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Hr. P feiffer wollte vor der heutigen Tagesordnung das Jagdgesetz diskutirt wissen, wogegen sich Hr. Lede­rer aussprach. Der Beschluß ging auf Borschlag des Hrn. Präsidenten dahin, daß dieser Gegenstand auf die nächste Tagesordnung und zwar unter Nummer 1 gesetzt wurde. — Hr. Lederer interpellirte den Hrn. Justizmi- lüfter über den Stand der Untersuchung hinsichtlich der Notfälle vom 9. April, die Garde - du - Corps betreffend, indem auswärts großes Mißtrauen herrsche und allerlei Gerüchte verbreitet seien, daß sie nicht richtig geführt werde und auf eine Seite hinneige, die zu beklagen sei. — Hr. Justizminister v. Baumbach: Die Untersuchung wird auf daS strengste geführt und sobald es thunlich sein wird, ohne der Untersuchung selbst zu schaden, wird weitere Mitthei­lung erfolgen. — Hr. Bergk berichtete Namens des Ber­fassungs-Ausschusses über die Abänderung des Wahlge­setzes, namentlich der schon jetzt zu beschließenden Aufhebung der Bestimmungen der §§. 64, 65 und 66, Satz 1 der Verfassung, bis ein vollständig neues Wahlgesetz ausgear- beilet werden könne. —- Der Druck und die Diskussion des Berichts in nächster Sitzung ward beschlossen. — Man ging zur Tagesordnung über, welche zur Diskussion des Preßgesetzes führte. — Hr. Henkel: Ich habe in der vo­rigen Sitzung einen Antrag gestellt, der nur zum Zweck hatte, die ganze Diskussion abzukürzen, weil ich nicht an­nehmen kann, daß etwas so unpopuläres als wie Preßpro­zesse in der Kürze vorkommen werden und wir doch in der Kürze ein Gesetz wegen Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Rechtsverfahrens haben werden. Es ist dies aber so aus­gelegt worden, als ob ich Wohlgefallen an dem früheren Verfahren habe, um deswillen will ich meinen gestellten Antrag zurückziehen. — Hr. Lederer bezeugte hierüber seine Freude, die wir vollkommen theilen, und sagen hier­mit: Dank.

Entwurf eines Gesetzes, die Bürgergarde betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1., Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen rc. rc.

erlassen, zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Bürgergarden betreffend, auf den Antrag unseres Gesammt-Staatsministeriums und mit Zu­stimmung der getreuen Landstände, nachstehendes Gesetz:

§• I Der gesetzlich bestehende Unterschied zwischen den Bürgergarden in den Stadt- und Landgemeinden wird auf. gehoben. Die hinsichtlich der Bürgergarden durch das Gesetz vom 23. Juni 1832 ertheilten Vorschriften mit den in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Abänderungen, finden auch auf die Landgemeinden, insoweit für diese durch die nachfolgenden Bestimmungen im Einzelnen nicht etwas An­deres angeordnet ist, volle Anwendung.

§. 2 Zum Eintritt in die Bürgergarde verpflichtet sind im Allgemeinen alle nicht im Heere dienenden oder bei der Militär-Aushebung zum Eintritt in dasselbe bezeich­neten^ waffenfähigen Staatsbürger, welche das zwei- und zwanzigste Lebensjahr erreicht und das fünfzigste noch nicht zurückgelegt haben. Zum Dienste in der Bürgergarde be­rechtigt aber nicht verpflichtet sind die Prinzen des Kurfürstlichen Hauses und die StandeSherrn und deren Familienglieder sowie diejenigen waffenfähiger Staatsbürger,

welche das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben. Ebenso können mit Zustimmung der Befehlshaber der Bürgergarde eines Ortes und des Gemeinderathes ' daselbst die in dem Orte wohnenden, nicht im Heere dienenden, waffenfähigen Staatsbürger, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt und das zwei und zwanzigste noch nicht erreicht haben, auf ihr Anmelden, mit Einwilligung ihrer Eltern oder Vor­münder, in die Bürgergarde ausgenommen werden. Ein Gleiches findet Statt hinsichtlich der im Orte seit länger als einem Jahre wohnenden Angehörigen eines anderen deutschen Staates.

§. 3. Einen Entschuldigungsgrund hinsichtlich der Theilnahme an der Bürgergarde haben außer den wirkli­chen Hofbeamten und Hosdienern, den Offizieren, welche ü la suite stehen, sowie den zur Dienerschaft der Prinzen und Prinzessinnen vom Hause gehörigen Personen, die nach §. 2 zum Dienste Verpflichteten, deren Amts-, Berufs­oder anderen persönlichen Verhältnisse einen Abhaltungs­grund für sie darbieten, so lange dieser besteht. Die Ent­scheidung hierüber stehet dem Gemeinderathe mit Zuziehung der betreffenden Verwaltungs-Kommission der Bürgergarde nach Stimmenmehrheit zu, vorbehaltlich der Beschwerde­führung bei der oberen Verwaltungsbehörde.

§. 4. Ausgenommen von dem Dienste in der Bür­gergarde sind, außer den im § 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1832 genannten Personen, alle diejenigen, welche im §• 28 dieses Gesetzes aufgeführt sind. Jedoch können Hand­werksgesellen, welche bei ihren Eltern in Arbeit stehen. so­wie solche Tagelöhner, welche mit Grundeigenthum ange­sessen sind und das Ortsbürgerrecht besitzen, oder, bei dem Mangel dieser Voraussetzungen, unter ganz besonderen Ver­hältnissen auf den Antrag des Ortsvorstandes und Befehls­habers der Bürgergarde die deshalbige Gestattung Unseres Ministeriums des Innern erlangen, in die Bürgergarde ausgenommen werden. Der Mangel eines festen Wohn­sitzes (Heimathsrechtes) am Orte soll nur in dem Falle einen Grund zur Verweigerung der Zulassung zur Bürger­garde abgeben, wenn eine Person überall keinen festen Wohn­sitz nachzuweisen vermag, oder nicht für gewöhnlich am Orte wohnt.

§. 5. Von der Bürgergarde ausgeschlossen sind die im §. 29 des Bürgergarde - Gesetzes vom 23. Juni 1832 erwähnten Personen. Ueber das Vorhandensein der Be­dingung der Ausschließung entscheidet das Bürgergardege­richt. Jedoch kann der Stadtrath schon bei Aufstellung des Verzeichnisses der Bürgergarde-Pflichtigen (§. 24 des Bür­gergardegesetzes ) diejenigen Personen ausscheiden, welche er, nach vorgängigem Benehmen mit dem Bürgergardegerichte, nach §. 29 des Bürgergardegesetzes für ausgeschlossen erachtet.

§• 6. Als nicht waffenfähig zu betrachten sind alle Personen, welche mit einer Krankheit oder Gebrechlich­keit behaftet sind, wegen deren sie ganz augenscheinlich oder nach dem Gutachten des Physicus, und, wenn dessen Rich­tigkeit von dem Gemcinderathe, dem Befehlshaber der Bür­gergarde des Orts oder dem Betheiligtcn angefochten wird, nach der Entscheidung der oberen Verwaltungsbehörde (welche deshalb mit der oberen Medizinalbehörde sich geeigneten Falles benehmen wird), zum Dienste in der Bürgergarde unbrauchbar sind.

§. 7. Zur Bürgergarde eines Orts sind alle in dem­selben oder in dessen Gemarkung für gewöhnlich wohnhaften