stipulircn, Vertragsweise Herstellen läßt, sondern der unser Fleisch und Blut, der in und mit unâ selbst ist, zurückweisen, und sagt sich damit vom ganzen Staate, also von ihrer eigenen Doktrin, vou der sittlichen Nothwendigkeit des Staates los.

Die Steuerverweigerung wäre im modernen Staate nicht mehr daS Zurückgchcn auf lebensfähige Genossenschaften, son­

dern auf lebensunfähige Individuen, ans die allgemeine Rath­und Hilflosigkeit, auf die Anarchie. Durch die allgemeine Zer­splitterung undJndividualisirung der Staatsangehörigen, dadurch, daß man diese Staatsangehörigen nur durch ein unerfaßliches ideales Band, durch das körperlose Gesetz in Berührung treten läßt, daß man die Hebung eines lebendigen Gemein- gesühls durch unser gesellschaftliches, eigennütziges, alle Staats­bürger von einander reißendes, in ihre total egoistischen Er­werbs- Spähren drängendes System von sich gewiesen hat, dadurch hat man die Steuerverweigerung zu einer praktischen Unmöglichkeit, zu einer Absurdität gemacht. Der moderne Staat besteht nicht in der Gewalt des iGemeinsinnes, sondern in der mystischen Gewalt, in der mystischen Offenbarung des Gesetzes.

Der moderne Staat kann keine Steuern verweigern, er kann ihre Zahlung nicht einen Augenblick sistiren, er kann auch die Verwendung der Steuern nicht einstellen; der moderne Staat muß die Steuern zahlen, verwenden, weil er seinen Herzschlag, den Umlauf seines Blutes nicht sistiren kann.

Der moderne Staat kann seine Steuern nur in die Hände anderer Diener legen. Sobald einer seiner Diener sich der sittlichen Entwickelung deS Staates ent­gegensetzt, sobald er sich weigert, der Offenbarung des Volks- willenö Folge zu leisten, muß er naturgemäß seines Amtes entsetzt, muß ihm der Proceß gemacht werden. Aber eS ist Wahnsinn, diese Diener durch die Vorenthaltung der Steuern, selbst wenn man unter Steuerverweigerung nur die Vorent­haltung der Staatskassen versteht, zur Umkehr, zur Anerken­nung des Volkswillens zu zwingen, eS hieße das, sich selbst ermorden, um einem andern das Leben zu retten.

Der konstitutionelle Staat, der Staat der getheilten Ge­walten, des erblichen, heiligen und unverletzlichen Dieners kann eine solche Entsetzung der Diener nicht vornehmen. Der oberste aller Diener kann sie illusorisch machen.

Der konstitutionelle Staat hofft auf die konstitutionelle Praxis. Um keine Entsetzung der Diener gegen den Willen der höchsten aller Diener vorzunchmen, muß er den Rück' tritt derselben in die durch die konstitutionelle Praxis ent­stehende Ambition stellen. Wir haben aber schon bewiesen, daß diese konstitutionelle Praxis ein englisches Mährchen ist- Der konstitutionelle Staat wird seine Steuern entweder eine geraume Zeit in den Händen von Rebellen, oder in gar keinen Händen sehen.

Da das letztere eine logische Unmöglichkeit ist, so ist nur das erstere denkbar. Der konstitutionelle Staat muß sich fCP nen Rebellen überliefern.

Wozu also das Steuervcrweigerungörecht?

Ans P I. Proudhon's Sonntagsfeier" *)

Um die Menschen zu regieren, handelt es sicy nur darum, daS Gebot Gottes zu suchen. Alles, was diesem Gebote ent­spricht, ist gut uno gerecht; Alles, waâ davon abweicht, ist falsch, tyrannisch und schlecht.

ES ist gerecht, im Staatshaushalte Gesetze zu geben, welche das Eigenthum beschränken und die Arbeit »ertheilen; warum? um die Gleichheit unter den Ständen aufrecht zu er­halten. Aber warum sollten die Stände gleich sein? Well daS Recht zu leben und sich vollständig zu entwickeln für Alle gleich ist und weil die Ungleichheit der Stände der Ausübung dieses Rechtes im Wege steht. Wie wird die Gleichheit der Rechte bewiesen? durch die Gleichheit der Neigungen und Fä­higkeiten, weil Gott, der sie doch Allel, gab, nicht gewollt hat, daß sie erstickt oder dem Einen zum Wohle des Andern dienst'

*) Nach der dritten Orchinal-AuSgabe aus dem Französischen übersetzt von F. H, im Verlag von A. L. jj." tiaabé * Lomp. in Kassel.