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und Wohlfahrt des Landes dauernd zu begründen verspricht — die hohe Staatsregierung um eine schleunige Vorlage zu ersuchen, wodurch die §§. 64, 65 und Satz 1 des §. 66 so wie die darauf bezüglichen Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 16. Febr. 1831 §§.,28, 29 und 57 außer Kraft gesetzt werden, damit kein Hinderniß statt finde, daß die Männer freier Wahl zur nächsten Ständcversamm- lung abgesendet werden können. Der Antrag ward einstimmig angenommen. — Hr. Henkel berichtete über die Vorlage der Staatsregierung, namentlich die Anschaffung von 10,000 Gewehren betreffend. Die Diskussion darüber fand nicht statt, da sich nicht drei Viertel der Mitglieder dafür erklärten. — Derselbe berichtete sodann über die weitere Vorlage des Jagdgesetzes. Es führte dies bei §. 1 wieder eine lebhafte Diskussion herbei, an welcher die HH. Bergk, Kraus, v. Ufff, Weinzierl, Knobel, Thon, v. Münchhausen, v. Pappenheim, Henkel, Lambrecht und der Hr. Landtagskommissar Antheil nehmen. — Anträge zu §§. 1 — 3 der HH. v. Urff und Bergk wurden an den Ausschuß verwiesen, dagegen ein Antrag des Hrn. Thon verworfen. Nach dem früher emendirten Gesetzentwurf sollte das Iagdrecht vom Staate abgelöst werden, während die neue Vorlage es den Gemeinden überläßt, die Ablösung aus ihren Mitteln zu bewirken, und daß die Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden aufhört, und auf den Eigenthümer oder auf die Gemeinden, so weit die Gemarkung derselben reicht, halten wir für die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes. — Außer den oben genannten Herren sprachen heute noch über dies Gesetz die HH. v. Waitz, Bredemeyer, Nebelthau, v. Eschwege, v. Trott IL, Kaiser, Röder, v. Riedesel, König, v Baumbach und Eissengarthen, in Summa Summarum haben heute 21 Sländemitglieder über diesen Gegenstand, und das Manche wohl zehn Mal gesprochen. Da diese unfruchtbare Diskussion wenig allgemeines Interesse darbot, so möge man uns die Mittheilung zur Ersparung des Raumes erlassen.
Entwurf eines Gesetzes, die Bürgergarde b etreffend.
(Fortsetzung.)
§. 10. Die Bürgergarde jedes Ortes wird in zwei Altersklassen eingetheilt. Die erste Altersklasse besteht aus allen Bürgergarde-Pflichtigen, welche das fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, die zweite umfaßt die übrigen Mitglieder der Bürgergarde.
Bürgergardisten der ersten Altersklasse können aber auch der zweiten Altersklasse zugetheilt werden, einmal, wenn/ mit Rücksicht auf die besondere Bestimmung jener Ersten (f. §. 12) ihre Amts-, Berufs - und sonstigen persönlichen Verhältnisse, nach der Entscheidung der Verwaltungs - Kommission eine solche Zutheilung wünschenswert erscheinen lassen; sodann aber auch, wenn außerdem die zweite Altersklasse des Ortes von einer zu geringen Stärke im Verhältniß zu der ersten sein oder jener sonst die nöthige Anzahl von Offizieren und Unteroffizieren fehlen würde.
Ebenso kann aber auch, unter Berücksichtigung der vorgedachten Verhältnisse, Bürgergardisten der zweiten Altersklasse auf ihren Wunsch die Zutheilung zu der Manschakt der ersten Altersklasse zugestanden werden.
§ 11. Die Mannschaft einer jeden Altersklasse bildet in einem Orte, dessen Bürgergarde die Stärke von mehre
ren Kompagniern, bezw. Bataillonen hat, besondere Kompagnien und Bataillone. In jeder OrtschM, welche nur eine Kompagnie hat, oder wenn eine Kompagnie aus der M Bürgergarde mehrerer Ortschaften zusammengesetzt ist, bildet eine jede Altersklasse eine besondere Abtheilung in einer solchen Kompagnie. Diese Abtheilungen der ersten Altersklasse sind in jedem Bataillon, unbeschadet der die beiden Altersklassen umfassenden regelmäßigen Formation des Bataillons , und nur für den Fall der besonderen Verwendung (s. §. 12) oder Uebung, im Voraus zu besonderen Kompagnien zu formiren, für welche durch den betreffenden Bataillons-Kommandeur ein aus den Hauptleuten zu wählender Kommandirender, sowie die nöthigen Offiziere und Un- teroffiziere ebenfalls im Voraus zu bezeichnen sind. Vier solcher Kompagnien der ersten Altersklasse bilden ein Bataillon, über welches einer der Kommandeure der Bataillone, aus welchen solches zusammengetreten ist — nach der Wahl der Offiziere des letztern — das Kommando führt. Für den FaH der Verwendung mehrerer Bataillone der erste» Altersklasse zu einem gemeinschaftlichen Zwecke wird von dem^^ Landesherrn, oder, in Eilfällen vorläufig von der betreffen den oberen Verwaltungsbehörde, ein Kommandirender bestimmt werden.
§. 12. Die erste Altersklasse hat die Bestimmung, zunächst zu dem, auf erfolgte Requisition der Behörden zu leistenden bewaffneten Beistände außerhalb der Ortsgemarkung und im Nothfalle , nach dem unter landständischer Zustimmung erfolgten Aufrufe des Landesherrn, zur Lan- desvertheidigung verwendet zu werdenKM
§• 13. Die Bürgergarde eines jeden oberen Verwaltungsbezirkes stehet hinsichtlich des technischen Theils des Dienstes unter der oberen Aufsicht eines Distriks- Inspekteurs. Derselbe wird nach Anhörung der Batailloiw -Kommandeure des Bezirkes, von dem Ministerium des Innern vorgeschlagen und von dem Landesherm bestellt, und hat die Obliegenheit, seinen Bezirk in jedem Jahre regelmäßig einmal (und außerdem so oft er dazn von der oberen Verwaltungsbehörde beauftragt wird) zu bereisen und hierbei an Ort und Stelle den Zustand der einzelnen Abtheilungen der Bürgergarde in der obigen Beziehung gemA zu untersuchen, zur Abstellung der wahrgenommenen Mängel alsbald die nöthige Anordnung zu treffen und darüber sodann an die obere Verwaltungsbehörde des Bezirkes zu berichten. Insbesondere bleibt auch seiner Bestimmung überlassen, wie oft die Bürgergarde eines Ortes, außer den regelmäßig zweimal in *ebem der Monate April bis Oktober Statt findenden Waffenübungen jeder Abtheilung, noch weitere solche Uebungen und in welchem Umfange vorzunehmen habe; er hat aber bei Anordnungen dieser Art bie, erjjprber* liche Rücksicht auf die bürgerlichen rc. Verhältnisse der betreffenden Bürgergarde nicht aus den Augen zu setzen. Die nähere Ausführung der in den § §. 8 und 10 dieses Gesetzes bemerkten Einteilungen und Einrichtungen erfolgt durch ihn, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. Derselbe hat auch die gewöhnlichen Sammelplätze der aus den Bürgergarden verschiedener Ortsclwften zusammengesetzten Abtheilungen zu bestimmen. Beschwerden über seine Anordnungen gehen zunächst an die obere Verwaltungsbehörde des Bezirkes. Für seine Reisen erhält derselbe eine entsprechende Vergütung an Tagegeldern und Staatskasse.
aus der