Die freie Presse.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
91= 43» Sonnabend, den 24. Juni 18^8.
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Nur immer der Wahrheit die Chrel
In der JV? 43 dieses Blattes werde ich sehr darüber getadelt , daß ich auf Vereinfachung des den Ständen vorgelegten Preßgesetzcs angetragen habe. Es wird das für etwas ganz Erstaunliches erklärt und fast so dargestellt, als ob mein Antrag auf Wohlgefallen an der Behandlung der Presse unter Lem gestürzten Regierungssystem, sowie an unserer bestehenden Strafgesetzgebung und dem geheimen inquisitorischen Verfahren, oder gar nur auf angewöhntem Oppositionsgeist beruhte. Ich muß mich hierüber in der That sehr wundern, da sowohl die Begründung meines Antrags bei der Diskussion von dem allen das klare Gegentheil ergiebt, als auch mein sonstiges bisheriges Auftreten keine Veranlassung zu einer solchen Mißdeutung darbietet. Ich verweise auf die demnächst im Druck erschünende ausführliche Diskns- sion, und bemerke hier nur einstweilen, daß meine Gründe etwa folgende waren. Preßvergehen haben vieles mir andern Vergehen gemein, namentlich die Fragen nach der Strafbarkeit überhaupt, der Strafart und dem Strafgrade, sowie das Verfahren, Manches aber auch für sich eigenthümlich, was auf dem Werkzeug beruht, wodurch sie begangen werden. Es fragt sich also vor allen Dingen, ob man hier auch jene mit andern Vergehen gemeinschaftlichen Fragen oder nur das, dem Preßvergehen Eigenthümliche abhandeln will. Thut man das Erstere, so muß man einestheils jetzt schon Vielem vorgreifen, was hiernächst bei der nothwendigen und unaufschieblichen Reform unserer Strafgesetze und unseres Strafverfahrens, welche letztere sogar schon für diesen Landtag versprochen und in Arbeit begriffen ist, abermals vorkommen muß; anderntheils aber wird dann das Gesetz sehr umfangreich werden, wie denn das vorliegende aus 83 §§. besteht. Ich halte nun beides nicht für zweckmäßig, weil dadurch viel Zeit verloren geht, welche jetzt zu dringendern Sachen verwendet werden kann, und weil ein so weitschichtiges Gesetz den Übeln Eindruck macht, als käme es darauf an, wider die kaum entstandene Preßfreiheit alsbald mit Schwertern und Stangen auszuziehen,
während doch das ganze Gesetz nicht etwa darum so dringend verlangt worden ist, um Maßregeln gegen die Presse hervorzurufen, deren man ja mehr als zu viel hatte, sondern um endlich die volle Freiheit der Presse zu erlangen, deren Eintritt der §. 37 der Vers. -Urk. vom Erscheinen eines Gesetzes gegen Preßvergehen abhängig macht. Je einfacher und schneller man also diese Bedingung erfüllt, desto besser, zumal Preßprozesse künftig zu den unerhörten Dingen gehören müssen, also um so weniger Grund vorhanden ist, uni ihretwilleu einen so großen Apparat zu anticipiren. Deshalb schlug ich vor, nur die vollkommene Freiheit der Presse auszusprechen, blos das den Preßvergehen Eigenthümliche hier abzuhandeln unb„ ohne die einzelnen Vergehen näher zu bezeichnen, wegen i>er Bestrafung auf das bestehende Recht zu verweisen, welcher Ausdruck auch auf die künftige revidirte Gesetzgebung paßt, das Verfahren aber ganz weg zu lassen, in welcher Weise die meisten neueren Preßgesetze, z. B- das Frankfurtische, abgefaßt sind. Wolle man sich aber auf die Vergehen und die Bestrafung näher einlassen, so beantragte ich, zu bestimmen, daß künftig als strafbare Preßvergehen nur Ehrenkränkungen, (Ver- läumdung und Beschimpfung) gelten sollten, weil meiner Ansicht nach dies die einzigen durch die Presse möglichen Rechtsverletzungen seien. Danach würden von dem Regie- rungsentwurfe (nicht dem des Ausschusses, welcher eine andere Reihenfolge hat), nur die §§ 1 und 3 mit Weglas- sung aller Specialitäten oder mit Beschränkung auf Injurien, 4 theilweise, 5, 6, 7,8, 11, 13, 14, 15, 17 und allenfalls 21 bis 26 mit Modifikationen übrig geblieben sein. Also wahrlich nicht auf Feindseligkeit gegen die Presse beruhte mein Antrag und noch weniger auf Feindseligkeit gegen das Ministerium. Ich halte dafür, daß man den Ministern weder systematisch opponiren, noch flattiren soll, und glaube mich hiernach allezeit gerichtet zu haben.
Kassel, am 21. Juni 1848.
Henkel, ObergerichtsanwaU.