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schlechter Jurist wäre, sondern weil er nicht allein als Jurist, weil er Parteimann, und seine Partei noch nicht wieder möglich ist. Das ist der einzige Grund, weshalb sich der Staatsanwalt aber- und abermals gegen einen Tendenz-, einen Partei- proceß verwahrte. Ein politischer Proceß ist in gewisser Hinsicht immer Tendenzproceß. Nur Hr. Büff durfte ihn nicht führen. Der Standpunkt, von dem er geführt werden mußte, war nicht sein Standpunkt, und wäre es der sei- nige, so hätte er's nicht offen sagen dürfen, ohne seine Antecedentien zu brandmarken. Hr. Büff konnte nichts thun, als ein paar Gesetzesstellen vorlesen, sich entschuldigen, daß er in einem politischen Proceß als Ankläger auftrete, den Geschwornen versichern, daß er glaube, daS Verbrechen sei da, ihnen aber zugleich bemerklich machen, daß er die Sache ihrem Gutdünken anheimstelle.

Hr. Büff ist ehrlich, wenn nicht von Grund seines Herzens, doch auf Anrathen seines Kopfes. Hr. Büff sagte nicht, Laß die Volkösouveränetät ein Wahnsinn, alle ihre Folgen Mißgeburten seien; Hr. Büff sagte auch nicht, daß er sich noch auf seinen alten Kreuzzügen gegen die junge Freiheit befinde, er sagte nichts, als: ich glaube, daß Hr. Heise für Spangenberg reif ist.

Auf die Einzelheiten seines Vortrags und seiner Replik kommen wir später zurück. So viel steht aber fest, Hr. Büff hat als Ankläger ebenso Fiasco gemacht, wie Hr. Gieße und Endemann als Präsidenten, Hr. Büff hat aber Fiasco gemacht, nichtobgleich" er ein gescheidter Mann ist, sondernweil" er als gescheidter Mann in einer Mausefalle saß. H H e i s e.

Die Baschkirenwirthschaft in Cassel.

TIL

Motto: Die Anarchie der Spießbürger muß aufhören.

Also: Im Gliede darf kein Bürgergardist singen, sprechen, pfeifen re. Mit besonderer Strenge ist darauf zu sehen, Falls die Bürgergarde zur Erhaltung der Ruhe im Dienst ist!

Der letztere Fall lag hier vor. Die betreffenden Personen waren zu besonderer Strenge ausgefordert. Diese Strenge konnte so weit gehen, den Zuwiderhan­delnden auf der Stelle arretiren und abführen zu lassen. Wohl!

Als die Angeklagten auf dem Marställerplatz er­schienen, stimmte in das Hoch der Menge ein junger Bürgergardist der zweiten Compagnie, rc. Gümpel mit ein. rc. Gümpel mußte mit besondererStrenge behandelt werden. WaS geschah aber? Hr. Eggena und wenn wir nicht irren! Hr. Frederking sielen über den jungen Mann her, einer der beiden Herren versuchte ihm die Binde abzureißen oder hat sic ihm abgerissen, /schließlich wurde der Bürgergardist ent­waffnet und abgeführt. Ohne Zweifel verdienen die beiden Officiere den Dank aller wohlgesinnten Spieß­bürger, der junge Mann war Angesichts seiner Com­pagnie infam ir t. Sage, was willst Du wohl mehr? Freilich ist, soviel wir wissen, Hr. Frederking plat­terdings unbefugt, sich in derartige Sachen zu mischen, denn Hr. Frederking ist, soviel wir wissen, Ad­jutant. Indessen war nach dem Gesetz eine beson­dere Strenge zulässig, Hr. Frederking war begei­stert , enthusiasmirt, durch und durch erhitzt vom edlen Eifermit Gott für Geldsack und Vaterland!" Hr. Frederking hat seine Soldatencarrière längst ver­gessen über seine Carrière als Polizeicommissar. Eine

Polizeicommissarcarrière vergißt sich nie. Hr. Freder­king war unzurechnungsfähig.

Resultat: rc. Gümpel war wegen einesHoch" auf den Angeklagten Heise mit besonderer Strenge tractirt, nicht allein der Strafe nach, sondern auch den vollziehenden Personen nach.

Kurze Zeit nachher erschien auf dem Schauplatze Hr. Commandeur Seidler. Hr. Commandeur Seidler wurde mit einem vielstimmigen Hoch Seitens der Bür­gergarde begrüßt. Hr. Seidler lächelte, die Ofsiciere lächelten, Alles lächelte, das Gesetz wurde mit einer besonderen Strenge gehandhabt, kein Mensch wurde infamirt, entwaffnet, abgeführt. DaS Hoch galt dem Commandeur Seidler!!!

- Gerechtigkeit der Spießbürger! Besondere Strenge des Gesetzes der Spießbürger! Nicht die Sache wird gerichtet, sondern die Person!

Weiter! Als der Referendar Dedolph, welcher von Hrn. Henkel aufgefordert war, die versammelte Menge auf dem Wege der Güte zurückzuweisen, von der Schutz­wache mißhandelt wurde, rief' ö im Gliede:stecht ihn todt!" Stecht ihn todt! DaS war nicht gesun­gen, noch gesprochen, noch gepfiffen, das war ein ver­nünftiger Ausbruch des Spießbürgergemüths, das war kein Grund, die Schreier nach der besondern Strenge des Gesetzes zu behandeln, das waren die Worte der Hessischen: stecht ihn todt! Die Schreier wurden weder infamirt, noch entwaffnet, noch abgeführt!

Gerechtigkeit der Spießbürger! Besondere Strenge des Gesetzes!

Resultat: Die Gerechtigkeit der Spießbürger besteht darin, die Gegner ihres Princips über den Haufen zu stoßen, das Gesetz mit Füßen zu treten, wo eS ihnen im Wege steht, das Gesetz nur zu handhaben, wo es ihnen bequem ist. <

Aber nein! Wer könnte auch einen vernünftigen Schrei des mißhandelten SpießbürgerherzenS zur Strafe ziehend