Die freie Presse.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
R- 47» Donnerstag, den 29. Juni 1848.
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Ein Weiteres zu dem Artikel „Gleichheit vor dem Gesetz" in Nr. 41 d. Bl.
Der fragliche Artikel zählt zwei Beispiele auf, um die ministerielle Willkür unserer abgetretenen Regierung, die Haltlosigkeit und Widersinnigkeit in ihren Prinzipien rücksichtlich der Einrangirung von Staatsdienern bei Ernennungen oder Versetzungen aus einer Parthie in die andere, zu belegen und der Beurtheilung der öffentlichen Meinung zu übergeben. Ein sprechendes Beispiel dürfte das nachfolgende sein.
N. N. gelangte nach vollendeten Studien und bestandener strenger Prüfung, so wie nach mehrjährigem Vorbereitungsdienste im Militär zur Anstellung im Staatsdienste als Offizier. Ein Anderer, eines schlichten Lan^- mannes Sohn, zum Militär gezogen, wurde unter ihm Soldat. Der Offizier lehrte seinem Rekruten nicht allein ererziren und marschiren, sondern auch in den Theoriestunden die ersten Grundzüge für Ansprüche auf einige Bildung, und in der Bataillonsschule lesen, schreiben und rechnen, mit Erfolg. Der Rekrut wurde auf diese Weise zu einem tüchtigen Unteroffizier herangebildet und fand sein unfreiwilliges Loos keineswegs beklagenswerth. Er diente fort als Stellvertreter und auf Versorgung. Durch zweimaligen Einstand erwarb er sich ein schönes Kapitälchen, und wurde so ein »reicher Mann « im Vergleich zu seinem braven Lehrmeister. Endlich aber erfreute auch er sich des Eintritts in den Staatsdienst durch Anstellung im Civil.
Der Offizier, welcher überhaupt länger diente und als Staatsdiener eine vielleicht 15jährige Dienstzeit vor dem Andern voraus hatte, erhält später, wie dieser, eine eben solche Anstellung im Civil, an demselben Orte, in derselben Behörde. Wie rangiren sie aber? Der erst eben in den Staatsdienst eingetretene Rekrut ist und bleibt der — Vormann seines vormaligen Offiziers, bei gemeinschaftlichen Dienstverrichtungen natürlich auch sein —
Vorgesetzter. Er steht dem Avancement, den höheren Gehaltsklaffen näher als dieser So wollte es ein ministerielles Prinzip, von dem man beim Durchblättern des Adreß- Handbuchs keine Ahnung hat, weil es über den Eintritt in den Staatsdienst keine Angaben enthält.
Vergeblich reklamirt der, um die Früchte einer ^jährigen Dienstzeit gebrachte, Offizier seine Anciennität. Umsonst führt er an, daß er mit seiner Ernennung zum Offizier nach dem Buchstaben des Gesetzes bereits Staatsdiener gewesen, der ehemalige Unteroffizier es aber erst mit dem Austritt aus dem Militär geworden sei. Aber das ministerielle Prinzip!! Hört! Nach demselben hat der Offizier keinen Rang gehabt, und deßhalb folgt er bei einer Versetzung in irgend eine Civil -Parthie, dem Anciennitäts- Jüngsten derselben. Das Ministerium erkannte dem Premier-Lieutenant, dem Stellvertreter des zur fünften Rangklasse zählenden Hauptmanns, nicht ein- mal den Rang der 8. Klasse zu, wozu doch selbst i die Hofoffizianten 3. und 4. Klasse gehören. Es hielt es keiner Erwägung werth, daß man die Lieutenants nicht etwa aus dem Grunde in d^r Rangordnung nicht erwähnte, um sie ranglos zu erklären, sondern nur — wie bekannt ist — um sie zu Hoffèten heranziehen zu können, welche Ehre nur den vier ersten Rangklaffen gebührt. Doch fort mit aller Rangordnung und ihrem Absperrungssystem für die Stände. Kommen wir auf den Bemitleidenswer- then zurück, der, bei der Vorenthaltung eines ihm längst gebührenden höheren Gehalts, mit schweren Sorgen kämpft, den die, durch die erlittene Unbill hervorgerufene, Bitterkeit seines Gemüths keine Ruhe finden läßt, den nur noch das Familienband gegen Schritte der Verzweiflung schirmt.
Hr. X. meint nun in dem Schlußsätze seines, eine dankenswerthe Anregung der Sache bietenden, Artikels:
»£>ie Erfahrung wird es lehren, ob die jetzige hohe »Staatsregierung fortfahren wird, jene Grundsätze, welche »von der vorhinnigen Regierung mehrfach zur Anwen- »dung gebracht worden sind, zu adoptiren. Hoffen und »wünschen wir aber, daß sie es nicht thun, daß es ihr