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hinein. Kaiser Nikolaus scheint von den geheimen Absichten der Kleindkutschen Wind bekommen zu haben und verlangt des­wegen einen europäischen Fürstenkongreß.

Auf diesem Fürstenkongreß soll bestimmt werden:

1) Welche Rechte hat der weitere deutsche Bund?

2) Welche Rechte kann ein engerer deutscher Bund haben, namentlich der preußische?

Wenn die lustige Person " Preußens von diesem Kongresse zurückkommt, wird sie ihren Unterthanen kund und zu wissen thun , daß die Dreikönigöversaffung eine bundeswidrige sei und es lediglich bei der stattgefundenen Vernichtung der Lolkssou- veränetät sein Bewenden habe.

Zur Vorbereitung aus diesen feierlichen Akt theilen wir den Wortlaut des Projektes einer neuen Centralgewalt mit. Derselbe lautet:

§. 1. Die deutschen Bundesregierungen verabreden, im Elnverständniß mit dem Reichsverweser, ein Interim, wonach Oesterreich und Preußen die Ausübung der Centralgewalt für den deutschen Bund im Ramen sämmtlicher Bundesregie­rungen bis zum 1. Mai 1850 übernehmen, insofern dieselbe nicht früher an eine definitive Gewalt übergehen kann.

§. 2. Der Zweck des Interims ist die Erhaltung deS deutschen Bundes als eines unauflöslichen Vereins sämmtlicher deutschen Staaten zur Bewahrung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands, Gott grüß Euch, Alter! des Friedens unter den Bundesgliedern und der Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Besitzungen.

§. 3. Während des Interims bleibt die deutsche Ver­fassungsangelegenheit der freien Vereinbarung der einzelnen Staaten überlassen. Dasselbe gilt von den nach Art. VI. der Bundesacte dem Plenum der Bundesversammlung zuge- wiesenen Angelegenheiten.

§. 4. Wenn bei Ablauf des Interims die deutsche Vxr- fassungsangelegenheit noch nicht mit allseitiger Zustimmung zum Abschluß gediehen sein sollte, so werden die deutschen Regierungen sich über den F or t b e sta nd der hier getrof­fenen Uebereinkunft vereinbaren. Permanentes Interim!

§. 5. Die seither von der provisorischen Centralgewalt geleiteten Angelegenheiten, insoweit dieselben nach Maßgabe der Bundesgesetze innerhalb der Compctcnz des engeren Rathes der Bundesversammlung gelegen waren, werden während des Interims einer Reichskommission unter dem Vorsitz Oesterreichs übertragen, zu welcher Oesterreich und Preußen je zwei Mit­glieder ernennen und welche ihren Sitz zu Frankfurt nimmt. Die übrigen Regierungen werden sich, einzeln oder weh. rere gemeinschaftlich, durch Bevollmächtigte bei der Re ichs ko in Mission vertreten lassen.

§. 6. Die ReichSkommission führt die Geschäfte selbst­ständig unter Verantwortlichkeit gegen ihre Vollmachtgeber. Sie faßt die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zm Falle der Stimmengleichheit erfolgt die Entscheidung durch Ver­ständigung zwischen den Regierungen Oesterreich und Preu­ßen, welche erforderlichen Falls einen schiedsrichterlichen Ausspruch veranlassen werden. Dieser Ausspruch wird durch drei deutsche Bundesregierungen gefällt und zwar abwechselnd durch Baiern, Sachsen und Hannover, dann durch Baiern, Hannover und Würtemberg. Die Mitglieder der Reichskom- mission theilen sich in die ihr zugewiesenen Geschäfte, die sie, der bestehenden Bundesgesetzgebung und insbesondere Bundes­kriegsverfassung gemäß, entweder selbst besorgen, oder deren Besorgung leiten und überwachen.

§. 7. Sobald die Zustimmung der Regierungen zu gegen­wärtigem Vorschläge erfolgt ist, wird der ReichSverweser sei- ner Würde entsagen und die ihm übertragenen Rechte nnd Pflichten des Bundes in die Hände Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich und Sr. Majestät des

Königs von Preußen niederlegen." Die anderen Fürsten sind hiermit feierlich abgemeiert! Der heilige Geist geht auf den König von Preußen und den Kaiser von Oester­reich über.

Preußen. Wenn eS möglich wär, die politische Nie­derträchtigkeit des Frankfurter Parlaments, auf das man jetzt als einen hohen Verstorbenen mit königlich preußischer Erlaub­niß schon ein bischen räsonniren kann noch zu übertreffen, so würde diese Ehre den preußischen Kammern zu Theil wer­den. Ein kolossalerer Blödsinn, eine infamere Frechheit, eine brutalere Verachtung der Revolution, deS Volkes, der Frei­heit ist noch nirgends zu Tage gefördert.

Wir sprechen hier nicht von der Partei deS Hrn. v. Ger- lach, bewahre! Diese Partei hat Verstand, sie bekennt sich zur Legitimität, zum Absolutismus, zur ungeteilten Gewalt, sie haßt den KonstitutionaliSmus wie andere Leute die rothe Republik. Hr. v. Gerlach erklärt den konstitutionellen Gim­peln, daß es eine Verrücktheit sei, auf dieVerheißungen deS Königs" zu pochen. Er erzählt ihnen ganz vertraulich, daß heute daswahre Wohl deS Volks" dies und morgen jenes verlange, und daß es also thöricht sei, wegen einer luftigen Verheißung von gestern die Bedürfnisse von heute zu ignoriren. Kraft seiner Einsicht in dieUmstände" hat der König eine Verfassung gegeben, und kraft seiner Einsicht inandere Um­stände" hebt er sie wieder auf. Nichts natürlicher! Der König repräsentirt das Volk, und das Volk ist eine ewig be­wegliche Masst. Heute so, morgen so! Oder repräsentirt der König das Volk nicht? Thun'S etwa die Kammern? Wie? Wer in aller Welt hat denn dierettenden Thaten" ausgeführt? Die Kammern? Eine der rettenden Thaten war ja die Verjagung der Kammern! Nach der Praxis, welche von allen Gimpeln gepriesen worden, ist der König Alleinherrscher! Der Rechtsboden der Gimpel ist der­malen lediglich und allein der gute Willen des Königs. Létat cest moi!

Die Partei des Hrn. von Gerlach ist der unseren diame­tral entgegengesetzt, sie ist aber anerkennenswerth, konsequent!

Die eigentlich niederträchtige Bande ist wie überall die konstitutionelle. Mit einer wahren Genugthuung verschachert sie unter einem Strom dialectischer Phrasen eine Freiheit nach der andern, mit einer wahrhaft lobenswerthen Ruhe und Ergebung rauft sie der Revolution ein Haar nach dem andern aus. Sie sagt nicht, wie der Hr. v. Gerlach:Diese oder jene Sache ist eine revolutionäre Anmaßung", sie opfert die­selbe auShöheren Gründen", nachgründlicher Erwä­gung", nicht etwa, weil sie müßte, behüte Gott! nur, weil sie so will. Sie beschönigt ihre Feigheit, ihre indische Götzendienerei, ihre Lakaiendienste mit derrichtigen Abwägung der gegenseitigen Verhältnisse", mit dem Gepappel politischer Weisheit", sie opfert das Volkzum Besten des Volkes".

Nachdem diese Partei mit einer Taschenspielerflinkigkeit dem Ministerium zu allen seinen exceptionellen Maaöregeln Glück gewünscht, den Verhandlungen in der deutschen Sache Bravo zugebrüllt hat, nachdem sie jede Gesetzvorlage mit einer förm­lichen Verlegenheit über diese Herablassung, diese Ehre, als wollte sie sagen:Sie sind zu gütig", entgegengenommen und Aneh- migt hat, hat sie neuerdings das Institut der Bürgerwehr, das gesetzliche, verbriefte Institut der Bürgerwehr aufge­hoben. Warum? Darum!

ES wird aber eine neue gebildet. Der veränderte Para­graph in der Verfassung lautet:

Außer dem stehenden Heer und der Landwehr wird eine Bürgerwehr gebildet, um die gesetzliche Ordnung und Personen und Eigenthum zu schützen. DaS Nä­here wird durch ein Gesetz geregelt."