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D i e Horn i s s e.

Zweiter Jahrgang.

M- 13. Cassel, Sonnabend, am 27. Januar 1849.

Die Hornisse " wird wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, Nachmittags 4 Uhr, (die einzelne Nummer gegen den Betrag von 9 Hlr) und zwar im Hause der Madame Zimmermann, obere Entengasse Nr. 132, neben Hrn. Kaufmann Bachfeld, ausgegeben. Ebenda kann auch auf unser Blatt für das laufende Vierteljahr gegen den Preis von 18 Sgr. abonnirt werden. Für die Möglichkeit eines gleichen Abonnements durch die Post ist Sorge getragen.

Anzeigen aller Art (abzugeben in der Expedition des Blattes) finden Aufnahme und wird die Spaltenzeile aus der Petitschrift, oder deren Raum, mit 1 Sgr. berechnet. Die Redaction.

Das erste Geschwornengericht

(Fortsetzung des zweiten Artikels.)

II. Der Staatsanwalt. *)

Aufforderung zum Aufruhr, Revolutionshalber! so lautete die selbstständige Anklage des StaatSanwaltS Büff! Nach dieser Seite hin betrachtete er sich als Diener am Worte Gottes, am Gesetze.

Für die Klage auf Majestätsbeleidigung und Beleidigung deS vaterländischen Heeres war er Diener der Herren Minister, gehorsamer, willfähriger Diener der beleidigten Gewalten.

Kein Mensch war ungeeigneter zu diesen Klagen als der Staatsanwalt Büff, der Republikaner auS der Studienzeit, der Reactionär aus der Zeit der eingesteckten Schwerter", des herrschenden Mysticismus.

Wollen Sie Getreue sein, wollen Sie?" rief er den unheiligen Landständen zu, die da wagten, die segensreiche Fülle der von Gottes-Gnaden-Majestät anzutaften, die sich erfrechten, einem Manne das Ehrenrecht eines Bürgers zu gestatten, der so gottverdammt war, an der Gnadenfülle des hessischen Regenten einen ungnä­digen Anstoß zu nehmen.Wollen Sie Getreue sein?" Die Worte erklangen mit der ganzen Tiefe deS verletz­ten Unterthanengemüths, mit der unendlichen Verzweiflung des in seinem innersten Heiligthum verwundeten Gläubigen.

Die Revolution hatte den Staatsanwalt aus der Ständekammer in den Civilprozeß gejagt, die Revolution schuf ihm eine neue Carriere, die Carriere deS öffentlichen Anklägers.

Der öffentliche Ankläger ist der Vertheidiger deS Gesetzes, sagt Hr. Büff, er hat keine Partei, er kennt keine Partei, er kennt nur das Gesetz! Aber was ist Gesetz, was ist für Hrn. Büff Gesetz? That is the que- stion! DaS ist die Frage. So gut, als die Reaction daS Gesetz verwirrt, den Buchstaben für eine längst begrabene Idee galvanisirt, ebenso gut galvanisirt und electrisirt die Rev o lut ion den Buchstaben für eine neue Idee, einen neuen Geist. Der Buchstabe ist willfährig und geduldig wer wüßte daS besser als Hr. Büff! unter der Hand deö Gedankens erbleicht er zur Leichenfarbe, oder färbt sich so roth als die Wangen eines zehn­jährigen Buben! Von der Leichenfarbe zum Rosenroth ist ein gewaltiger Sprung. Hr. Büff müßte mehr als ein Advocgt sein, wenn er diesen Sprung gemacht, wenn er bei der Anklage nicht noch zur Hälfte im Grabe der Reaction gestanden hätte. Hr. Büff war unfähig zu diesen Anklagen!

Es ist ein schrecklicher Gedanke, von AmtSwegen sich blamiren zu müssen. Wir haben einen Renommisten gekannt, der gegen einen Schnellläufer parirte und beim Worte gefaßt wurde. Aus der Mitte deS Wegs fiel er

... *) ®<0K übrigens Meine Preßprozesse" im vorigen Jahrgange dieses Blattes, worin die Verhandlungen des Hrn. SkaatSan-

waltS dem Ministerium.